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   BSG, 25.11.1966 - 7 RKg 10/65   

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https://dejure.org/1966,2256
BSG, 25.11.1966 - 7 RKg 10/65 (https://dejure.org/1966,2256)
BSG, Entscheidung vom 25.11.1966 - 7 RKg 10/65 (https://dejure.org/1966,2256)
BSG, Entscheidung vom 25. November 1966 - 7 RKg 10/65 (https://dejure.org/1966,2256)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kindergeldanspruch - Reihenfolge der Kinder - Ordnung nach Lebensalter - Rang der Stiefkinder - Rang der Pflegekinder

Papierfundstellen

  • BSGE 25, 291
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich

    Auch Kinder, für die ihm der Kindergeldanspruch nicht zusteht, werden bei ihm als "Zählkinder" berücksichtigt mit der Folge, daß ihm wegen anderer Kinder, für die er Kindergeld zu erhalten hat, der erhöhte Betrag für zweite, dritte oder weitere Kinder gewährt wird (vgl. BSGE 25, 291 [292]; 35, 113 [114]; Witting-Meier, Kindergeld-Handbuch, Vorbem. zu § 3 KGG; Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der SPD und FDP zur Vereinheitlichung des Familienlastenausgleichs vom 24. April 1974 - BTDrucks. 7/2032 S. 11 -, der zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes ab 1. Januar 1975 durch Art. 2 EStRG geführt hat).
  • OVG Bremen, 21.06.2004 - 2 A 54/03

    Zählkind; Familienzuschlag

    Für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes ist die Reihenfolge der Kinder nach deren Lebensalter (Geburtsdatum) zu bestimmen (vgl. BSG, U. v. 25.11.1996 - 7 RKg 10/65 - = BSGE 25, 291; BSG, U. v. 20.09.1977 - 8/12 RKg 12/77 - = SozR 5870 § 10 Nr. 1; Finanzgericht Baden-Württemberg, U. v. 01.07.1999 - 6 K 176/98 - = EFG 2001, 984 f. m.w.N.; vgl. auch Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, § 40 BBesG Anm. 10.10).

    Das Bundessozialgericht hat dies - bezogen auf das Kindergeldrecht - gerade auch für Stiefkinder ausdrücklich festgestellt (vgl. BSGE 25, 291).

  • FG München, 05.03.2007 - 10 K 4061/06

    Bestimmung des "vierten" Kindes als Voraussetzung für erhöhtes Kindergeld

    Auch bei Adoptionen hat es die Rechtsprechung bisher abgelehnt, anstatt auf die Geburt auf den Adoptionszeitpunkt abzustellen (vgl. Bundessozialgericht vom 25. November 1966 7 RKg 10/65, BSGE 25, 291 und vom 20. September 1977 8/12 RKg 12/77, FamRZ 1978, 240).
  • BSG, 20.09.1977 - 12 RKg 12/77

    Reihenfolge aller Kinder - Lebensalter - Geburtsdatum

    Es hat sich der zum Kindergeldgesetz vom 15. November 1954 (BGBl I 555) ergangenen Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. November 1966 - 7 RKg 10/65 - (BSGE 25, 291, 294 ".
  • FG München, 10.04.2007 - 10 K 4061/06

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Ordnungszahl eines Kindes bei

    Auch bei Adoptionen hat es die Rechtsprechung bisher abgelehnt, anstatt auf die Geburt auf den Adoptionszeitpunkt abzustellen (vgl. Bundessozialgericht vom 25. November 1966 7 RKg 10/65, BSGE 25, 291 und vom 20. September 1977 8/12 RKg 12/77, FamRZ 1978, 240).
  • BSG, 21.09.1967 - 7 RKg 2/65
    aF) und damit nach 5 1 Nr° 2 KGG anspruchsberechtigt ist° Das ISC sett voraus, daß der Anspruchsberechtigte mindestens drei Kinder hat (ä & Abs° l KGG)° @ 2 Abs° 1 KGG bestimmt, welche Kinder im Sinne des Gesetzes zu berücksichtigen sind" Dabei ist nach dem Aufbau des KGG zu unterscheiden zwischen Kindern, die nur mitzählen, den sogenannten "Zählkindern" und solchen, die einen Anspruch auf Kindergeld begründen, 'den sogenannten "Zahlkindern" (vgl° BSG 25, 291)" Der Kläger, von dem zwei Kinder aus erster Ehe (Ralph und Hannele) und ein Kind aus zweiter Ehe (Corinna) abstammen und der das Kind (Peter) seiner zweiten Ehefrau als Stief- kindjiiseinen Haushalt aufgenommen hat, besitzt tatsächlich vier Kinder° Ein Kindergeldanspruch für das Kind Hannele steht ihm jedoch nicht zu° Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 25" November 1966 (BSG 25, 291, 295) ausgeführt hat, ist für die Reihenfolge der Kinder im Sinne des Kindergeldrechts das Lebensalter (Geburtsdatum) maßgebend° Nach dieser Zählweise ist die Tochter Hannele das dritte Kind des Klägers° Damit ist sie als sogenanntes "Zählkind" im Sinne des KGG bei der Feststellung der Gesamtkinderzahl des Klägers zu berücksichtigen" Der Kindergeldanspruch für Hannele wäre aber nur dann begründet, wenn sie auch als "Zahlkind" gelten würde° Das ist indessen nicht der Fall".
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