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   LAG Niedersachsen, 02.06.2004 - 7 Sa 819/04   

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LAG Niedersachsen, 02.06.2004 - 7 Sa 819/04 (https://dejure.org/2004,1844)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 02.06.2004 - 7 Sa 819/04 (https://dejure.org/2004,1844)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 02. Juni 2004 - 7 Sa 819/04 (https://dejure.org/2004,1844)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Einstweilige Verfügung auf Unterlassung von Streikmaßnahmen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1004 BGB; § 823 Abs. 1 BGB
    Zulässigkeit der Erkämpfung eines tariflichen Sozialplans im Wege eines Streiks ; Voraussetzungen einer Unterlassungsverfügung gegen Streik einer Gewerkschaft; Erfordernis der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Streiks ohne rechtsfortbildende Überlegungen; Anspruch ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Erkämpfung eines tariflichen Sozialplans im Wege eines Streiks ; Voraussetzungen einer Unterlassungsverfügung gegen Streik einer Gewerkschaft; Erfordernis der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Streiks ohne rechtsfortbildende Überlegungen; Anspruch ...

  • Judicialis

    GG Art. 9; ; TVG § 2; ; BetrVG § 111 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 9; TVG § 2; BetrVG § 111 ff.
    Schlechterstellung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern in einer tarifvertraglichen Besitzstandsregelung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2004, 2191
  • NZA-RR 2005, 200
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 10.12.2002 - 1 AZR 96/02

    Streik um Firmentarifvertrag

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 02.06.2004 - 7 Sa 819/04
    Die beiderseitige Friedenspflicht ist immanenter Bestandteil eines jeden Tarifvertrages und bedeutet, dass die Tarifvertragsparteien die zwischen ihnen vereinbarten tariflichen Regelungen als rechtsverbindlich zu respektieren haben, solange der Tarifvertrag läuft (BAG vom 10.12.2002, 1 AZR 96/02, AP Nr. 162 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Sachmaterie erkennbar umfassend geregelt haben, ist davon auszugehen, dass sie diesen Bereich der Friedenspflicht unterwerfen und für die Laufzeit des Tarifvertrags die kampfweise Durchsetzung weiterer Regelungen unterbinden wollen, die in einem sachlichen inneren Zusammenhang mit dem befriedeten Bereich stehen (BAG vom 10.12.2002, 1 AZR 96/02, a.a.O.).

    Vorstehende Ausführungen gelten nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der abzuweichen kein Anlass besteht (BAG vom 10.12.2002, 1 AZR 96/02, AP Nr. 162 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) auch für die Durchsetzung eines firmenbezogenen Tarifvertrages.

    Einer Gewerkschaft kann nicht ohne weiteres zugemutet werden, auf eine von ihr angestrebte tarifliche Regelung, über deren rechtliche Zulässigkeit noch keine höchstrichterlichen Erkenntnisse vorliegen und zu der auch von namhaften Rechtswissenschaftlern unterschiedliche Auffassungen mit jeweils guten Gründen vertreten werden, allein deswegen von vornherein zu verzichten, weil die Gefahr besteht, dass die Gerichte später einen von ihrer Rechtsansicht abweichenden Rechtsstandpunkt einnehmen (BAG vom 10. Dezember 2002, 1 AZR 96/02, AP Nr. 162 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Bei Zweifeln über die Rechtmäßigkeit der angestrebten tariflichen Regelung darf von dem äußersten Mittel des Streiks nur in maßvollem Rahmen und vor allem auch nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn für die Zulässigkeit der tariflichen Regelung sehr beachtliche Gründe sprechen und des weiteren eine endgültige Klärung der Rechtslage anders nicht zu erreichen ist (BAG vom 10. Dezember 2002, 1 AZR 96/02, AP Nr. 162 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

