Weitere Entscheidung unten: LG Nürnberg-Fürth, 11.05.2015

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   LG Nürnberg-Fürth, 07.10.2015 - 7 S 1731/15   

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LG Nürnberg-Fürth, 07.10.2015 - 7 S 1731/15 (https://dejure.org/2015,33985)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 07.10.2015 - 7 S 1731/15 (https://dejure.org/2015,33985)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 07. Oktober 2015 - 7 S 1731/15 (https://dejure.org/2015,33985)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rewis.io

    Rückgriff auf den gemeindlichen Mietspiegel zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieterhöhung: Mietspiegel "sticht" drei Vergleichswohnungen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mietspiegel vs. Vergleichswohnungen: Mietspiegel ist die bessere Informationsquelle! (IMR 2016, 64)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 99/09

    Zur Verwendung von Mietspiegeln bei Mieterhöhungen

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 07.10.2015 - 7 S 1731/15
    Aber es ist mittlerweile allgemein anerkannt, dass auch einem Mietspiegel, der - wie hier - die Anforderungen an einen einfachen Mietspiegel gemäß § 558 c Abs. 1 BGB erfüllt (Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, die von der Gemeinde und den Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist), eine Indizwirkung dahingehend zukommt, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben (st. Rspr. seit BGH Urteil v. 16.06.2010, Az. VIII ZR 99/09, WuM 2010, 505; Urteil v. 21.11.2012, Az. VIII ZR 46/12, WuM 2013, 233; Urteil v. 03.07.2013, Az. VIII ZR 365/12).

    In diesem Fall ist es Sache des Vermieters als Anspruchsteller, für seinen Vortrag, die von ihm verlangte neue Miete liege innerhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete, anderweitig Beweis anzutreten." (BGH Urteil v. 16.06.2010, a. a. O.).

    Wie der BGH (Urteil v. 16.06.2010, a. a. O.) bereits ausgeführt hat, spricht bereits die Beteiligung der örtlichen Interessenvertreter der Mieter und Vermieter nach der Lebenserfahrung dafür, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation nicht einseitig, sondern objektiv zutreffend abbildet.

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 268/90

    Verfassungsmäßigkeit der Anwendung eines Mietspiegels

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 07.10.2015 - 7 S 1731/15
    Die Verwendung einfacher Mietspiegel im gerichtlichen Erkenntnisverfahren liegt vielmehr auch in dessen Interesse und wird vom BVerfG ausdrücklich gebilligt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3. April 1990 - 1 BvR 268/90, NJW 1992, 1377).
  • BGH, 05.11.2013 - VI ZR 527/12

    Arzthaftung bei Gesundheitsschaden wegen eines Befunderhebungsfehlers bei der

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 07.10.2015 - 7 S 1731/15
    In diesem Rahmen ist für die richterliche Überzeugungsbildung anders als beim Vollbeweis bereits eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichend (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil v. 05.11.2013, Az. VI ZR 527/12, NJW 2014, 688 Tz. 13 m. w. N.).
  • KG, 12.11.2009 - 8 U 106/09

