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   BSG, 29.11.1957 - 7 RAr 40/57   

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https://dejure.org/1957,1544
BSG, 29.11.1957 - 7 RAr 40/57 (https://dejure.org/1957,1544)
BSG, Entscheidung vom 29.11.1957 - 7 RAr 40/57 (https://dejure.org/1957,1544)
BSG, Entscheidung vom 29. November 1957 - 7 RAr 40/57 (https://dejure.org/1957,1544)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Versicherungsfreiheit bei Lehrverhältnissen - Auslegung und Subsumtion des Begriffs "Lehrling" - Ausbildung zum Taucher als Lehrverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 6, 147
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BSG, 27.10.1965 - 7 RAr 73/64

    Umschulung - Versicherungsfreiheit für Umschüler - Anforderungen an den

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA) - GE 5215, AN 1938, 311; GE 5333, AN 1940, 46; GE 5493, AN 1942, 544 -, der sich der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 29. November 1957 (BSG 6, 147, 151) angeschlossen hat, ist ein Lehrverhältnis dann als gegeben anzusehen, wenn die Beschäftigung hauptsächlich der Fachausbildung dient, diesem Ziel entsprechend geleitet wird und der Auszubildende in dem Ausbildungsbetrieb tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnimmt.

    Diese Ansicht, die auch von den gewerberechtlichen Kommentatoren vertreten wird (vgl. Landmann/Rohmer, aaO So 259; Rohlfing/Kiskalt/Wolff, aaO S. 398; Rohlfing in Anm. zu AP 1951 Nr. 22 und BB aaO) hat der erkennende Senat gleichfalls in seiner Entscheidung vom 29. November 1957 (aaO) zu § 74 AVAVG aF geteilt.

    Daß der Erziehungszweck bei älteren Lehranfängern weitgehend hinter dem Ausbildungszweck des Lehrvertrages zurücktritt, wurde bereits in der Entscheidung vom 29. November 1957 (aaO S. 153) ausgesprochen (vgl. auch Hueck/Nipperdey, aaO So 737).

    Daher ist weder die Art. noch die Höhe der gewährten Vergütung für die Anerkennung oder Ablehnung eines Lehrverhältnisses von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. BSG, 29. November 1957, aaO S. 153; OVA Osnabrück in Breithaupt 1951, S. 1335, 1338; Krebs, aaO, § 63, Anm. 3; Schwindt, Komm. zur HwO, Vorbemerkung zu § 17 b, S. 91).

  • BSG, 03.12.1992 - 13 RJ 73/91

    Lehrzeit im elterlichen Betrieb - Anerkennung einer Ausfallzeit

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt ein Lehrverhältnis voraus, daß eine Beschäftigung in einem Betrieb hauptsächlich der Fachausbildung dient, dem Ziel entsprechend geleitet wird und der Auszubildende tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnimmt (vgl. BSGE 6, 147, 151; 31, 226, 230 f; BSG SozR Nr. 40 zu § 1259 RVO; SozR 2200 § 1259 Nrn 22, 87, 102).
  • BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 56/98 R

    Anrechenbarkeit der landwirtschaftliche Berufsausbildung im elterlichen Betrieb

    b) Die Rechtsprechung geht von einem Lehrverhältnis aus, wenn die Beschäftigung in einem Betrieb hauptsächlich der Fachausbildung dient, dem Ziel entsprechend geleitet wird und der Auszubildende tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnimmt (stRspr vgl BSG Urteile vom 29. November 1957 - 7 RAr 40/57 - BSGE 6, 147, 151, vom 8. Juli 1970 - 11 RA 164/67 - BSGE 31, 226, 230 f = SozR Nr. 30 zu § 1259 RVO, vom 17. Dezember 1980 - 12 RK 20/79 - BSGE 51, 88 = SozR 2200 § 165 Nr. 53, vom 29. August 1984 - 1 RJ 102/83 - SozR 2200 § 1259 Nr. 87 und vom 3. Dezember 1992 - 13 RJ 73/91 - SozR 3-2200 § 1259 Nr. 14 S 58 jeweils mwN).
  • LSG Bayern, 22.11.2017 - L 19 R 263/16

