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   LG Hildesheim, 20.11.2009 - 7 S 102/09   

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LG Hildesheim, 20.11.2009 - 7 S 102/09 (https://dejure.org/2009,37605)
LG Hildesheim, Entscheidung vom 20.11.2009 - 7 S 102/09 (https://dejure.org/2009,37605)
LG Hildesheim, Entscheidung vom 20. November 2009 - 7 S 102/09 (https://dejure.org/2009,37605)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Krankenversicherungsvertrag - Tarifänderung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG a. F. § 178 f Abs. 1 S. 2
    Auch bei einem Wechsel in den Standardtarif kommt die Erhebung eines Risikozuschlags in Betracht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2010, 753
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 21.03.2007 - 6 C 26.06

    Krankenversicherung, Tarifwechsel, gleichartiger Versicherungsschutz,

    Auszug aus LG Hildesheim, 20.11.2009 - 7 S 102/09
    Denn nur ein Tarifwechsel in einen "gleichartigen" Tarif innerhalb eines Versicherungsunternehmens nach § 178 f VVG a.F. bzw § 204 Abs. 1 Satz 1 VVG n.F. stellt nach allgemeiner Meinung die Fortsetzung des bisherigen Vertrags nach Maßgabe des neuen Tarifs dar; andernfalls läge ohnehin der Abschluss eines neuen Krankenversicherungsvertrages vor (vgl. BVerwG VersR 2007, 1253; Grote/Bronkars, VersR 2008, 580 ff.).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 37/92

    Rücktritt vom Vertrag über Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - Verletzung der

    Auszug aus LG Hildesheim, 20.11.2009 - 7 S 102/09
    Enthält der neue Tarif Mehrleistungen aus anderen Leistungsbereichen nach § 12 KalV, sollen also Gefahrtragung und Versicherungsschutz auf Antrag des Versicherungsnehmers auf andere Leistungsbereiche erweitert werden, ist dies insoweit wie ein Neuabschluss eines Versicherungsvertrags anzusehen (vgl. BGH, VersR 1994, 39).
  • OLG Düsseldorf, 16.09.2009 - 3 U 3/09

    Höhe der Einspeisevergütung bei Bildung der Dachkonstruktion durch

    Auszug aus LG Hildesheim, 20.11.2009 - 7 S 102/09
    Dies ist dann der Fall, wenn sich zu der Frage bislang weder eine Meinung noch eine Gegenmeinung gebildet hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.09.2009; Az. 3 U 3/09 zit. nach juris).
  • BGH, 12.09.2012 - IV ZR 28/12

    Unzulässigkeit der Kombination eines absoluten jährlichen Selbstbehalts sowie

    Mit diesem Tarifwechselrecht wird bezweckt, insbesondere älteren Versicherungsnehmern bei Schließung ihres Tarifs ("Herkunftstarif") die Möglichkeit zu eröffnen, eingetretene Kostensteigerungen durch einen Wechsel in einen anderen Tarif des Versicherers ("Zieltarif") zu vermeiden (BVerwG VersR 2010, 1345 Rn. 27; LG Hildesheim VersR 2010, 753, 754; MünchKomm-VVG/Boetius, § 204 Rn. 7, 16; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG § 204 Rn. 1; HK-VVG/Marko, 2. Aufl. § 204 Rn. 1; Wandt, VersR 5. Aufl. Rn. 1356).

    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Wegfall eines absoluten Selbstbehalts eine Mehrleistung im Sinne dieser Vorschrift darstellt (so auch LG Hildesheim VersR 2010, 753, 754; MünchKomm-VVG/Boetius aaO Rn. 211, 322 f.; ders. in Private Krankenversicherung § 204 Rn. 104; Looschelders/Pohlmann aaO Rn. 15).

    Es findet kein umfassender Vergleich sämtlicher tariflicher Leistungen und Selbstbehalte des Herkunfts- und des Zieltarifs im Sinne einer Saldierung statt (so auch LG Hildesheim VersR 2010, 753).

  • LG Mannheim, 02.06.2015 - 1 O 159/13

    Private Krankenversicherung: Risikozuschlag und erneute Gesundheitsprüfung bei

    Der vom Versicherer gewährte Schutz ist bei dem Tarif ohne Eigenleistung des Versicherten umfassender und stellt daher auch eine Mehrleistung dar, die der Versicherer mit einem Risikozuschlag begegnen darf (LG Hildesheim, Urteil vom 20. November 2009 - 7 S 102/09 -, juris).
  • LG München I, 12.01.2012 - 6 S 742/11

    Krankheitskostenversicherung: Tarifwechsel unter Vereinbarung eines

    Für den Risikozuschlag hat das Landgericht Hildesheim (VersR 2010, 753) dies entsprechend entschieden.
  • LG Wuppertal, 12.04.2012 - 7 O 162/11

    Berechtigung zur Erhebung von Risikozuschlägen auf die Tarife i.R.e.

    Diese Reduzierung stellt aber bereits eine Mehrleistung im Sinne des § 204 Abs. 1 VVG dar, ohne dass es auf mögliche weitere Minderleistungen ankommt (vgl. LG Hildesheim vom 20.11.2009-7 S 102/09).
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