  • BAG, 27.06.1989 - 1 AZR 404/88

    Tarifliche Regelung des Arbeitszeitendes im Einzelhandel

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 02.06.2004 - 7 Sa 819/04
    Das bedeutet, dass die Friedenspflicht sich nur auf die tarifvertraglich geregelten Gegenstände bezieht (BAG vom 21. Dezember 1982 - 1 AZR 411/80 - BAGE 41, 209, 219, zu A II 1 a der Gründe; BAG vom 27. Juni 1989 - 1 AZR 404/88 - BAGE 62, 171, 178, zu II 2 a der Gründe).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitskämpfe zur Durchsetzung tarifvertraglich regelbarer Ziele geführt werden (vgl. etwa BAG 5. März 1985 - 1 AZR 468/83 - BAGE 48, 160, 168, zu II 3 b der Gründe; 7. Juni 1988 - 1 AZR 372/86 - BAGE 58, 343, 348, zu A I 1 der Gründe m.w.N.; 27. Juni 1989 - 1 AZR 404/88 - BAGE 62, 171, 182, zu II 3 der Gründe).

  • BAG, 21.12.1982 - 1 AZR 411/80

    Tarifliche Friedenspflicht - Gewillkürte Prozeßstandschaft

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 02.06.2004 - 7 Sa 819/04
    Gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB besteht ein Anspruch auf Unterlassung von Streikmaßnahmen, wenn der beabsichtigte Streik ein rechtswidriger Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Recht der Klägerin auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt (BAG vom 21.12.1982, 1 AZR 411/80, AP Nr. 76 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG vom 12.09.1984, 1 AZR 342/83, AP Nr. 81 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; LAG Hamm vom 31.05.2000, 18 Sa 858/00, AP Nr. 158 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Kissel, Arbeitskampfrecht, § 65 Rdz. 23).

    Das bedeutet, dass die Friedenspflicht sich nur auf die tarifvertraglich geregelten Gegenstände bezieht (BAG vom 21. Dezember 1982 - 1 AZR 411/80 - BAGE 41, 209, 219, zu A II 1 a der Gründe; BAG vom 27. Juni 1989 - 1 AZR 404/88 - BAGE 62, 171, 178, zu II 2 a der Gründe).

  • ArbG Hameln, 07.05.2004 - 3 Ga 3/04

    Anspruch auf Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen ; Parteifähigkeit von

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 02.06.2004 - 7 Sa 819/04
    Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 07.05.2004, 3 Ga 3/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 7.5.2004, Az. 3 Ga 3/04 abzuändern und im Wege der einstweiligen Verfügung den Verfügungsbeklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen die gesetzlichen Vertreter der Verfügungsbeklagten aufzugeben,.

  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 02.06.2004 - 7 Sa 819/04
    Dies folgt aus der Hilfsfunktion des Arbeitskampfes zur Sicherung der Tarifautonomie (vgl. dazu grundlegend BAG GS 21. April 1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292).
  • BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 372/86

    Schadenersatz bei rechtswidrigem Streik

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 02.06.2004 - 7 Sa 819/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitskämpfe zur Durchsetzung tarifvertraglich regelbarer Ziele geführt werden (vgl. etwa BAG 5. März 1985 - 1 AZR 468/83 - BAGE 48, 160, 168, zu II 3 b der Gründe; 7. Juni 1988 - 1 AZR 372/86 - BAGE 58, 343, 348, zu A I 1 der Gründe m.w.N.; 27. Juni 1989 - 1 AZR 404/88 - BAGE 62, 171, 182, zu II 3 der Gründe).
  • LAG Schleswig-Holstein, 27.03.2003 - 5 Sa 137/03

    firmeninterner Verbandstarifvertrag; Arbeitskampfmaßnahmen; Standortverlagerung;

