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   BSG, 20.06.1984 - 7 RAr 91/83   

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BSG, 20.06.1984 - 7 RAr 91/83 (https://dejure.org/1984,2687)
BSG, Entscheidung vom 20.06.1984 - 7 RAr 91/83 (https://dejure.org/1984,2687)
BSG, Entscheidung vom 20. Juni 1984 - 7 RAr 91/83 (https://dejure.org/1984,2687)
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 31.05.1978 - 5 RJ 76/76

    Rentenbescheid - Bindungswirkung - Umfang - Rentenhöhe - Veränderung - Absehen

    Auszug aus BSG, 20.06.1984 - 7 RAr 91/83
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfaßt die Bindungswirkung eines Bescheides grundsätzlich lediglich dessen Verfügungssatz bzw. dessen Verfügungssätze, d.h. die Regelung des Einzelfalles; die Gründe, also die tatsächlichen Annahmen und die rechtlichen Erwägungen, die zu der Regelung geführt haben, entfalten selbständig keine Bindungswirkung (vgl. für viele BSG KOV 1962, 114, 115f.; BSGE 32, 114, 115; 45, 236, 237 = SozR 1500 § 77 Nr. 26; BSGE 46, 236, 237 = SozR 1500 § 77 Nr. 29; BSG SozR 1500 § 77 Nr. 56).

    Derartige feststellende Aussagen können an der Bindungswirkung teilnehmen, wenn sie auch für sich einen bindungsfähigen Verwaltungsakt darstellen könnten (BSGE 46, 236, 237 ff. = SozR 1500 § 77 Nr. 29 m.w.N.); das kommt insbesondere für solche rechtliche Wertungen, wie z.B. die Anerkennung von Schädigungsfolgen, die Anerkennung eines Arbeitsunfalls in Betracht, die über die anstehende Leistungsgewährung hinaus für die zukünftige Entwicklung des geregelten Leistungsanspruchs, für weitere gegenwärtige oder künftige Ansprüche von Bedeutung sind.

  • BSG, 15.12.1977 - 11 RA 2/77

    Rente - Neuberechnung - Vorverlegung des Rentenbeginns - Berichtigung von

    Auszug aus BSG, 20.06.1984 - 7 RAr 91/83
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfaßt die Bindungswirkung eines Bescheides grundsätzlich lediglich dessen Verfügungssatz bzw. dessen Verfügungssätze, d.h. die Regelung des Einzelfalles; die Gründe, also die tatsächlichen Annahmen und die rechtlichen Erwägungen, die zu der Regelung geführt haben, entfalten selbständig keine Bindungswirkung (vgl. für viele BSG KOV 1962, 114, 115f.; BSGE 32, 114, 115; 45, 236, 237 = SozR 1500 § 77 Nr. 26; BSGE 46, 236, 237 = SozR 1500 § 77 Nr. 29; BSG SozR 1500 § 77 Nr. 56).

    Dies hat bei der Gewährung von Leistungen grundsätzlich zur Folge, daß nur die Entscheidungen über die Art der Leistung, die Dauer und die Höhe bindend werden, nicht dagegen Berechnungsfaktoren (vgl. dazu insbesondere die Rechtsprechung zur Rentenversicherung BSGE 45, 236, 237 = SozR 1500 § 77 Nr. 26; BSG, SozR 2200 § 1268 Nr. 10), die wie die in den Bescheiden der Beklagten ausgewiesenen wöchentlichen Arbeitsentgelte der Alg- und Uhg-Bewilligung zugrunde liegen.

