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   OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2014 - 7 S 19.14   

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OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2014 - 7 S 19.14 (https://dejure.org/2014,7938)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.04.2014 - 7 S 19.14 (https://dejure.org/2014,7938)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. April 2014 - 7 S 19.14 (https://dejure.org/2014,7938)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 22 BBG, § 32 Nr 2 BLV, § 34 BLV, Art 33 Abs 2 GG, § 123 Abs 1 VwGO
    Einstweilige Anordnung - Anordnungsgrund - Dienstpostenkonkurrenz und Erfahrungsvorsprung eines Bundesbeamten

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 22 BBG, § 32 Nr 2 BLV, § 34 BLV, Art 33 Abs 2 GG, § 123 Abs 1 VwGO
    Bundesbeamter; Dienstpostenkonkurrenz; Anordnungsgrund; Erfahrungsvorsprung; Erprobungszeit; Vorwirkung; keine konkrete Beförderungsabsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 655
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2014 - 7 S 19.14
    Danach besteht ein Anordnungsgrund erstens bei einer unmittelbar nach Abschluss des Auswahlverfahrens vorgesehenen Beförderung des Ausgewählten (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 31), zweitens bei einer vorweggenommenen Beförderungsentscheidung, die nach einer erfolgreich absolvierten Erprobungszeit (§ 22 Abs. 2 BBG, §§ 2 Abs. 7, 32 Nr. 2, 34 BLV) des Ausgewählten vollzogen wird (vgl. den Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - juris Rn. 11), drittens bei der Auswahl für einen höherwertigen Dienstposten ohne gegenwärtige Beförderungsabsicht des Dienstherrn, die dem Ausgewählten, nicht aber dem Abgelehnten das Absolvieren der Erprobungszeit ermöglicht (Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 14 bis 16) und viertens bei der Auswahl für einen Dienstposten, auf dem der Ausgewählte einen Erfahrungsvorsprung gewinnt, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre (Beschlüsse vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 - juris Rn. 17 und vom 12. April 2013 - 1 WDS-VR 1.13 - juris Rn. 23).

    Nunmehr muss eine Beförderungsentscheidung grundsätzlich am angestrebten Statusamt orientiert sein und darf nicht anhand der Anforderungen des konkreten Dienstpostens erfolgen (Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 28 bis 31; anders noch im Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 30).

    Ist bei einer Beförderungsauswahl von Bundesbeamten das angestrebte Statusamt der Bezugspunkt, darf der Dienstherr nicht für entscheidend halten, dass ein Bewerber einen (aktuellen) Erfahrungsvorsprung in den Agenden des zur Besetzung vorgesehenen Dienstpostens aufweist, nicht zuletzt weil der Konkurrent sich einarbeiten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 44).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bezeichnenderweise in seinem die Rechtsprechungsänderung bewirkenden Beschluss als Anordnungsgrund nicht mehr einen Erfahrungsvorsprung, sondern den Vorteil angeführt, die Erprobungszeit als "zwingende Voraussetzung" einer Beförderung absolvieren zu können (Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 14).

  • BVerwG, 27.09.2011 - 2 VR 3.11

    Umsetzung; personalwirtschaftliches Ermessen; Ausschreibung eines Dienstpostens;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2014 - 7 S 19.14
    Danach besteht ein Anordnungsgrund erstens bei einer unmittelbar nach Abschluss des Auswahlverfahrens vorgesehenen Beförderung des Ausgewählten (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 31), zweitens bei einer vorweggenommenen Beförderungsentscheidung, die nach einer erfolgreich absolvierten Erprobungszeit (§ 22 Abs. 2 BBG, §§ 2 Abs. 7, 32 Nr. 2, 34 BLV) des Ausgewählten vollzogen wird (vgl. den Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - juris Rn. 11), drittens bei der Auswahl für einen höherwertigen Dienstposten ohne gegenwärtige Beförderungsabsicht des Dienstherrn, die dem Ausgewählten, nicht aber dem Abgelehnten das Absolvieren der Erprobungszeit ermöglicht (Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 14 bis 16) und viertens bei der Auswahl für einen Dienstposten, auf dem der Ausgewählte einen Erfahrungsvorsprung gewinnt, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre (Beschlüsse vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 - juris Rn. 17 und vom 12. April 2013 - 1 WDS-VR 1.13 - juris Rn. 23).

