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   LAG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - 7 Sa 186/18   

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LAG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - 7 Sa 186/18 (https://dejure.org/2018,49539)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05.12.2018 - 7 Sa 186/18 (https://dejure.org/2018,49539)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05. Dezember 2018 - 7 Sa 186/18 (https://dejure.org/2018,49539)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Arbeitnehmerkündigung nach gegenüber dem Arbeitgeber begangener Straftat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1
    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Staplerfahrers

  • rechtsportal.de

    BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1
    Abmahnungserfordernis; Interessenabwägung; verhaltensbedingte Kündigung; Verhaltensbedingte außerordentliche; hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Anhebens eines Schleppers mit einem Gabelstapler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 724/06

    Verdachtskündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - 7 Sa 186/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur Urteil vom 29. November 2007 - 2 AZR 724/06 - BeckRS 2008, 51136 Rz. 28; vom 13. September 1995 - 2 AZR 587/94 - NZA 1996, 81, 83 m. w. N.) kann nicht nur eine erwiesene strafbare Handlung oder erwiesene Vertragsverletzung eines Arbeitnehmers, sondern auch der Verdacht, dieser habe eine strafbare Handlung oder eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen, ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein.

    Möglichen Fehlerquellen muss der Arbeitgeber nachgehen (BAG, Urteil vom 29. November 2007 - 2 AZR 724/06 - BeckRS 2008, 51136 Rz. 30).

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - 7 Sa 186/18
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (st. Rspr.; BAG, Urteil vom 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - NZA 2015, 245, 249 Rz. 39; vom 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - NZA 2014, 1258, 1259 Rz. 16; vom 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - NZA 2011, 798, 800 Rz. 24; vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - NZA 2010, 1227, 1229 Rz. 6, jeweils m. w. N.).

    Ein solches Verhalten kann auch dann einen wichtigen Grund im Sinn des § 626 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die rechtswidrige Handlung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder zu einem nur geringfügigen, möglicherweise zu gar keinem Schaden geführt hat (BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - NZA 2010, 1227, 1230 Rz. 26 m. w. N.).

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - 7 Sa 186/18
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (st. Rspr.; BAG, Urteil vom 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - NZA 2015, 245, 249 Rz. 39; vom 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - NZA 2014, 1258, 1259 Rz. 16; vom 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - NZA 2011, 798, 800 Rz. 24; vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - NZA 2010, 1227, 1229 Rz. 6, jeweils m. w. N.).

    Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - NZA 2013, 319, 320 Rn. 15; vom 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - NZA 2011, 798, 802 Rz. 39, jeweils m. w. N.).

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnungserfordernis

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - 7 Sa 186/18
    Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - NZA 2013, 319, 320 Rn. 15; vom 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - NZA 2011, 798, 802 Rz. 39, jeweils m. w. N.).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - NZA 2015, 294, 296 Rz. 20 ff.; vom 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - NZA 2013, 319, 320 Rz. 16 m. w. N.).

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 505/13

    Bewerber für den Wahlvorstand - Sonderkündigungsschutz

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - 7 Sa 186/18
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (st. Rspr.; BAG, Urteil vom 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - NZA 2015, 245, 249 Rz. 39; vom 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - NZA 2014, 1258, 1259 Rz. 16; vom 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - NZA 2011, 798, 800 Rz. 24; vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - NZA 2010, 1227, 1229 Rz. 6, jeweils m. w. N.).

    Danach hat der Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (BAG, Urteil vom 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - NZA 2015, 245, 249 Rz. 40 m. w. N.).

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 206/11

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - 7 Sa 186/18
    Der Umfang der Nachforschungspflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BAG, Urteil vom 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - NZA 2013, 137, 138 Rz. 17 m. w. N.).
  • BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 587/94

    Anforderungen an die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers vor einer

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - 7 Sa 186/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur Urteil vom 29. November 2007 - 2 AZR 724/06 - BeckRS 2008, 51136 Rz. 28; vom 13. September 1995 - 2 AZR 587/94 - NZA 1996, 81, 83 m. w. N.) kann nicht nur eine erwiesene strafbare Handlung oder erwiesene Vertragsverletzung eines Arbeitnehmers, sondern auch der Verdacht, dieser habe eine strafbare Handlung oder eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen, ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein.
  • BAG, 27.11.2008 - 2 AZR 98/07

    Verdachtskündigung - Beteiligung des Personalrats

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - 7 Sa 186/18
    Die Verdachtsmomente müssen daher auch im Fall einer ordentlichen Kündigung regelmäßig ein solches Gewicht erreichen, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überhaupt nicht mehr zugemutet werden kann, hierauf also grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung gestützt werden könnte (BAG, Urteil vom 27. November 2008 - 2 AZR 98/07 - NZA 2009, 604, 605 Rz. 20 m. w. N.).
  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 36/03

    Fristlose Kündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - 7 Sa 186/18
    Das gilt auch dann, wenn diese lediglich das Versuchsstadium erreicht haben (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 AZR 36/03 - NZA 2004, 486, 488).
  • BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 255/04

    Außerordentliche Kündigung - schwerbehinderter Mensch - Zustimmung durch

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - 7 Sa 186/18
    Dabei kommt es nicht auf die strafrechtliche Wertung an, sondern darauf, ob dem Arbeitgeber deswegen nach dem gesamten Sachverhalt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zuzumuten ist (BAG, Urteil vom 21. April 2005 - 2 AZR 255/04 - NZA 2005, 991, 993).
  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 845/08

    Außerordentliche Kündigung - Umdeutung

  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13

    Außerordentliche Kündigung - Drohung

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 651/13

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

  • ArbG Aachen, 24.09.2019 - 4 Ca 817/19

    Außerordentliche Kündigung; Arbeitsverweigerung; Zurückbehaltungsrecht;

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. nur: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.12.2018 - 7 Sa 186/18, Rn. 49 f., mit weiteren Nennungen; juris).
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Rechtsprechung
   LAG Hamm, 17.07.2018 - 7 Sa 186/18   

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LAG Hamm, 17.07.2018 - 7 Sa 186/18 (https://dejure.org/2018,20949)
LAG Hamm, Entscheidung vom 17.07.2018 - 7 Sa 186/18 (https://dejure.org/2018,20949)
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