  • BSG, 16.03.1961 - 8 RV 93/59
    Auszug aus BSG, 20.06.1984 - 7 RAr 91/83
    Demgemäß hat das BSG entschieden, daß der Ursachenzusammenhang zwischen Schädigung und Tod für den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erneut zu prüfen ist, obwohl er bei Zuerkennung des Sterbegeldes schon bejaht worden ist (BSGE 14, 99), und daß mit der Anerkennung von Schädigungsfolgen nicht die Tatsache des schädigenden Ereignisses, auf das die Schädigungsfolgen zurückgeführt werden, mit Wirkung für einen Versorgungsanspruch wegen anderer gesundheitlicher Folgen rechtsverbindlich festgestellt worden ist (SozR Nr. 84 zu § 1 BVG; vgl. ferner BSG SozR 5070 § 14 Nr. 10 S. 29 und das Urteil des erkennenden Senats SozR 4100 § 46 Nr. 2 S. 2).
  • BSG, 31.01.1980 - 11 RA 2/79

    Ausfall- und Ersatzzeiten - Rücknahme einer Vormerkung

    Auszug aus BSG, 20.06.1984 - 7 RAr 91/83
    Eine derartige gesonderte Verfügung setzte angesichts der nach gleichem Muster mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung erstellten Bescheide voraus, daß allgemein ein entsprechender Verfügungswille der Beklagten vorhanden wäre und die Empfänger der Bescheide einen solchen gesonderten Verfügungssatz bei verständiger Würdigung erkennen könnten und müßten; denn ob eine Aussage in einem Bescheid einen selbständigen Verfügungssatz darstellt, hängt davon ab, ob in dem Bescheid ein entsprechender Regelungswille zum Ausdruck gekommen ist, was gegebenenfalls nach den Grundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen zu ermitteln ist (BSG SozR Nr. 39 zu § 54 SGG; BSG KOV 1962, 114, 116; BSGE 17, 124, 126; 49, 258, 261 = SozR 2200 § 1251 Nr. 75; Buss DOK 1979, 225, 227).
  • BSG, 25.11.1970 - 12 RJ 200/70

    Rentenanpassungsverfahren - Prüfungstatsachen - Anwendung von Ruhensvorschriften

    Auszug aus BSG, 20.06.1984 - 7 RAr 91/83
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfaßt die Bindungswirkung eines Bescheides grundsätzlich lediglich dessen Verfügungssatz bzw. dessen Verfügungssätze, d.h. die Regelung des Einzelfalles; die Gründe, also die tatsächlichen Annahmen und die rechtlichen Erwägungen, die zu der Regelung geführt haben, entfalten selbständig keine Bindungswirkung (vgl. für viele BSG KOV 1962, 114, 115f.; BSGE 32, 114, 115; 45, 236, 237 = SozR 1500 § 77 Nr. 26; BSGE 46, 236, 237 = SozR 1500 § 77 Nr. 29; BSG SozR 1500 § 77 Nr. 56).
  • BSG, 17.12.1974 - 9 RV 76/74

    Gewährung von Berufsschadensausgleich - Vergleichseinkommen - Endrundgehalt der

    Auszug aus BSG, 20.06.1984 - 7 RAr 91/83
    Abgesehen davon, daß die Subsumtionsschlüsse der drei fraglichen Bewilligungen mit dem, was die Verfügungssätze unmittelbar besagen, anders als in dem in SozR 1500 § 77 Nr. 20 entschiedenen Falle übereinstimmen, nämlich daß der Klägerin aufgrund eingetretener Arbeitslosigkeit bzw. aufgrund der Teilnahme an dem Buchhalterlehrgang von einen, bestimmten Tage an Alg, bzw. Uhg in einer bestimmten Höhe zusteht, hat das LSG übersehen, daß nur der aus dem Sachverhalt und den Rechtsnormen gezogene Schluß als Ganzes bindet, die einzelnen Glieder dieses Schlusses nur insoweit, als sie zu diesem Schluß geführt haben, nicht dagegen vom Subsumtionsergebnis losgelöst und selbständig (vgl. BSGE 39, 14, 18 m.w.N. = SozR 3640 4 Nr. 2).
  • BSG, 20.06.1962 - 1 RA 66/59
    Auszug aus BSG, 20.06.1984 - 7 RAr 91/83
    Eine derartige gesonderte Verfügung setzte angesichts der nach gleichem Muster mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung erstellten Bescheide voraus, daß allgemein ein entsprechender Verfügungswille der Beklagten vorhanden wäre und die Empfänger der Bescheide einen solchen gesonderten Verfügungssatz bei verständiger Würdigung erkennen könnten und müßten; denn ob eine Aussage in einem Bescheid einen selbständigen Verfügungssatz darstellt, hängt davon ab, ob in dem Bescheid ein entsprechender Regelungswille zum Ausdruck gekommen ist, was gegebenenfalls nach den Grundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen zu ermitteln ist (BSG SozR Nr. 39 zu § 54 SGG; BSG KOV 1962, 114, 116; BSGE 17, 124, 126; 49, 258, 261 = SozR 2200 § 1251 Nr. 75; Buss DOK 1979, 225, 227).
  • BSG, 22.09.1981 - 1 RA 109/76