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 02.06.2004 - 7 Sa 819/04
    Es ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, korrigierend in die Höhe einer dem Grunde nach berechtigten Tarifforderung einzugreifen, solange nicht die Tarifforderung selbst auf ein tariflich nicht regelbares Ziel gerichtet ist (LAG Schleswig-Holstein vom 27.03.2003, NZA-RR 2003, 592 - 597).
  • LAG Köln, 14.06.1996 - 4 Sa 177/96

    Einstweiliger Rechtsschutz: einstweilige Verfügung auf Unterlassung eines

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 02.06.2004 - 7 Sa 819/04
    Eine Unterlassungsverfügung setzt deshalb voraus, dass die Rechtswidrigkeit des Streiks ohne rechtsfortbildende Überlegungen feststellbar ist (LAG Frankfurt AuR 1970, 218; LAG Stuttgart vom 8.8. 1973, AuR 1974, 316; LAG Düsseldorf DB 1979, 176; LAG Köln vom 14.6. 1996, NZA 1997, 327; ErfK-Dieterich, Art. 9 GG Rdz. 223; MünchArbR/Otto § 293 Rn. 31; Zeuner, RdA 1971, 7).
  • BAG, 05.03.1985 - 1 AZR 468/83

    Sympathiestreik

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 02.06.2004 - 7 Sa 819/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitskämpfe zur Durchsetzung tarifvertraglich regelbarer Ziele geführt werden (vgl. etwa BAG 5. März 1985 - 1 AZR 468/83 - BAGE 48, 160, 168, zu II 3 b der Gründe; 7. Juni 1988 - 1 AZR 372/86 - BAGE 58, 343, 348, zu A I 1 der Gründe m.w.N.; 27. Juni 1989 - 1 AZR 404/88 - BAGE 62, 171, 182, zu II 3 der Gründe).
  • BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 70/86

    Tarifliche Erweiterung der Beteiligung des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 02.06.2004 - 7 Sa 819/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach dem BetrVG grundsätzlich durch Tarifvertrag erweitert und verstärkt werden (BAG vom 10.02.1988, 1 ABR 70/86, SAE 1991, 352 mit abl. Anmerkung von Dr. Buchner).
  • BAG, 18.08.1987 - 1 ABR 30/86

    Tarifverträge über differenzierte Arbeitszeiten

  • BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83

    Warnstreiks und ultima-ratio-Prinzip

  • LAG Hamm, 31.05.2000 - 18 Sa 858/00

    Begriff der Streikmaßnahme; Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen

  • BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 651/86

    Streikausschreitungen am kurzen Samstag - Art. 9 GG, keine Privilegierung von

  • BAG, 25.09.1990 - 3 AZR 266/89

    Selbstauflösung einer Gewerkschaft

  • LAG Sachsen, 02.11.2007 - 7 SaGa 19/07

    Streikrecht der Lokführer

    Sofern die Tarifvertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, wirkt sie nicht absolut, sondern relativ und bezieht sich nur auf die tarifvertraglich geregelten Gegenstände (BAG 18.02.2003 - 1 AZR 142/02 - BAGE 105, 5; BAG 10.12.2002 - 1 AZR 96/02 - BAGE 104, 155; LAG Niedersachsen 02.06.2004 - 7 Sa 819/04 - LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 74).
  • LAG Hessen, 02.02.2006 - 9 Sa 915/05

    Rechtmäßiger Streik um Tarifvertragssozialplan

    § 112 Abs. 1 Satz 4 BetrVG setzt Tarifverträge über Sozialpläne im Bereich der §§ 111 ff. BetrVG voraus (so LAG Niedersachsen Urteil vom 2. Juni 2004 - 7 Sa 819/04 - NZA-RR 2005, 200; LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 27. März 2003 - 5 Sa 137/03 - NZA-RR 2003, 592; Fitting, BetrVG, 22. Aufl., § 111 Rz. 9; Kühling/Bertelsmann NZA 2005, 1017, 1019; Löwisch DB 2005, 554, 558).

