Rechtsprechung
   BSG, 23.07.1992 - 7 RAr 74/91   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Keine Erstattung von Leistungen des Arbeitgebers nach dem Arbeitsteilzeitgesetz bei Vereinbarung der Teilzeit mit einem zu diesem Zeitpunkt arbeitslosen älteren Arbeitnehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Zeitschriftenfundstellen

  • NZA 1993, 287
  • DB 1993, 492



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BAG, 10.02.2004 - 9 AZR 401/02  

    Schadenersatz bei "Altersteilzeitvereinbarung"

    Abweichungen von den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen sind nicht zulässig; die Verringerung der Arbeitszeit auf die Hälfte ist zwingend vorgeschrieben (Rittweger in Rittweger, Petri, Schweikert Altersteilzeit 2. Aufl. § 2 ATG Rn. 29; Gussone/Voelzke Altersteilzeitrecht § 2 ATG Rn. 12; ErfK/Rolfs 4. Aufl. § 2 ATG Rn. 7; vgl. allgemein zur Notwendigkeit einer Verringerung: BSG 23. Juli 1992 - 7 RAr 74/91 - NZA 1993, 287 ff.).
  • BSG, 29.01.2001 - B 7 AL 98/99 R  

    Voraussetzungen für Leistungen nach dem Altersteilzeitarbeit

    Trotz des in § 12 AltTZG vorgesehenen zweistufigen Verwaltungsverfahrens (1. Stufe: Entscheidung über die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen; 2. Stufe: Entscheidung über den konkreten Leistungsantrag) ist ausschließlich die Anfechtungs- und Leistungsklage die richtige und zulässige Klageart (BSG SozR 3-4170 § 2 Nr. 1 S 3; siehe auch zu der vergleichbaren Situation beim Kurzarbeitergeld BSG SozR 3-4100 § 64 Nr. 2 S 6 und Nr. 3 S 10).

    Grundsätzlich ist bereits im Widerspruch gegen den "negativen Anerkennungsbescheid" der nach § 12 Abs. 2 AltTZG erforderliche Leistungsantrag zu sehen (BSG SozR 3-4170 § 2 Nr. 1 S 3); dies gilt um so mehr, wenn wie vorliegend die Klägerin mit ihrem Widerspruch ausdrücklich auch die Gewährung von Leistungen geltend gemacht hat.

    Zwar hat der Senat früher zu dem im wesentlichen inhaltsgleichen § 2 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG idF vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2343) noch offengelassen, ob das Ausscheiden aus einer Beschäftigung erforderlich war, deren vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprach (BSG SozR 3-4170 § 2 Nr. 1 S 6).

  • BSG, 03.12.2009 - B 11 AL 40/08 R  

    Altersteilzeitarbeit - Erstattung von Aufstockungsbeträgen an Arbeitgeber -

    Die auf Aufhebung der ergangenen Bescheide sowie Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach § 4 AltTZG gerichtete Klage ist als verbundene Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG zulässig (BSG SozR 3-4170 § 2 Nr. 1 S 3; SozR 3-4170 § 2 Nr. 2 S 8 f).
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  • LSG Sachsen, 10.01.2001 - L 3 AL 198/99  
    Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ATG wurde daher im Gesetzgebungsverfahren nicht geändert (vgl. desweiteren Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktion von CDU/CSU, BT-Drucks. 11/2990, S. 1, 16; Begründung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeits- und Sozialordnung, BT-Drucks. 11/3603, S. 11; vgl. auch BSG, Urteil vom 23.07.1992, Az.: 7 RAr 74/91; Hessisches LSG, Urteil vom 20.10.1999, Az.: L 6 AL 385/99).