    Umfang der Bindungswirkung - Rentenbescheid - Altersruhegeld - Ersatzzeit -

    Auszug aus BSG, 20.06.1984 - 7 RAr 91/83
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfaßt die Bindungswirkung eines Bescheides grundsätzlich lediglich dessen Verfügungssatz bzw. dessen Verfügungssätze, d.h. die Regelung des Einzelfalles; die Gründe, also die tatsächlichen Annahmen und die rechtlichen Erwägungen, die zu der Regelung geführt haben, entfalten selbständig keine Bindungswirkung (vgl. für viele BSG KOV 1962, 114, 115f.; BSGE 32, 114, 115; 45, 236, 237 = SozR 1500 § 77 Nr. 26; BSGE 46, 236, 237 = SozR 1500 § 77 Nr. 29; BSG SozR 1500 § 77 Nr. 56).
  • BSG, 17.07.1980 - 7 RAr 85/79

    Zur Frage, wann ein Antragsteller als Voraussetzung für den Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 20.06.1984 - 7 RAr 91/83
    Demgemäß hat das BSG entschieden, daß der Ursachenzusammenhang zwischen Schädigung und Tod für den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erneut zu prüfen ist, obwohl er bei Zuerkennung des Sterbegeldes schon bejaht worden ist (BSGE 14, 99), und daß mit der Anerkennung von Schädigungsfolgen nicht die Tatsache des schädigenden Ereignisses, auf das die Schädigungsfolgen zurückgeführt werden, mit Wirkung für einen Versorgungsanspruch wegen anderer gesundheitlicher Folgen rechtsverbindlich festgestellt worden ist (SozR Nr. 84 zu § 1 BVG; vgl. ferner BSG SozR 5070 § 14 Nr. 10 S. 29 und das Urteil des erkennenden Senats SozR 4100 § 46 Nr. 2 S. 2).
  • BSG, 20.12.1979 - 4 RJ 111/76

    Beschäftigungszeit - Rentenversicherung - Verfolgungsgründe - Fiktive

    Auszug aus BSG, 20.06.1984 - 7 RAr 91/83
    Demgemäß hat das BSG entschieden, daß der Ursachenzusammenhang zwischen Schädigung und Tod für den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erneut zu prüfen ist, obwohl er bei Zuerkennung des Sterbegeldes schon bejaht worden ist (BSGE 14, 99), und daß mit der Anerkennung von Schädigungsfolgen nicht die Tatsache des schädigenden Ereignisses, auf das die Schädigungsfolgen zurückgeführt werden, mit Wirkung für einen Versorgungsanspruch wegen anderer gesundheitlicher Folgen rechtsverbindlich festgestellt worden ist (SozR Nr. 84 zu § 1 BVG; vgl. ferner BSG SozR 5070 § 14 Nr. 10 S. 29 und das Urteil des erkennenden Senats SozR 4100 § 46 Nr. 2 S. 2).
  • BSG, 26.01.1978 - 5 RJ 120/76

    Bescheid - Witwenrente - Berechnung durch den Versicherungsträger - Anrechnung

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