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   VGH Baden-Württemberg, 27.08.2003 - 7 S 1652/02   

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https://dejure.org/2003,4332
VGH Baden-Württemberg, 27.08.2003 - 7 S 1652/02 (https://dejure.org/2003,4332)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.08.2003 - 7 S 1652/02 (https://dejure.org/2003,4332)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. August 2003 - 7 S 1652/02 (https://dejure.org/2003,4332)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Wohnung der Eltern - Wohnung des Lebenspartners der Mutter des Auszubildenden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem erhöhten Bedarfssatz; Begriff "Wohnung der Eltern" im Ausbildungsförderungsrecht; Ablehnung eines Elternteils zur Aufnahme des Auszubildenen in die Wohnung des Lebenspartners ; Unmöglichkeit des Zusammenlebens durch zwingende ...

  • Judicialis

    BAföG § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1; ; BAföG § 12 Abs. 2; ; BGB § 743 Abs. 2; ; BGB § 745 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausbildungsförderung - Schülerförderung, Wohnung der Eltern, Miteigentum des Lebenspartners der Mutter, Benutzungsregelung bei Bruchteilsgemeinschaft

  • rechtsportal.de

    Ausbildungsförderung - Schülerförderung, Wohnung der Eltern, Miteigentum des Lebenspartners der Mutter, Benutzungsregelung bei Bruchteilsgemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 912 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 28.04.1993 - 11 B 43.93

    BAföG - Ausbildungsförderung - Wohnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.08.2003 - 7 S 1652/02
    Wohnt die geschiedene Mutter der Auszubildenden mit einem nichtehelichen Lebenspartner zusammen in einer Wohnung, die zu zwei Dritteln im Eigentum des Lebensgefährten und (nur) zu einem Drittel im Eigentum der Mutter steht, so kann diese Wohnung dann nicht als "Wohnung der Eltern" i.S.v. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG angesehen werden, wenn der Lebenspartner die Aufnahme der Auszubildenden ablehnt und die Mutter keinen Anspruch nach § 745 Abs. 2 BGB auf eine die Aufnahme der Auszubildenden ermöglichende Benutzungsregelung hat (im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG, vgl. u.a. Beschl. vom 28.04.1993, FamRZ 1993, 1378).

    In Fortführung dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 28.04.1993 (FamRZ 1993, 1378) entschieden: Wohnt die Mutter des Auszubildenden, dessen Vater nicht bekannt ist, mit einem nichtehelichen Lebenspartner und einem gemeinsamen Kind in der Wohnung des Lebenspartners, so kann diese Wohnung jedenfalls dann nicht als "Wohnung der Eltern" angesehen werden, wenn der Partner die Aufnahme des Auszubildenden in die Wohnung berechtigt ablehnt.

  • BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 48.84

    Ausbildungsförderung im Fall der Anerkennung erhöhten Grundbedarfs für auswärtige

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.08.2003 - 7 S 1652/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter dem Begriff "Wohnung der Eltern" im Ausbildungsförderungsrecht regelmäßig die Räumlichkeiten zu verstehen, in denen die Eltern des Auszubildenden oder der maßgebliche Elternteil - hier: die Mutter der Klägerin - ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie Willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen, oder ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern/dem Elternteil noch ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.1986, BVerwGE 74, 260; Urteile vom 27.02.1992, NVwZ 1992, 887, und vom 17.02.1993, FamRZ 1993, 1005).
  • BVerwG, 27.02.1992 - 5 C 68.88

    BAföG - Ausbildungsförderung - Wohnung der Eltern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.08.2003 - 7 S 1652/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter dem Begriff "Wohnung der Eltern" im Ausbildungsförderungsrecht regelmäßig die Räumlichkeiten zu verstehen, in denen die Eltern des Auszubildenden oder der maßgebliche Elternteil - hier: die Mutter der Klägerin - ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie Willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen, oder ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern/dem Elternteil noch ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.1986, BVerwGE 74, 260; Urteile vom 27.02.1992, NVwZ 1992, 887, und vom 17.02.1993, FamRZ 1993, 1005).
  • BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 10.92

