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   BSG, 04.09.1979 - 7 RAr 63/78   

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https://dejure.org/1979,13560
BSG, 04.09.1979 - 7 RAr 63/78 (https://dejure.org/1979,13560)
BSG, Entscheidung vom 04.09.1979 - 7 RAr 63/78 (https://dejure.org/1979,13560)
BSG, Entscheidung vom 04. September 1979 - 7 RAr 63/78 (https://dejure.org/1979,13560)
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Wird zitiert von ... (8)

  • BSG, 25.03.1999 - B 7 AL 28/98 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Zumutbarkeit -

    Der Senat hat zur Bedürftigkeit bereits entschieden, daß es im Hinblick auf den Zweck der Alhi, den Lebensunterhalt des Antragstellers sicherzustellen, für die Feststellung der Bedürftigkeit nicht auf einen einmaligen Zeitpunkt ankommen kann (Urteil vom 4. September 1979 - 7 RAr 63/78 -, SozR 4100 § 134 Nr. 16, S 57).
  • BSG, 10.11.2005 - B 11a AL 115/05 B
    Außerdem weiche das angefochtene Urteil vom Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 4. September 1979 - 7 RAr 63/78 - SozR 4100 § 134 Nr. 16 und des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. Mai 1969 - IV ZR 139/64 - BGHZ 44, 91 ab.

    Keine Abweichung legt die Beschwerdebegründung schließlich dar, wenn sie eine Abweichung vom Urteil des BSG vom 4. September 1979 - 7 RAr 63/78 - SozR 4100 § 134 Nr. 16 behauptet.

  • LSG Hessen, 10.08.2006 - L 7 AS 50/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Absenkung des

    Grundsätzlich ist nur das tatsächlich vorhandene, nicht aber fiktive Vermögen im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 4. September 1979 - 7 RAr 63/78; Urteil vom 7. September 1988 - 11/7 RAr 81/87; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 12 Rdnr. 53; Mecke, a.a.O., § 12 Rdnr. 21; Brühl, a.a.O., § 12 Rdnr. 70).
  • LSG Sachsen, 22.04.2008 - L 2 B 111/08 AS-ER

    Anwendbarkeit der Vollziehungsfrist des § 929 ZPO in Verfahren des einstweiligen

    Selbst in dem Fall, in dem das Vermögen in Kenntnis der dann bevorstehenden Bedürftigkeit verbraucht wird, kann es nicht als ein die Bedürftigkeit ausschließender Berechnungsposten berücksichtigt werden (so auch das BSG bei leichtfertigem Verbrauch: BSG, Urteil vom 04.09.1979 - 7 RAr 63/78 -, SozR 4100 § 134 Nr. 16).
  • LSG Bayern, 16.03.2007 - L 8 AL 268/05

    Berücksichtigung des gesamten verwertbaren Vermögens bei der Ermittlung des

    Entscheidend ist jeweils, ob der Lebensunterhalt während des Zeitraums gesichert ist, für den Alhi beansprucht wird (vgl. Urteil des BSG vom 30.05.1990 - 11 RAr 33/88 - Urteil vom 20.02.1991 - 11 RAr 35/89 - Urteil vom 04.09.1979 - 7 RAr 63/78 -, SozR 4100 § 134 Nr. 16 S.57; vom 25.03.1999, B 7 AL 28/98 R - Rdnr.17, BSGE 84, 48, 50 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7 und vom 29.03.2001, SozR 3-4100 § 138 Nr. 17, S.91 f; hierzu steht das Urteil des 11. Senats vom 02.11.2000, BSGE 87, 143, 145 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 8, nicht im Widerspruch, soweit dort für die Prüfung der Vermögensverhältnisse bei der Bedürftigkeit auf einen bestimmten Stichtag abgestellt wird; siehe hierzu Urteil vom 05.12.2001 - B 7 AL 68/00 R -).
  • LSG Bayern, 20.03.2003 - L 11 AL 197/02

    Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe; Bedürftigkeit eines Arbeitslosen;

    Mit dieser Leistung sollen Personen, die keinen Anspruch auf Alg haben, Arbeitnehmer iS des SGB III sind und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, im Falle ihrer Arbeitslosigkeit mit in den Kreis der durch SGB III finanziell gesicherten Personen einbezogen werden und nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein (vgl bereits zur alten Rechtslage BSG vom 04.09.1997 - 7 RAr 63/78 in SozR 4100 § 134 AFG Nr. 16 mwN).
  • LSG Sachsen, 29.03.2001 - L 3 AL 56/99

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Verwertung von Vermögen

    Der Fortfall von Vermögen während des Zeitraums des Ruhens führt nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 04.09.1979, 7 RAr 63/78) lediglich dann zu einer neuen Prüfung der Bedürftigkeit, wenn das Vermögen für das tägliche Leben grob fahrlässig verbraucht wurde.
  • SG Lüneburg, 20.03.2009 - S 81 AS 231/09

    Aktien; Aktienvermögen; Anrechnung; Arbeitsuchender; Beitragszahlung;

    20 Grundsätzlich ist nur das tatsächlich vorhandene, nicht aber etwa ein fiktives Vermögen im Rahmen der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 4. September 1979 - 7 RAr 63/78; Urteil vom 7. September 1988 - 11/7 RAr 81/87; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 12 Rdnr. 53).
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