    Für den vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten, weitergehenden Erfahrungsvorsprung als Anordnungsgrund bedarf es keines höherwertigen Dienstpostens, eine Übereinstimmung der Besoldungsgruppen der Bewerber mit der Bewertung des Dienstpostens ist unschädlich (deutlich im Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 - juris Rn. 2, 6, 17).

  • BVerwG, 11.05.2009 - 2 VR 1.09

    Ausschreibung; Beförderung; Besetzung des Dienstpostens; Besetzungsverfahren;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2014 - 7 S 19.14
    Der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit anklingende Aspekt der Zweckmäßigkeit (siehe den grundlegenden Beschluss des BVerwG vom 11. Mai 2009 - 2 VR 1.09 - juris Rn. 4) entbindet nicht von der Maßgabe des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers "vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte".
  • BVerfG, 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12

    Zur Anwendung des Bestenauslesegrundsatz (Art 33 Abs 2 GG) auch im Falle einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2014 - 7 S 19.14
    Diese Auffassung dürfte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das den von Art. 33 Abs. 2 GG gesteckten Rahmen weiter fasst (siehe die Beschlüsse vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 - juris Rn. 12 f., vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 11 und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - juris Rn. 16), als Auslegung des einfachen Bundesbeamtenrechts zu verstehen sein (siehe zu dieser Differenzierung: BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 2 BvR 1541/11 - juris Rn. 4), auch wenn das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Begründung ebenfalls bei dem Grundgesetzartikel ansetzt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2008 - 6 S 1.08

    Einstweilige Anordnung im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2014 - 7 S 19.14
    Daneben ist in der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg als Fallgruppe für einen Anordnungsgrund noch - fünftens - der Bewährungsvorsprung anerkannt, der auf einem (ausschließlich) höherwertigen Dienstposten erlangt werden kann und beurteilungsrelevant ist (Beschluss vom 31. März 2008 - OVG 6 S 1.08 - juris Rn. 8 f. mit weiteren Nachweisen und einer Ausnahme vom Grundsatz).
  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2014 - 7 S 19.14
    Danach besteht ein Anordnungsgrund erstens bei einer unmittelbar nach Abschluss des Auswahlverfahrens vorgesehenen Beförderung des Ausgewählten (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 31), zweitens bei einer vorweggenommenen Beförderungsentscheidung, die nach einer erfolgreich absolvierten Erprobungszeit (§ 22 Abs. 2 BBG, §§ 2 Abs. 7, 32 Nr. 2, 34 BLV) des Ausgewählten vollzogen wird (vgl. den Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - juris Rn. 11), drittens bei der Auswahl für einen höherwertigen Dienstposten ohne gegenwärtige Beförderungsabsicht des Dienstherrn, die dem Ausgewählten, nicht aber dem Abgelehnten das Absolvieren der Erprobungszeit ermöglicht (Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 14 bis 16) und viertens bei der Auswahl für einen Dienstposten, auf dem der Ausgewählte einen Erfahrungsvorsprung gewinnt, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre (Beschlüsse vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 - juris Rn. 17 und vom 12. April 2013 - 1 WDS-VR 1.13 - juris Rn. 23).
  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 41.89

    Beamtenrecht - Änderung des Aufgabenbereiches - Ermessen des Dienstherrn

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2014 - 7 S 19.14
    Er steigt und fällt nicht nur nach einem Wechsel auf einen anderen Dienstposten mit abweichendem Aufgabenzuschnitt, sondern wird auch von Aufgabenänderungen der bekleideten Dienstposten berührt (siehe BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199).
  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2014 - 7 S 19.14
    Nunmehr muss eine Beförderungsentscheidung grundsätzlich am angestrebten Statusamt orientiert sein und darf nicht anhand der Anforderungen des konkreten Dienstpostens erfolgen (Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 28 bis 31; anders noch im Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 30).
  • BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Maßgeblichkeit des Gesamturteils der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2014 - 7 S 19.14
    Diese Auffassung dürfte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das den von Art. 33 Abs. 2 GG gesteckten Rahmen weiter fasst (siehe die Beschlüsse vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 - juris Rn. 12 f., vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 11 und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - juris Rn. 16), als Auslegung des einfachen Bundesbeamtenrechts zu verstehen sein (siehe zu dieser Differenzierung: BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 2 BvR 1541/11 - juris Rn. 4), auch wenn das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Begründung ebenfalls bei dem Grundgesetzartikel ansetzt.
  • BVerfG, 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10

