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   LAG Niedersachsen, 21.07.1998 - 7 Sa 239/97   

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LAG Niedersachsen, 21.07.1998 - 7 Sa 239/97 (https://dejure.org/1998,9356)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.07.1998 - 7 Sa 239/97 (https://dejure.org/1998,9356)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. Juli 1998 - 7 Sa 239/97 (https://dejure.org/1998,9356)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Klage eines schwerbehinderten, tariflich unkündbaren Abeitnehmers gegen die vom Arbeitgeber ausgesprochene außerordentliche (fristlose) Kündigung, nachdem der Kläger einem Betriebsübergang gem. § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) widersprochen hatte ; Vorliegen eines ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Mitteilung freier Stelle an Betriebsrat - Ausspruch außerordentlicher Kündigung bei Zustimmung Hauptfürsorgestelle

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage eines schwerbehinderten, tariflich unkündbaren Abeitnehmers gegen die vom Arbeitgeber ausgesprochene außerordentliche (fristlose) Kündigung, nachdem der Kläger einem Betriebsübergang gem. § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) widersprochen hatte ; Vorliegen eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 12.07.1995 - 2 AZR 762/94

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 21.07.1998 - 7 Sa 239/97
    Eine außerordentlich betriebsbedingte Kündigung ist allerdings zulässig, wenn eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist und der Arbeitgeber deshalb dem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hin sein Gehalt weiterzahlen müßte, obwohl er für dessen Arbeitskraft keine Verwendung mehr hat (BAG vom 12.07.1995, 2 AZR 762/94, Der Betrieb 1995, Seite 1469; BAG vom 05.02.1998, 2 AZR 227/97, Der Betrieb 1998, Seite 1035, 1036).

    Zu Recht weist der Kläger darauf hin, daß bei der vorliegenden Fallkonstellation verschärfte Anforderungen an die Pflicht der Beklagten gestellt werden müssen, mit allen zumutbaren Mitteln eine Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb bzw. im Unternehmen zu versuchen (BAG vom 12.07.1995, 2 AZR 762/94, AP Nr. 7 zu § 626 BGB Krankheit).

  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 21.07.1998 - 7 Sa 239/97
    Eine außerordentlich betriebsbedingte Kündigung ist allerdings zulässig, wenn eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist und der Arbeitgeber deshalb dem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hin sein Gehalt weiterzahlen müßte, obwohl er für dessen Arbeitskraft keine Verwendung mehr hat (BAG vom 12.07.1995, 2 AZR 762/94, Der Betrieb 1995, Seite 1469; BAG vom 05.02.1998, 2 AZR 227/97, Der Betrieb 1998, Seite 1035, 1036).

    Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 05. Februar 1998 (2 AZR 227/97, der Betrieb 1998, Seite 1035) steht die außerordentliche Kündigung eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers allerdings hinsichtlich der Sozialauswahl und der Betriebs- bzw. Personalratsbeteiligung einer ordentlichen Kündigung gleich.

  • BAG, 09.02.1994 - 2 AZR 720/93

    Schwerbehinderte - fristlose Kündigung - Zustimmungsfiktion

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 21.07.1998 - 7 Sa 239/97
    Die erkennende Kammer schließt sich der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts an, nach der der Arbeitgeber gem. § 21 Abs. 5 SchwbG die Kündigung erklären kann, sobald die zustimmende Entscheidung der Hauptfürsorgestelle im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 SchwbG "getroffen" ist (BAG vom 15. November 1990, 2 AZR 255/90, EzA § 21 SchwbG Nr. 3; BAG vom 09. Februar 1994, 2 AZR 720/93, AP Nr. 3 zu § 21 SchwbG 1986; BAG vom 15.05.1997, 2 AZR 43/96, der Betrieb 1998, Seite 1880).
  • BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 265/96

    Anforderungen an die Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 21.07.1998 - 7 Sa 239/97
    Es gilt nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts der Grundsatz der sog. "subjektiven Determination", demzufolge der Betriebsrat immer dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn der Arbeitgeber ihm die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat (BAG vom 22.09.1994, 2 AZR 31/94, AP Nr. 68 zu § 102 BetrVG 1972; BAG vom 06.02.1997, 2 AZR 265/96, AP Nr. 85 zu § 102 BetrVG 1972).
  • BAG, 15.05.1997 - 2 AZR 43/96

