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   BSG, 30.01.1973 - 7 RKg 28/70   

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BSG, 30.01.1973 - 7 RKg 28/70 (https://dejure.org/1973,11011)
BSG, Entscheidung vom 30.01.1973 - 7 RKg 28/70 (https://dejure.org/1973,11011)
BSG, Entscheidung vom 30. Januar 1973 - 7 RKg 28/70 (https://dejure.org/1973,11011)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 05.07.1961 - 4 RJ 209/59

    Waisenrente aus der Invalidenversicherung eines verstorbenen Vaters - Begriff der

    Auszug aus BSG, 30.01.1973 - 7 RKg 28/70
    August 1967 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 1967 (im Zusammenhang mit der Verfügung vom 15. Juni l968) nicht rechts« widrig; dem Kläger steht für die Zeit von Juli 196} bis März 1968 kein Kindergeld zu, weil seine über 18 Jahre alte Tochter Gabriele nicht mehr als (drittes) Kind berücksichtigt werden kann° Nach % 2 Abs. 2 Nr, 1 BKGG werden Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur berücksichtigt, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschrift liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nur dann vor, wenn das Kind für einen bestimmten, gegen Entgelt auszuübenden Lebensberuf ausgebildet wird und die Ausbildungsmaßnahmen seine Zeit und Arbeitskraft mindestens überwiegend beanspruchen, so daß es nicht in der Lage ist, wenigstens noch eine entgeltliche Halbtegsbeschäftigung auszuüben (BSG 14, 285; 18, 115; 21, 185; 25, 227, 251, 287; BSG in SozR Nr, 12 zu @ & KSG; Nr° 7 zu @ 2 BKGG; Nrn° 14 und 27 zu @ 1267 EVO; BG 1965, 155; Urteil des 12, Senats des BSG vom 29, 10.1969 - 12 RJ 440/63 - SozEntsch V 3 e 1267 RVOn.r" Nre 57)° Das LSG hat bindend festgestellt ($ 165 see), daß Gabriele ernstlich den , Beruf einer Luft-Stewardess, einer Auslandskorrespondentin oder Dolmetscherin, also einen auf Entgel' gerichteten Lebensberuf, angestrebt hat° Da bei diesen Berufen ein bestimmter Ausbildungsgang zur Erreichung des Berufsziels nicht erforderlich ist, 9.
  • BSG, 29.10.1969 - 12 RJ 440/63
    Auszug aus BSG, 30.01.1973 - 7 RKg 28/70
    August 1967 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 1967 (im Zusammenhang mit der Verfügung vom 15. Juni l968) nicht rechts« widrig; dem Kläger steht für die Zeit von Juli 196} bis März 1968 kein Kindergeld zu, weil seine über 18 Jahre alte Tochter Gabriele nicht mehr als (drittes) Kind berücksichtigt werden kann° Nach % 2 Abs. 2 Nr, 1 BKGG werden Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur berücksichtigt, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschrift liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nur dann vor, wenn das Kind für einen bestimmten, gegen Entgelt auszuübenden Lebensberuf ausgebildet wird und die Ausbildungsmaßnahmen seine Zeit und Arbeitskraft mindestens überwiegend beanspruchen, so daß es nicht in der Lage ist, wenigstens noch eine entgeltliche Halbtegsbeschäftigung auszuüben (BSG 14, 285; 18, 115; 21, 185; 25, 227, 251, 287; BSG in SozR Nr, 12 zu @ & KSG; Nr° 7 zu @ 2 BKGG; Nrn° 14 und 27 zu @ 1267 EVO; BG 1965, 155; Urteil des 12, Senats des BSG vom 29, 10.1969 - 12 RJ 440/63 - SozEntsch V 3 e 1267 RVOn.r" Nre 57)° Das LSG hat bindend festgestellt ($ 165 see), daß Gabriele ernstlich den , Beruf einer Luft-Stewardess, einer Auslandskorrespondentin oder Dolmetscherin, also einen auf Entgel' gerichteten Lebensberuf, angestrebt hat° Da bei diesen Berufen ein bestimmter Ausbildungsgang zur Erreichung des Berufsziels nicht erforderlich ist, 9.
  • BFH, 09.06.1999 - VI R 24/99

    Kindergeld/-freibetrag: Auslandssprachaufenthalt als Berufsausbildung

    Bei Au-pair-Mädchen müsse dann aber nach der Rechtsprechung des BSG ein ins Gewicht fallender theoretischer Sprachunterricht hinzukommen (BSG-Urteil vom 30. Januar 1973 7 RKg 28/70, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte 21, 468).
  • FG Düsseldorf, 27.02.1998 - 18 K 6937/97

    Anspruch auf Kindergeld nach Abschluss der gymnasialen Schulausbildung für die

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