    Zu den Maßgaben des Art 33 Abs 2 GG hinsichtlich der Fassung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2014 - 7 S 19.14
    Diese Auffassung dürfte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das den von Art. 33 Abs. 2 GG gesteckten Rahmen weiter fasst (siehe die Beschlüsse vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 - juris Rn. 12 f., vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 11 und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - juris Rn. 16), als Auslegung des einfachen Bundesbeamtenrechts zu verstehen sein (siehe zu dieser Differenzierung: BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 2 BvR 1541/11 - juris Rn. 4), auch wenn das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Begründung ebenfalls bei dem Grundgesetzartikel ansetzt.
  • BVerfG, 03.07.2013 - 2 BvR 1541/11

    Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs bei Abbruch des Auswahlverfahrens keine

  • BVerwG, 25.10.2011 - 2 VR 4.11

    Beförderungsdienstposten; Leistungsgrundsatz; Bewerberauswahl; Aussagekraft

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2016 - 1 B 1206/15

    Heranziehung einer Beurteilung als Grundlage einer Auswahlentscheidung nur bei

    OVG, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 2 EO 361/12 -, DÖV 2013, 119 = juris, Rn. 7; a. A. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 14. April 2014 - OVG 7 S 19.14 -, IÖD 2014, 128 = juris, Rn. 5 ff. (dem folgend Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, Kap. 5, Rn. 16 ff.), und Bay. VGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 6 CE 12.474 -, juris, Rn. 9.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2016 - 4 S 2078/16

    Konkurrentenstreit - Vorstellungsgespräch als Erkenntnisquelle

    Dabei geht der Senat weiterhin davon aus, dass im Fall der Ausschreibung und der Vergabe eines höherwertigen bzw. "förderlichen" Dienstpostens Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich Anwendung finden kann (ebenso: Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.11.2013 - 2 B 347/13 - a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2014 - 7 S 19.14 -, jeweils Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2018 - 1 B 1381/17

    Besetzung einer Beförderungsstelle mit einem Mitbewerber bei Vergabe eines

    OVG, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 2 EO 361/12 -, juris, Rn. 7; a. A. etwa OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 14. April 2014- OVG 7 S 19.14 -, juris, Rn. 5 ff., und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. August 2016 - 1 M 94/16 -, juris, Rn. 2 bis 4.
  • VGH Hessen, 21.07.2015 - 1 B 460/15

    Bewerbungsverfahrensanspruch eines Versetzungsbewerbers

    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruch durch die Freihaltung des ausgeschriebenen Dienstpostens dann nicht gegeben ist, wenn dem übergangenen Bewerber keine Nachteile durch die Besetzung des Dienstpostens entstehen (vgl. die Aufzählung im Beschluss des OVG Berlin - Brandenburg vom 14. April 2014 - OVG 7 S 19.14 -, [...], Rn. 4; siehe auch Beschluss des Senats vom 15. Juli 2014 - 1 B 78/14 -).

    Auch der Einwand, der von dem später ausgewählten (Beförderungs- oder Umsetzungs-/Versetzungs-)Bewerber auf dem vom Antragsteller angestrebten Dienstposten erreichte Erfahrungs- oder Bewährungsvorteil sei vor dem Hintergrund, dass spezifische Erfahrungen auf einem Dienstposten nicht (mehr) beurteilungsrelevant sind, weil Leistung, Befähigung und Eignung auf das Statusamt bezogen beurteilt werden müssen, und daher die auf einem konkreten Dienstposten erlangten Erfahrungen in einem Auswahlverfahren nicht mehr von Bedeutung sind, weil sich eine Beförderungsentscheidung nunmehr grundsätzlich am angestrebten Statusamt orientieren muss und nicht anhand der Anforderungen des konkreten Dienstpostens erfolgen darf (so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2014 - OVG 7 S 19.14 -, [...] unter Hinweis auf BVerwG Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, [...]), greift zu kurz.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.08.2016 - 1 M 94/16

