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   BSG, 12.09.1996 - 7 RAr 90/95   

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BSG, 12.09.1996 - 7 RAr 90/95 (https://dejure.org/1996,6993)
BSG, Entscheidung vom 12.09.1996 - 7 RAr 90/95 (https://dejure.org/1996,6993)
BSG, Entscheidung vom 12. September 1996 - 7 RAr 90/95 (https://dejure.org/1996,6993)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Anspruchs auf höheres Unterhaltsgeld - Anforderungen an eine Dynamisierung - Qualifizierung einer Maßnahme als berufliche Fortbildung oder Umschulung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA-RR 1998, 40
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 25.04.1996 - 11 RAr 91/95

    Anspruch auf höheres Unterhaltsgeld - Teilnahme an einer Vollzeitbildungsmaßnahme

    Auszug aus BSG, 12.09.1996 - 7 RAr 90/95
    Wie der 11. Senat bereits entschieden hat (vgl BSG, Urteil vom 25. April 1996 - 11 RAr 89/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; s außerdem die Urteile vom 25. April 1996 - 11 RAr 87/95 und 11 RAr 91/95 -, beide unveröffentlicht), folgt aus der unterhaltssichernden Funktion kein Vergütungsanspruch für die während der Maßnahme aufgewandte Zeit.

    Dem steht, wie der 11. Senat bereits ausgeführt hat, nicht § 44 Abs. 2b (idF des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1990 vom 22. Dezember 1989 - BGBl I 2406) entgegen, wonach für einen begrenzten Zeitraum auch Teilnehmern an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung mit Teilzeitunterricht Uhg gewährt wird, der Bemessung des Uhg in diesem Fall jedoch nur die Hälfte des Arbeitsentgelts iS des § 112 AFG zugrunde zu legen ist (BSG, Urteile vom 25. April 1996, aaO).

    Die Klägerin könnte somit über § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AFG keine andere Rechtsfolge für sich beanspruchen; diese Norm ermöglicht nämlich keine günstigere Bemessung als bei § 112 Abs. 7 AFG (BSG, Urteil vom 25. April 1996 - 11 RAr 89/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; BSG, Urteil vom 25. April 1996 - 11 RAr 91/95 -, unveröffentlicht; vgl auch BSG, Urteil vom 25. April 1996 - 11 RAr 87/95 -, unveröffentlicht).

    Entscheidungserheblich wäre diese Frage allerdings nur, wenn das von der Beklagten unter Berücksichtigung eines Ausgangs-Bemessungsentgelts von 320, 00 DM anerkannte Uhg nicht ohnedies beim Lohnfaktor nach dem Arbeitsentgelt bemessen ist, das sich aufgrund des § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AFG ergibt (vgl hierzu: BSG, Urteile vom 25. April 1996, aaO).

  • BSG, 25.04.1996 - 11 RAr 87/95

    Anspruch auf höheres Unterhaltsgeld - Fehlen gesetzlicher Grundlage - Begriff des

    Auszug aus BSG, 12.09.1996 - 7 RAr 90/95
    Wie der 11. Senat bereits entschieden hat (vgl BSG, Urteil vom 25. April 1996 - 11 RAr 89/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; s außerdem die Urteile vom 25. April 1996 - 11 RAr 87/95 und 11 RAr 91/95 -, beide unveröffentlicht), folgt aus der unterhaltssichernden Funktion kein Vergütungsanspruch für die während der Maßnahme aufgewandte Zeit.

    Eine unbillige Härte scheidet jedenfalls unter dem Aspekt des Zeitfaktors aus, weil die Arbeitszeit, die ohne Teilnahme an der Maßnahme hätte erbracht werden können (25 Wochenstunden), nicht von der Arbeitszeit abweicht, die die Beklagte der Bemessung des Uhg zugrunde gelegt hat (vgl BSG, Urteil vom 28. Juni 1996 - 11 RAr 87/95 - unveröffentlicht).

    Die Klägerin könnte somit über § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AFG keine andere Rechtsfolge für sich beanspruchen; diese Norm ermöglicht nämlich keine günstigere Bemessung als bei § 112 Abs. 7 AFG (BSG, Urteil vom 25. April 1996 - 11 RAr 89/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; BSG, Urteil vom 25. April 1996 - 11 RAr 91/95 -, unveröffentlicht; vgl auch BSG, Urteil vom 25. April 1996 - 11 RAr 87/95 -, unveröffentlicht).

