Rechtsprechung
LAG Berlin-Brandenburg, 15.12.2015 - 7 Sa 1586/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 15 Abs 5 TzBfG, § 15 Abs 1 TzBfG, § 14 Abs 2 S 1 TzBfG, § 22 Abs 1 TzBfG
Befristetes Arbeitsverhältnis - Fristablauf - Dienstplan - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 15 TzBfG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit durch Fortsetzung der Tätigkeit nach Ablauf der Befristung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
TzBfG § 15
Fortsetzung eines befristeten Arbeitsvertrages unverzügl. Widerspruch. - rechtsportal.de
Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit durch Fortsetzung der Tätigkeit nach Ablauf der Befristung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 16.07.2015 - 4 Ca 233/15
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.12.2015 - 7 Sa 1586/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 11.07.2007 - 7 AZR 501/06
Befristung - Hochschule - Rückwirkung - Weiterarbeit nach § 15 Abs. 5 TzBfG
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.12.2015 - 7 Sa 1586/15
Die Regelung beruht auf der Erwägung, die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitsgebers sei im Regelfall der Ausdruck eines stillschweigenden Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses (BAG v. vom 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06 -, AP Nr. 2 zu § 15 TzBfG; 03.09.2003 - 7 AZR 106/03 - AP Nr. 1 zu § 15 TzBfG).Der Arbeitnehmer muss die vertragsgemäßen Dienste nach Ablauf der Vertragslaufzeit tatsächlich ausführen (BAG v. 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06).
Er kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, die Ausübung des Widerspruchsrechts ist an keine Form gebunden (vgl. BAG v. 11.07.2007 - 7 AZR 501/06 - AP Nr. 12 zu § 57 HRG; 7 AZR 197/06 - in juris).
Ihm steht für die Reaktion auf die bekannt gewordene Weiterarbeit des Arbeitnehmers eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende kurze Frist für die Ausübung des Widerspruchsrechts zur Verfügung, deren Länge von einer ggf. notwendigen Sachverhaltsaufklärung oder der Einholung von Rechtsrat abhängig ist (vgl. BAG v. 11.07.2007 - 7 AZR 501/06).
Der Widerspruch des Arbeitgebers gegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann jedoch schon vor dem Ablauf der vereinbarten Befristung erklärt werden (vgl. BAG v. 11.07.2007 - 7 AZR 501/06).
Erforderlich ist die tatsächliche Ausführung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung (BAG v. 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06).
- BVerfG, 27.03.2001 - 2 BvR 2211/97
Verwerfung eines angeblich verspäteten Einspruchs wegen Zweifeln am richtigen …
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.12.2015 - 7 Sa 1586/15
Das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis erbringt Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch dafür, dass der darin genannte Zustellungszeitpunkt der Wirklichkeit entspricht (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 27. März 2001 - 2 BvR 2211/97 -, NJW 2001, 1563-1564).Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Empfangsbekenntnis mit dem Datum zu versehen, an dem er das zuzustellende Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es zu behalten (BVerfG vom 27. März 2001 - 2 BvR 2211/97).
- BAG, 11.07.2007 - 7 AZR 197/06
Befristung - Hochschule - Rückwirkung - Weiterarbeit nach § 15 Abs. 5 TzBfG
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.12.2015 - 7 Sa 1586/15
Er kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, die Ausübung des Widerspruchsrechts ist an keine Form gebunden (vgl. BAG v. 11.07.2007 - 7 AZR 501/06 - AP Nr. 12 zu § 57 HRG; 7 AZR 197/06 - in juris). - BAG, 03.09.2003 - 7 AZR 106/03
Befristete Arbeitszeiterhöhung - Schriftform
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.12.2015 - 7 Sa 1586/15
Die Regelung beruht auf der Erwägung, die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitsgebers sei im Regelfall der Ausdruck eines stillschweigenden Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses (BAG v. vom 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06 -, AP Nr. 2 zu § 15 TzBfG; 03.09.2003 - 7 AZR 106/03 - AP Nr. 1 zu § 15 TzBfG).