    BAföG - Ausbildungsförderung - Wohngemeinschaft mit Eltern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.08.2003 - 7 S 1652/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter dem Begriff "Wohnung der Eltern" im Ausbildungsförderungsrecht regelmäßig die Räumlichkeiten zu verstehen, in denen die Eltern des Auszubildenden oder der maßgebliche Elternteil - hier: die Mutter der Klägerin - ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie Willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen, oder ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern/dem Elternteil noch ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.1986, BVerwGE 74, 260; Urteile vom 27.02.1992, NVwZ 1992, 887, und vom 17.02.1993, FamRZ 1993, 1005).
  • VG Stuttgart, 19.12.2011 - 11 K 2020/11

    Ausbildungsförderung für Besuch des Gymnasiums

    Die Ausschlussvorschrift des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG, wonach Ausbildungsförderung nur geleistet wird, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, ist nicht anwendbar, wenn dem insoweit in Blick zu nehmenden Elternteil die Möglichkeit fehlt, frei über die Wohnverhältnisse zu bestimmen (Anschluss an VGH Mannheim, Urt. v. 27.08.2003 - 7 S 1652/02 -, FamRZ 2004, 912).

    27 Und schließlich hat der VGH Baden-Württemberg aus dieser Begründung hergeleitet (Urt. v. 27.08.2003 - 7 S 1652/02 -, FamRZ 2004, 912), dass die Begrenzungsregel des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1 a BAföG immer dann nicht anwendbar ist, wenn der insoweit in den Blick zu nehmende Elternteil des Auszubildenden aus zwingenden persönlichen und rechtlichen Gründen nicht mehr die Möglichkeit hat, über seine Wohnverhältnisse frei zu bestimmen und dies gerade auch dann gelten könne, wenn dieser Elternteil mit einem nichtehelichen Lebenspartner eine Wohnung bewohnt und der Lebensgefährte eine Aufnahme des Kindes ablehnt.

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2009 - 2 LB 20/09

    Ausbildungsförderung; Berufsfachschule; Wohnung der Eltern; Ausbildungsförderung,

    Dagegen gehe der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 27.08.2003 - 7 S 1652/02 -) - ohne dies näher zu problematisieren - von einem zwingenden persönlichen Hinderungsgrund aus, wenn ein Elternteil des Auszubildenden mit einem nichtehelichen Lebenspartner zusammen in einer Wohnung lebe, dieser die Aufnahme des Auszubildenden berechtigt ablehne und der Elternteil gegen seinen Lebenspartner keinen durchsetzbaren Anspruch auf Aufnahme des Auszubildenden habe.
  • VG Köln, 05.03.2015 - 13 K 2667/14

    Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des Berufskollegs

    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. April 1993 - 11 B 43.93 -, juris, Rn. 5 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2013 - 12 B 451/13 -, juris, Rn. 7; VGH BW, Urteil vom 27. August 2003 - 7 S 1652/02 -, juris, Rn. 21 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 11 K 2020/11 -, juris, Rn. 26 ff.; a. A. soweit ersichtlich nur OVG Sachsen, Beschluss vom 16. März 2004 - 5 BS 71/04 -, juris.
  • VG Schwerin, 26.02.2010 - 6 B 67/10

    Zum Begriff "Wohnung der Eltern" im Sinne des § 2 Abs 1a S 1 Nr 1 BAföG

    Aus zwingenden persönlichen Gründen hat der betreffende Elternteil des Auszubildenden auch dann nicht mehr die Möglichkeit, über seine Wohnverhältnisse frei zu bestimmen, wenn er mit einem nichtehelichen Lebenspartner eine Wohnung bewohnt, die zu zwei Dritteln im Eigentum des Lebensgefährten und nur zu einem Drittel in ihrem Eigentum steht, und der Lebensgefährte eine Aufnahme des Auszubildenden ablehnt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27.08.2003, Az. 7 S 1652/02, FamRZ 2004, 912).
  • VG Sigmaringen, 26.01.2011 - 1 K 16/11

    Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten in Baden-Württemberg als

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führte dazu in seinem Urteil vom 27.08.2003 (- 7 S 1652/02 - juris Rdnr. 21) das Folgende aus, dem sich die Kammer anschließt:.
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