  • BSG, 09.02.1995 - 7 RAr 2/94

    Wirkungen der Einbeziehung einer in einem Dynamisierungsbescheid getroffenen

    Auszug aus BSG, 12.09.1996 - 7 RAr 90/95
    Ob es mit Rücksicht auf die überwiegend ausgeübte Tätigkeit unbillig hart wäre, vom Regelbemessungsentgelt auszugehen, ergibt sich aus dessen Vergleich mit dem wöchentlichen Arbeitsentgelt der überwiegend ausgeübten Tätigkeit (BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 11 mwN und § 112 Nr. 19).

    Ob indes eine abweichende Bemessung aus § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AFG (hier idF des 7. AFGÄndG) herzuleiten ist, soweit er über § 112 Abs. 7 AFG hinausgehende Fälle erfassen könnte (vgl dazu: BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 11), läßt der Senat noch offen.

  • BSG, 25.04.1996 - 11 RAr 89/95

    Bemessung des Unterhaltsgeldes nach § 44 Abs. 2 , § 112 Abs. 7 AFG

    Auszug aus BSG, 12.09.1996 - 7 RAr 90/95
    Wie der 11. Senat bereits entschieden hat (vgl BSG, Urteil vom 25. April 1996 - 11 RAr 89/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; s außerdem die Urteile vom 25. April 1996 - 11 RAr 87/95 und 11 RAr 91/95 -, beide unveröffentlicht), folgt aus der unterhaltssichernden Funktion kein Vergütungsanspruch für die während der Maßnahme aufgewandte Zeit.

    Die Klägerin könnte somit über § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AFG keine andere Rechtsfolge für sich beanspruchen; diese Norm ermöglicht nämlich keine günstigere Bemessung als bei § 112 Abs. 7 AFG (BSG, Urteil vom 25. April 1996 - 11 RAr 89/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; BSG, Urteil vom 25. April 1996 - 11 RAr 91/95 -, unveröffentlicht; vgl auch BSG, Urteil vom 25. April 1996 - 11 RAr 87/95 -, unveröffentlicht).

  • BSG, 12.05.1982 - 7 RAr 88/80
    Auszug aus BSG, 12.09.1996 - 7 RAr 90/95
    Daß sich die Bemessung des Uhg nach der Teilzeitarbeit richtet, obwohl eine Maßnahme mit einem höheren Zeitaufwand verbunden ist, begründet allein ebensowenig eine unbillige Härte wie der Umstand, daß Teilnehmer wegen der notwendigen Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder oder infolge anderer tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen gehindert sind, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen (BSG, Urteil vom 12. Mai 1982 - 7 RAr 88/80 -, DBlR Nr. 2787 zu § 112 AFG).
  • BSG, 15.02.1990 - 7 RAr 82/89

    Regelbemessung - Arbeitslosengeld - Teilzeitarbeit

    Auszug aus BSG, 12.09.1996 - 7 RAr 90/95
    Eine unbillige Härte kann auch dann anzunehmen sein, wenn es im Rahmen einer für den gesamten Dreijahreszeitraum verrichteten Beschäftigung zu Änderungen der Arbeitszeit oder des Arbeitsverdienstes gekommen ist (vgl BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 2).
  • BSG, 29.08.1974 - 7 RAr 51/73

    Die Tätigkeit der Hausfrau stellt einen Beruf iSd Vorschriften des AFG über

    Auszug aus BSG, 12.09.1996 - 7 RAr 90/95
    Die Berechnung des Bemessungsentgelts im bezeichneten Sinne steht ferner nicht in Widerspruch zu dem Urteil des BSG vom 29. August 1974 (BSGE 38, 109 ff = SozR 4100 § 44 Nr. 1).
  • BSG, 25.01.1996 - 7 RAr 30/94

    Ganztägiger Unterricht nach § 44 Abs. 1 AFG

    Auszug aus BSG, 12.09.1996 - 7 RAr 90/95
    Er stellt lediglich eine Vermutung dafür auf, wann von ganztägigem Unterricht auszugehen ist (vgl BSG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 7 RAr 30/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 25.10.1989 - 7 RAr 150/88

    Bemessung der Arbeitslosenhilfe, Zumutbarkeit der Aufnahme einer

    Auszug aus BSG, 12.09.1996 - 7 RAr 90/95
    Dies wird das LSG bei seiner erneuten Entscheidung ebenso zu beachten haben wie den Umstand, daß Folgebescheide ergangen sind (§ 96 SGG), die die Revisionsinstanz nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur auf entsprechende Rüge hin zu beachten hat (BSGE 66, 11, 12 = SozR 4100 § 112 Nr. 52; BSG SozR § 113 Nr. 5).
  • BSG, 03.07.2003 - B 7 AL 46/02 R

