Rechtsprechung
LAG Nürnberg, 22.05.2007 - 7 Sa 350/06 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anwendbarkeit von § 9 Nr. 5 Abs. 2 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 25.07.2003 (MTV) bei einer keiner Tarifgruppe entsprechenden Gehaltszahlung; Untergang von Differenzlohnansprüchen aus unrichtiger ...
- Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern
§ 9 Nr. 5 Abs. 2 Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern (MTV)
Einzelhandel in Bayern - Eingruppierung - Ausschlussfrist - Judicialis
MTV § 9 Nr. 5 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
MTV (Einzelhandel in Bayern) § 9 Nr. 5 Abs. 2
Tarifliche Ausschlussfrist auch bei Gehaltszahlung ohne Eingruppierung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Bayreuth, 11.04.2006 - 1 Ca 1176/05
- LAG Nürnberg, 22.05.2007 - 7 Sa 350/06
- BAG, 11.02.2009 - 5 AZR 169/08
Papierfundstellen
- NZA-RR 2008, 195 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 16.01.1991 - 4 AZR 320/90
Beginn einer tariflichen Ausschlußfrist
Auszug aus LAG Nürnberg, 22.05.2007 - 7 Sa 350/06
§ 9 Nr. 5 Abs. 2 MTV (Ausschlussfrist von 3 Monaten) ist auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitgeber ein Gehalt zahlt, das keiner Tarifgruppe entspricht (im Anschluss an BAG Urteil vom 16.01.1991 - 4 AZR 320/90).b) § 9 Nr. 5 Abs. 2 i.V.m. § 23 Nr. 2 Abs. 2, Abs. 3 MTV enthält eine Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung zum Untergang der sich aus der unrichtigen Eingruppierung ergebenden Differenzlohnansprüche führt (BAG Urteil vom 16.01.1991 - 4 AZR 320/90).
Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 16.01.1991 (4 AZR 320/90) klargestellt.
- BAG, 11.02.2009 - 5 AZR 169/08
Verfall von Vergütungsansprüchen nach unterlassener Eingruppierung
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 22. Mai 2007 - 7 Sa 350/06 - aufgehoben, soweit unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 11. April 2006 - 1 Ca 1176/05 - die Klage in Höhe von 3.644,56 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2005 abgewiesen worden ist.