    Wohnraummiete: Berücksichtigungsfähiger Mietspiegel bei Ermittlung der

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 07.10.2015 - 7 S 1731/15
    Sie entspricht der gefestigten Rechtsprechung zu den sog. "Sternchenfeldern" des Berliner Mietspiegels, die ebenfalls nicht an der Qualifizierungswirkung nach § 558 d Abs. 3 BGB teilnehmen, gleichwohl aber auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen der richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO herangezogen werden können (vgl. KG, Urt. v. 12. November 2009 - 8 U 106/09, WuM 2009, 748 Tz. 12), selbst wenn der Vergleichsmietenbildung wie bei den sog. "Doppelsternchenfeldern" nur 10-14 Mietwerte zugrunde liegen und diesen Feldern bereits ausweislich der Erläuterungen zum Mietspiegel lediglich eine bedingte Aussagekraft zukommt (vgl. LG Berlin, Urt. v. 4. März 2014 - 63 S 81/12, GE 2014, 463 Tz. 11).
  • BGH, 16.12.1963 - III ZR 47/63
    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 07.10.2015 - 7 S 1731/15
    Dass eine derart vorgenommene Schätzung womöglich mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht vollständig übereinstimmt, hat der Gesetzgeber durch die der Beweis- und Verfahrenserleichterung dienende Vorschrift des § 287 ZPO ausdrücklich in Kauf genommen und ist deshalb hinzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 1963 - III ZR 47/63, NJW 1964, 589 Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 287 Rz. 2).
  • LG Berlin, 04.03.2014 - 63 S 81/12
    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 07.10.2015 - 7 S 1731/15
    Sie entspricht der gefestigten Rechtsprechung zu den sog. "Sternchenfeldern" des Berliner Mietspiegels, die ebenfalls nicht an der Qualifizierungswirkung nach § 558 d Abs. 3 BGB teilnehmen, gleichwohl aber auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen der richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO herangezogen werden können (vgl. KG, Urt. v. 12. November 2009 - 8 U 106/09, WuM 2009, 748 Tz. 12), selbst wenn der Vergleichsmietenbildung wie bei den sog. "Doppelsternchenfeldern" nur 10-14 Mietwerte zugrunde liegen und diesen Feldern bereits ausweislich der Erläuterungen zum Mietspiegel lediglich eine bedingte Aussagekraft zukommt (vgl. LG Berlin, Urt. v. 4. März 2014 - 63 S 81/12, GE 2014, 463 Tz. 11).
  • BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 46/12

    Zustimmungsprozess zum Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Tatrichterliche

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 07.10.2015 - 7 S 1731/15
    Aber es ist mittlerweile allgemein anerkannt, dass auch einem Mietspiegel, der - wie hier - die Anforderungen an einen einfachen Mietspiegel gemäß § 558 c Abs. 1 BGB erfüllt (Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, die von der Gemeinde und den Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist), eine Indizwirkung dahingehend zukommt, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben (st. Rspr. seit BGH Urteil v. 16.06.2010, Az. VIII ZR 99/09, WuM 2010, 505; Urteil v. 21.11.2012, Az. VIII ZR 46/12, WuM 2013, 233; Urteil v. 03.07.2013, Az. VIII ZR 365/12).
  • BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 365/12

    Mieterhöhung bei Reihenhausmiete: Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 07.10.2015 - 7 S 1731/15
    Aber es ist mittlerweile allgemein anerkannt, dass auch einem Mietspiegel, der - wie hier - die Anforderungen an einen einfachen Mietspiegel gemäß § 558 c Abs. 1 BGB erfüllt (Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, die von der Gemeinde und den Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist), eine Indizwirkung dahingehend zukommt, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben (st. Rspr. seit BGH Urteil v. 16.06.2010, Az. VIII ZR 99/09, WuM 2010, 505; Urteil v. 21.11.2012, Az. VIII ZR 46/12, WuM 2013, 233; Urteil v. 03.07.2013, Az. VIII ZR 365/12).
  • BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 354/12

    Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei einer ehemaligen

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 07.10.2015 - 7 S 1731/15
    Davon abgesehen ist es wegen der in der gutachterlichen Praxis üblichen Anonymisierung der herangezogenen Vergleichswohnungen bereits grundsätzlich zweifelhaft, ob und unter welchen Voraussetzungen entsprechend erstellte Sachverständigengutachten überhaupt verfahrensfehlerfrei verwertet werden können (vgl. dazu BGH, Urt. v. 3. Juli 2013 - VIII ZR 354/12, NJW 2013, 2963 Tz. 22 a. E.).".
  • AG Berlin-Lichtenberg, 19.05.2015 - 20 C 560/14
    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 07.10.2015 - 7 S 1731/15
    Werden gegen den Mietspiegel Einwendungen erhoben (auch durch den Vermieter, vgl. die jeweils zu dieser Konstellation ergangenen Entscheidungen des AG Lichtenberg: Urteil v. 19.05.2015, Az. 20 C 560/14, GE 2015, 794, und des AG Charlottenburg: Urteil v. 27.02.2015, Az. 232 C 262/14, WuM 2015, 500), gilt: "Ob die Indizwirkung eines einfachen Mietspiegels im Einzelfall zum Nachweis der Ortsüblichkeit der verlangten Miete ausreicht, hängt davon ab, welche Einwendungen der auf Zustimmung zur Mieterhöhung in Anspruch genommene Mieter [bzw. die Parteien] gegen den Erkenntniswert der Angaben des Mietspiegels erhebt Trägt der Mieter [bzw. eine Partei] etwa substantiiert vor, den Verfassern des Mietspiegels habe es an der erforderlichen Sachkunde gefehlt oder sie hätten sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder der Mietspiegel beruhe auf unrichtigem oder nicht repräsentativem Datenmaterial, wird der Tatrichter dem nachzugehen haben.
  • AG Berlin-Charlottenburg, 27.02.2015 - 232 C 262/14

    Berliner Mietspiegel 2013: Trotz wissenschaftlicher Bedenken tauglich!

  • LG Berlin, 16.07.2015 - 67 S 120/15

    Mieterhöhung für Wohnraum in Berlin: Berliner Mietspiegel 2013 als geeignete

  • LG Berlin, 03.07.2014 - 67 S 121/14

    Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung: Richterliche Überprüfung der Berliner

  • AG Marl, 06.12.2018 - 23 C 198/18
    Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht zur Ermittlung der ortsüblichen Miete im Rahmen des § 287 ZPO auch auf einen einfachen Mietspiegel zurückgreifen (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 07. Oktober 2015 - 7 S 1731/15 -, juris; BGH, Urteil vom 03. Juli 2013 - VIII ZR 269/12 -, juris).
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Rechtsprechung
   LG Nürnberg-Fürth, 11.05.2015 - 7 S 1731/15   

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LG Nürnberg-Fürth, 11.05.2015 - 7 S 1731/15 (https://dejure.org/2015,39763)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 11.05.2015 - 7 S 1731/15 (https://dejure.org/2015,39763)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 11. Mai 2015 - 7 S 1731/15 (https://dejure.org/2015,39763)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • rewis.io

    Zustimmung zur Mieterhöhung

  • ra.de
  • ibr-online

    Mieterhöhung: Mietspiegel besser als Grundlage geeignet als 3 Vergleichswohnungen!

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.04.2005 - VIII ZR 110/04

    Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 11.05.2015 - 7 S 1731/15
    Hier ist § 287 Abs. 2, Abs. 1 S. 2 ZPO einschlägig, da der Kostenaufwand für die Erholung eines Gutachtens, das nach Besichtigung der zu begutachtenden Wohnung die ortsübliche Vergleichsmiete durch eine ausreichend große, repräsentative Stichprobe vergleichbarer Wohnungen ermitteln müsste, von erfahrungsgemäß ca. 2.000-2.500 EUR zu der Höhe der geltend gemachten Mieterhöhung von hier 40 EUR/Monat unter Berücksichtigung der als Schätzgrundlage vorhandenen Orientierungshilfe außer Verhältnis steht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20.04.2005, Az. VIII ZR 110/04).
  • AG Berlin-Mitte, 06.04.2016 - 7 C 185/15

    Mietspiegel "sticht" Vergleichswohnungen desselben Objekts!

    Insoweit können drei benannte Wohnungen aus demselben Objekt dem im Mietspiegel abgebildeten Querschnitt - unabhängig davon, wie umfangreich dessen zugrunde liegende Daten waren - niemals überlegen sein (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 11.05.2015, Az.: 7 S 1731/15).
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