    Gleichzeitig sollte die bis zur Einführung des ATG verbreitete Praxis, Arbeitnehmer früh zu verrenten oder sie vor Erreichen des Rentenalters in den Arbeitslosengeldbezug zu entlassen, eingedämmt werden, um dadurch die Renten- und die Arbeitslosenversicherung vor einer zu hohen Kostenlast, die zur Erhöhung der Beiträge geführt hätte, zu schützen (BSG, Urteil vom 23.07.1992, Az.: 7 RAr 74/91; Recht, a.a.O.; Gesetzentwurf der Bundesregierung bezüglich des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergang in den Ruhestand, BT-Drucks. 13/4336; BR-Drucks. 208/96, S. 30; Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktion von CDU/CSU, BT-Drucks. 11/2990, S. 1, 16; Begründung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeits- und Sozialordung, BT-Drucks. 11/3603, S. 11; Stellungnahme des Bundesrates zur Entwicklung eines Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand, BT-Drucks. 13/4719, Ziff. 6; Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates bezüglich eines Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand, BT-Drucks. 13/4719, S. 3).

  • BSG, 23.02.2011 - B 11 AL 14/10 R  

    Förderung der Altersteilzeitarbeit - Erstattung von Aufstockungsbeträgen an

    Das LSG hat deshalb zu Recht die Zulässigkeit der Anfechtungs- und Leistungsklage verneint (vgl im Unterschied dazu BSG SozR 3-4170 § 2 Nr. 1 S 3 und Nr. 2 S 9; SozR 4-4170 § 3 Nr. 2 RdNr 11).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2008 - L 16 KR 118/06  

    Krankenversicherung

    Zulässige Klageart für derartig mehrstufig aufgebaute Leistungsansprüche ist allein die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23.07.1992 - 7 RAr 74/91 - SozR 3-4170 § 2 Nr. 1 [§ 12 Altersteilzeitgesetz (AltTZG)]; vom 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R - SozR 4-2500 § 13 Nr. 3 [Kostenerstattung bei Inanspruchnahme ausländischer Leistungserbringer]; noch differenzierter Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 54 Rn 20d [kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage]).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - L 7 AL 3936/07  

    Altersteilzeitarbeit - Erstattung von Aufstockungsbeträgen an den Arbeitgeber -

    Wird - wie hier - sowohl die Anerkennung der Förderungsvoraussetzungen als auch die Bewilligung von Leistungen abgelehnt, ist - wie in den ähnlich ausgestalteten Verfahren auf Bewilligung von Kurzarbeitergeld (vgl. § 173 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch) - die richtige und zulässige Klageart ausschließlich die Anfechtungs- und Leistungsklage (Bundessozialgericht , Urteil vom 23. Juli 1992 - 7 Rar 74/91 - SozR 3-4170 § 2 Nr. 1; Urteil vom 29. Januar 2001 - B 7 AL 98/99 R - SozR 3-4170 § 2 Nr. 2).
  • LSG Hessen, 20.10.1999 - L 6 AL 385/99  

    Altersteilzeitarbeit - begünstigter Personenkreis - tarifliche regelmäßige

    Nach der gesetzlichen Vorgeschichte des Altersteilzeitgesetzes vom 20. Dezember 1988 (= AltTZG = BGBl. S.2343) und den Gesetzesmaterialien wurde als Voraussetzung angesehen, dass der ältere Arbeitnehmerin eine Vollzeitstelle (wenigstens) zuletzt innehatte (vgl. Entscheidung des BSG vom 23. Juli 1992 -- 7 RAr 74/91 = SozR 3-4170 § 2 Nr. 1).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.06.2003 - L 13 AL 1666/03  
    Das Fehlen eines gesicherten Aufenthaltstitels (hier also insbesondere eine Aufenthaltsbefugnis) kann in diesem Zusammenhang nicht herangezogen werden, nachdem § 286 Abs. 1 Satz 1 SGB III sowie § 2 Abs. 1 bis 5 ArGV ausdrücklich besondere Regelungen bereithalten (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 1987 - 7 RAr 67/86 - InfAuslR 1988, 6; BSG, Beschluss vom 23. Januar 1992 - 7 RAr 74/91 - InfAuslR 1992, 106).
  • SG Dresden, 13.01.2011 - S 35 AL 166/09  
    Dieses Gesetzesziel kann durch die bloße Einstellung eines Arbeitslosen in Teilzeit nicht verwirklicht werden (vgl. BSG, Urteil vom 23.07.1992, 7 R Ar 74/91 in SozR 3-4170 § 2 Nr. 1; zum Vorruhestandsgesetz: BSG SozR 3-7825 § 2 Nr. 3 und SozR 3-7825 § 2 Nr. 5).
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