Rechtsprechung
   LG Tübingen, 31.05.2010 - 7 S 11/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,5478
LG Tübingen, 31.05.2010 - 7 S 11/09 (https://dejure.org/2010,5478)
LG Tübingen, Entscheidung vom 31.05.2010 - 7 S 11/09 (https://dejure.org/2010,5478)
LG Tübingen, Entscheidung vom 31. Mai 2010 - 7 S 11/09 (https://dejure.org/2010,5478)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Geparktes Motorrad fällt nach Tagen um - Keine Haftung aus Betriebsgefahr

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Haftung aus Betriebsgefahr bei Umfallen eines Motorrads

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Geparktes Motorrad fiel auf einen BMW - Für den Schaden haftet der Halter nur, wenn das Motorrad nicht "ordnungsgemäß abgestellt" wurde

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Haftung für umfallendes Motorrad

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Wenn es plötzlich kracht.. . // Wer haftet eigentlich, wenn das Motorrad umkippt?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 7 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1
    Haftungsverteilung bei Umstürzen eines abgestellten Motorrades

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StVG § 7 Abs. 1 ; BGB § 254 Abs. 1
    Haftungsverteilung bei Umstürzen eines abgestellten Motorrades

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2290
  • NZV 2010, 524
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.11.2007 - VI ZR 210/06

    Haftung des Halters eines Kfz für Schäden durch vorsätzliches Inbrandsetzen

    Auszug aus LG Tübingen, 31.05.2010 - 7 S 11/09
    Insofern besteht eine gewisse Parallele zu der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 27.11.2007 VI ZR 210/06.
  • BGH, 11.02.2020 - VI ZR 286/19

    Reichweite der Haftung des Halters eines Anhängers nach § 7 Abs. 1 StVG

    Das Fahrzeug unterscheide sich dann nicht von anderen sperrigen Gegenständen, für die keine Gefährdungshaftung bestehe (so LG Tübingen, NJW 2010, 2290, 2291).
  • LG München I, 19.07.2021 - 17 S 14062/20

    Betriebsgefahr, Gehweg, Haftung, Schadensereignis, Halter, Notwendigkeit,

    Zwar hat ein Halter für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs grundsätzlich auch dann einzustehen, wenn es nicht mehr am fließenden Verkehr teilnimmt und geparkt abgestellt wird, solange es nicht vollständig aus dem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum (etwa in eine Garage oder auf reines Privatgelände) entfernt worden ist (vgl. LG Tübingen NJW 2010, 2290).

    Der E-Scooter unterscheidet sich in diesem Fall dann nicht von anderen sperrigen Gegenständen, die in gleicher Weise auf der Parkfläche hätten abgestellt werden können (etwa ein Fahrrad, eine Leiter, Sperrmüll) und für die keine Gefährdungshaftung besteht (vgl. LG Tübingen NJW 2010, 2290).

  • LG Düsseldorf, 18.11.2011 - 20 S 107/11

    Haftung eines Fahrzeughalters bei Vorliegen einer die Gefährdungshaftung

    Dies kann jedoch dahinstehen, da die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 7 StVG selbst dann nicht vorliegen, wenn man mit dem Amtsgericht der überwiegenden Ansicht folgt und davon ausgeht, dass ein Halter für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs (und damit über § 115 VVG auch die jeweilige Kraftfahrzeugversicherung), das nicht mehr am fließenden Verkehr teilnimmt, sondern geparkt abgestellt wird, solange einzustehen hat, bis es vollständig aus dem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum (etwa in eine Garage oder auf reines Privatgelände) entfernt worden ist (vgl. LG Tübingen, Urteil vom 31.05.2010, Az.: 7 S 11/09; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 21. Auflage 2010, § 7 StVG Rn 9, zitiert nach beck-online.).
  • LG Essen, 12.12.2017 - 2 O 265/17

    Herabrutschen vom Beifahrersitz, Schadensersatz, Betriebsgefahr

    Diesbezüglich wird auch auf die Entscheidung des Landgerichts Tübingen, NJW 2010, 2290 verwiesen.
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