    Unterhaltsgeld - Bemessungsentgelt - Besonderheiten bei der Höhe -

    Zu dieser Norm hatte das BSG eine ständige und gefestigte Rechtsprechung entwickelt, nach der allein die wöchentliche Dauer der Maßnahme (im Verhältnis zur Arbeitszeit im Bemessungszeitraum oder im Verhältnis zur tatsächlich möglichen Arbeitszeit während der Maßnahme) den Tatbestand einer unbilligen Härte grundsätzlich nicht begründen konnte (BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 15; BSG Urteil vom 25. April 1996 - 11 RAr 91/95 - DBlR Nr. 4298 zu § 44 AFG; BSG Urteil vom 12. September 1996 - 7 RAr 90/95 - DBlR Nr. 4298 zu § 44 und Urteil vom 12. September 1996 - 7 RAr 88/95 - DBlR Nr. 4299 zu § 44 AFG; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 16).

    Unter der Geltung des § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AFG sollte nach dieser Rechtsprechung insbesondere dann keine besondere Härte vorliegen, wenn der Teilnehmer auf Grund persönlicher Umstände seine Arbeitsbereitschaft oder Verfügbarkeit eingeschränkt hatte (vgl BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 15 und insbesondere das Urteil des Senats vom 12. September 1996 - 7 RAr 90/95 - DBlR Nr. 4298 zu § 44 AFG), also auch ohne die Teilnahme an einer Vollzeitmaßnahme nur eine Teilzeitarbeit hätte verrichten können.

  • BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 59/96

    Unbillige Härte i.S. von § 44 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AFG

    Der durch den Bezug von Alg begründete Besitzstand ist jedenfalls gewahrt, wobei hier offenbleiben kann, ob bei der Feststellung des Uhg ohne weitere Richtigkeitskontrolle von dem der Bemessung des Alg zugrunde liegenden Entgelt auszugehen wäre (vgl dazu: BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 7; andererseits BSG SozR 4100 § 112 Nr. 23; ebenfalls offengelassen in BSG-Urteil vom 12. September 1996 - 7 RAr 90/95 - nicht veröffentlicht).

    Ein Härtefall iS des § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AFG wäre auch dann denkbar, wenn beispielsweise wegen der Erfordernisse der Kinderbetreuung der Teilnehmer nur einer Teilzeitarbeit nachgehen konnte, jedoch die einer Vollbeschäftigung entgegenstehenden Gründe fortgefallen sind (vgl dazu nicht veröffentlichtes BSG-Urteil vom 12. September 1996 - 7 RAr 90/95 - ähnlich auch Dienstbl RdErl der BA 36/76, Ziff 10.51).

  • LSG Brandenburg, 20.09.2002 - L 10 AL 193/00

    Anspruch auf Gewährung eines höheren Arbeitslosengeldes; Rahmenfrist des § 124

    Insbesondere im Hinblick auf den vom Gesetzgeber verfolgten Sinn und Zweck der Regelung (vgl. BT-Drucksache 13/4991 S.178 zu § 133 Abs. 1) ist nicht erkennbar, warum die vom Gesetz erwünschte Zwischenbeschäftigung nach einer ganztägigen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Unterhaltsgeld anders behandelt werden soll als wenn der Arbeitslose in der Zeit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hätte (in diesem Sinne Valgolio, a.a.O., K § 133 Rz. 16 bis 18), und zwar insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass im Gegensatz zur Auffassung des Sozialgerichts auch dem Unterhaltsgeld ebenso wie dem Arbeitslosengeld Lohnersatzfunktion zuzubilligen ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. September 1996, Az.: 7 RAr 88/95 in DBlR 4299, AFG/§ 44 m.w.N.; Urteil vom 12. September 1996, Az.: 7 RAr 90/95 in DBlR 4299, AFG/§ 44 m.w.N.; Hennig, in Arbeitsförderungsgesetz-Kommentar, § 44 Rz. 2).
  • LSG Brandenburg, 13.04.2005 - L 30 AL 30/03

    Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der Höhe des Unterhaltsgeldes;

    Denn aus der unterhaltssichernden Funktion des Uhg folgt kein Vergütungsanspruch für die während dieser Maßnahme aufgewandte Zeit (vgl. BSG, SozR 3-4100 § 44 Nr. 15; BSG, SozR 3-4100 § 44 Nr. 16; BSG, Urteil vom 12. September 1996 - 7 RAr 88/95 - BSG, Urteil vom 12. September 1996 - 7 RAr 90/95 - ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.05.2003 - L 15 AL 35/01
    Mit der am 3. Februar 1998 beim SG Bremen eingegangen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, ein Härtefall sei nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) auch dann denkbar, wenn die Gründe, die einer Vollzeitbeschäftigung entgegengestanden hätten, - etwa eine Kinderbetreuung - weggefallen seien (BSG vom 12.9.1996 - 7 RAr 90/95).
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