    Anfechtung eines in der Revisionsinstanz geschlossenen Vergleichs wegen

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 21.07.1998 - 7 Sa 239/97
    Die erkennende Kammer schließt sich der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts an, nach der der Arbeitgeber gem. § 21 Abs. 5 SchwbG die Kündigung erklären kann, sobald die zustimmende Entscheidung der Hauptfürsorgestelle im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 SchwbG "getroffen" ist (BAG vom 15. November 1990, 2 AZR 255/90, EzA § 21 SchwbG Nr. 3; BAG vom 09. Februar 1994, 2 AZR 720/93, AP Nr. 3 zu § 21 SchwbG 1986; BAG vom 15.05.1997, 2 AZR 43/96, der Betrieb 1998, Seite 1880).
  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 369/89

    Grenzen der Versetzungspflicht und der sozialen Auswahl

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 21.07.1998 - 7 Sa 239/97
    Eine erneute Anhörung des Betriebsrates ist deshalb bei dieser Fallkonstellation nicht erforderlich, vielmehr kann sich der Arbeitgeber auf diese Umstände im Prozeß berufen (so ausdrücklich BAG vom 29.03.1990, 2 AZR 369/89, AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 betriebsbedingte Kündigung unter B II 4).
  • BAG, 07.04.1993 - 2 AZR 449/91

    Betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 21.07.1998 - 7 Sa 239/97
    Es wäre dann Sache des Klägers gewesen, im einzelnen darzulegen, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt (BAG vom 07.04.1993, 2 AZR 449/91, der Betrieb 1993, Seite 1877, 1878).
  • BAG, 15.11.1990 - 2 AZR 255/90

    Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 21.07.1998 - 7 Sa 239/97
    Die erkennende Kammer schließt sich der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts an, nach der der Arbeitgeber gem. § 21 Abs. 5 SchwbG die Kündigung erklären kann, sobald die zustimmende Entscheidung der Hauptfürsorgestelle im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 SchwbG "getroffen" ist (BAG vom 15. November 1990, 2 AZR 255/90, EzA § 21 SchwbG Nr. 3; BAG vom 09. Februar 1994, 2 AZR 720/93, AP Nr. 3 zu § 21 SchwbG 1986; BAG vom 15.05.1997, 2 AZR 43/96, der Betrieb 1998, Seite 1880).
  • BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 21.07.1998 - 7 Sa 239/97
    Es gilt nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts der Grundsatz der sog. "subjektiven Determination", demzufolge der Betriebsrat immer dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn der Arbeitgeber ihm die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat (BAG vom 22.09.1994, 2 AZR 31/94, AP Nr. 68 zu § 102 BetrVG 1972; BAG vom 06.02.1997, 2 AZR 265/96, AP Nr. 85 zu § 102 BetrVG 1972).
  • BAG, 23.01.1958 - 2 AZR 206/55

    Kündigungsfrist - Kündigung - Ordentliche befristete Kündigung - Außerordentliche

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 21.07.1998 - 7 Sa 239/97
    Eine erneute Anhörung des Betriebsrates ist deshalb bei dieser Fallkonstellation nicht erforderlich, vielmehr kann sich der Arbeitgeber auf diese Umstände im Prozeß berufen (so ausdrücklich BAG vom 29.03.1990, 2 AZR 369/89, AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 betriebsbedingte Kündigung unter B II 4).
  • BAG, 08.03.1956 - 2 AZR 622/54

    Wichtiger Kündigungsgrund - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts - Gegenteil

  • BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 559/95

    Betriebsratsanhörung

  • BAG, 21.02.1957 - 2 AZR 410/54

    Kündigung - Sachlich gerechtfertigtes Verlangen - Übrige Belegschaftsangehörige -

  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 748/98

    Außerordentliche Kündigung; Schwerbehinderte

    Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 7 Sa 239/97 -.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. Juli 1998 - 7 Sa 239/97 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

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