    Anordnungsgrund einer Dienstpostenkonkurrenz

    Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Berücksichtigung bereits deswegen unzulässig wäre, weil die - wie hier - an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen darf, sondern auf das angestrebte Statusamt bezogen sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 28 ff.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. April 2014 - 7 S 19.14 -, juris Rn. 6 f.; HessVGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 1 B 460/15 -, juris Rn. 29).
  • VGH Hessen, 06.05.2015 - 1 B 2043/14

    Konkurrenz Versetzungsbewerber/Beförderungsbewerber Ausschöpfen der dienstlichen

    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Bewerberverfahrensanspruch dann nicht gegeben ist, wenn dem übergangenen Bewerber keine Nachteile durch die Besetzung des Dienstpostens entstehen (vgl. die Aufzählung im Beschluss des OVG Berlin - Brandenburg vom 14. April 2014 - OVG 7 S 19.14 -, [...]Rdnr. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 4 S 20.20

    Statusamtskonkurrenz; Schwerbehinderung; dienstliche Beurteilung;

    Während das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - (juris) verlangt habe, Auswahlentscheidungen am Statusamt und nicht am Dienstposten auszurichten, solle nach Ansicht des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 14. April 2014 - OVG 7 S 19.14 - (juris) anderes für das Berliner Landesrecht gelten.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2014 - 7 S 20.14

    Beförderung; Orientierung der Auswahlentscheidung am Statusamt; vorläufiger und

    Der Senat hatte die Abweichung des Bundesverwaltungsgerichts von der Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt unter Berücksichtigung von dessen Aufgabenbereich zu erfolgen habe (Beschlüsse vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 - juris Rn. 12, vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 11 und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - juris Rn. 16) in seinem Beschluss vom 14. April 2014 - OVG 7 S 19.14 - (juris Rn. 6) so gedeutet, dass der verfassungsrechtliche Rahmen für das Bundesbeamtenrecht einfachgesetzlich konkretisiert sein könnte.
  • VG Hamburg, 26.04.2016 - 20 E 1225/16

    Konkurrentenstreitverfahren um Referatsleiterstelle bei heterogenem Bewerberfeld

    Bei einer Bewährung der Beigeladenen auf dem höherwertigen Dienstposten wäre es mit dem Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren, wenn man diesen Erfahrungsvorsprung bei der späteren, neuen Auswahlentscheidung nicht berücksichtigen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013, 2 VR 1/13, juris Rn. 14-16; OVG Berlin, Beschl. v. 14.4.2014, 7 S 19.14, juris Rn. 4; OVG Weimar, Beschl. v. 27.11.2012, 2 EO 472/12, juris Rn. 5 f.).
  • VG Kassel, 11.01.2016 - 1 L 2133/15

    Anordnungsgrund bei Dienstpostenkonkurrenz zwischen Beamtin und

    Hieraus wird zwar zum Teil gefolgert, dass ein etwaiger Erfahrungsvorsprung aus der Tätigkeit auf einem streitbefangenen Dienstposten für die Auswahlentscheidung praktisch keine Relevanz mehr habe (so ausdrücklich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2014 - OVG 7 S 19.14 -, Rn. 5 ff., juris, dem folgend Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, 5. Kapitel Rn. 17), so dass vorliegend streng genommen ein etwaiger Erfahrungsvorsprung im Hinblick auf berufliche Vorerfahrungen auf dem Dienstposten "Leitende Ärztin beim Versorgungsamt X-Stadt" bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht mehr zu berücksichtigen wäre.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2020 - 4 S 20.20

    Statusamtskonkurrenz; Schwerbehinderung; dienstliche Beurteilung;

  • VG Cottbus, 12.05.2022 - 4 L 88/22
  • VG Frankfurt/Oder, 16.07.2015 - 2 L 139/15

    Beförderungen

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