    Berufliche Grundausbildung in der DDR

    Ein Lehrverhältnis verlange aber, dass eine abhängige Beschäftigung in einem Betrieb hauptsächlich der Fachausbildung diene, diese zielentsprechend geleitet werde und der Auszubildende tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnehme (BSGE 6, 147, 151; BSGE 31, 226, 231f).
  • BSG, 16.03.1989 - 4 RA 10/88

    Anspruch auf Nachversicherung beziehungsweise Vormerkung dieses Zeitraums als

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG liegt eine Lehrzeit vor, wenn eine abhängige Beschäftigung in einem Betrieb hauptsächlich der Fachausbildung dient, diesem Ziel entsprechend geleitet wird und der Auszubildende tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnimmt (BSGE 6, 147, 151; 31, 226, 231 f = SozR Nr. 30 zu § 1259 RVO; BSG SozR Nr. 40 zu § 1259 RVO; BSG SozR 2200 § 1259 Nrn 22, 87, 102).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2011 - L 22 R 743/10

    Anrechnungszeiten; Verzinsung

    Darüber hinaus muss die Ausbildung in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis erfolgen, also der Lehrling in den Betrieb nach Art eines Arbeitnehmers eingegliedert und dem Weisungsrecht des Betriebsinhabers unterworfen sein (BSG - Urteil vom 29. November 1957 - 7 RAr 40/57, abgedruckt in BSGE 6, 147; BSG, Urteil vom 08. Juli 1970 - 11 RA 164/67, abgedruckt in BSGE 31, 226; BSG, Urteil vom 07. September 1977 - 11 RA 76/76, abgedruckt in SozR 2200 § 1259 Nr. 22; vgl. auch Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB VI, 69. Ergänzungslieferung 2011, § 252 Rdnrn. 9 und 12).
  • BSG, 21.04.1988 - 11a RA 39/87

    Lehrzeit - Abschluß - Definition - Jungmann - Reichsfinanzverwaltung -

    Nach der gesicherten Rechtsprechung des BSG liegt eine Lehrzeit vor, wenn eine abhängige Beschäftigung (vgl speziell hierzu BSG 52, 1 = SozR 2200 § 1259 Nr. 50) in einem Betrieb hauptsächlich der Fachausbildung dient, diesem Ziel entsprechend geleitet wird und der Auszubildende tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnimmt (BSGE 6, 147, 151; 31, 226, 231 f = SozR Nr. 30 zu § 1259 RVO; BSG SozR Nr. 40 zu § 1259 RVO; SozR 2200 § 1259 Nr. 22).
  • BSG, 12.07.1988 - 11a RA 69/87

    Rentenrechtliche Vormerkung von Zeiten als Lehrzeit und Zeiten der

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG liegt eine Lehrzeit vor, wenn eine abhängige Beschäftigung in einem Betrieb hauptsächlich der Berufsausbildung dient, diesem Ziel entsprechend geleitet wird und der Auszubildende tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnimmt (BSGE 6, 147, 151; 31, 226, 231 f = SozR Nr. 30 zu § 1259 RVO; BSG SozR Nr. 40 zu § 1259 RVO; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 22; BSG SozR a.a.O. Nr. 87).
  • SG Oldenburg, 10.12.2012 - S 81 R 637/10

    Anspruch auf Neuberechnung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer

    Darüber hinaus muss die Ausbildung in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis erfolgen, also der Lehrling in den Betrieb nach Art eines Arbeitnehmers eingegliedert und dem Weisungsrecht des Betriebsinhabers unterworfen sein (BSG - Urt. v. 29.11.1957 - 7 RAr 40/57; BSG, Urt. v. 08.07.1970 - 11 RA 164/67; BSG, Urt. v. 07.09.1977 - 11 RA 76/76, zitiert nach Juris; vgl. auch Gürtner, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB VI, § 252 Rn. 9 und 12).
  • BSG, 21.10.1971 - 11 RA 59/71

    Lehrzeit - Praktikantenzeit

    Ein Lehrverhältnis setzt voraus, daß eine Beschäftigung in einem Betrieb hauptsächlich der Fachausbildung dient, diesem Ziel entsprechend geleitet wird und der Auszubildende tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnimmt (BSG 6, 147; 31, 230, 231).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2002 - L 2 RI 278/01
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