    Die Höhe einer Tarifforderung unterliegt keiner gerichtlichen Kontrolle (ebenso LAG Niedersachsen Urteil vom 2. Juni 2004 - 7 Sa 819/04 - NZA-RR 2005, 200; Kühling/Bertelsmann, NZA 2005, 1017, 1020).

  • LAG Hessen, 07.11.2014 - 14 SaGa 1496/14

    1. Nach Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit ist es möglich, dass

    Deshalb wird in der Wissenschaft wohl überwiegend und zum Teil auch in der Rechtsprechung mit Recht vertreten, dass in einem einstweiligen Verfügungsverfahren rechtsfortbildende Überlegungen nicht angestellt werden müssen (vgl. LAG Köln 14. Juni 1996 - 4 Sa 177/96 - AP Nr. 149 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; LAG Niedersachsen 2. Juni 2004 - 7 Sa 819/04 - Rn. 96, NZA-RR 2005, 200; ErfK/Dieterich/Linsenmaier 14. Aufl. Art. 9 GG Rn. 228; Otto Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht S. 420; Bertzbach in Däubler Arbeitskampfrecht 3. Aufl. § 24 Rn. 21; Korinth Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren 2. Aufl. S. 362) .
  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 2674/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Untersagung von

    Die Beschwerdeführerin vertritt die - umstrittene - Auffassung, von einer Unterlassungsverfügung sei grundsätzlich abzusehen, wenn sich die Rechtswidrigkeit eines Arbeitskampfes nur aufgrund rechtsfortbildender Überlegungen begründen ließe, weil die Erkenntnismöglichkeiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begrenzt seien (vgl. auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. August 2016 - 4 SaGa 2/16 -, juris, Rn. 64; LAG Niedersachsen, Urteil vom 2. Juni 2004 - 7 Sa 819/04 -, juris; Ahrendt, in: Däubler, Tarifvertragsgesetz, 4. Aufl. 2016, § 1 TVG Rn. 1243; Bünnemann, ZfA 2020, S. 44, 54; Wank, RdA 2009, S. 1, 11; Linsenmaier, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 20. Aufl. 2020, Art. 9 GG Rn. 229; Treber, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 18. Aufl. 2019, § 194 Rn. 52; dagegen LAG Köln, Urteil vom 14. Juni 1996 - 4 Sa 177/96 -, juris; LAG Hamm, Urteil vom 31. Mai 2000 - 18 Sa 858/00 -, juris, Rn. 57; LAG Köln, Urteil vom 13. Mai 2005 - 4 Sa 400/05 -, juris; Hergenröder, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 9 GG Rn. 354; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 4. Aufl. 2019, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitskampf Rn. 25).
  • LAG Düsseldorf, 13.12.2006 - 12 TaBV 95/06

    Anfechtung einer Betriebsratswahl durch die örtliche Verwaltungsstelle der

    Unterorganisationen sind ausnahmsweise nur dann selbst parteifähig, wenn sie (1) körperschaftlich organisiert sind, (2) gegenüber der Gesamtorganisation selbständig tätig werden können und (3) handlungsfähig i. S. eigener Tariffähigkeit sind (vgl. BAG, Beschluss vom 19.11.1985, 1 ABR 37/83, Beschluss vom 29.11.1989, 7 ABR 64/87, Beschluss vom 14.12.1999, 1 ABR 74/98, vgl. Sächs. LAG, Urteil vom 0.12.2003, 7 Sa 458/03, LAG Niedersachen, Urteil vom 02.06.2004, 7 Sa 819/04, LAG Hamm, Urteil vom 31.05.200, 18 Sa 858/00, Urteil vom 04.08.1999, 18 Sa 2151/98, LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.1987, 3 Sa 144/87; Oetker, AuR 2001, 42 ff., Däubler/Peter, TVG, 2. Aufl., § 2 Rz. 54, Kempen/Zachert, TVG, 4. Aufl., § 2 Rz. 84, Dörner, GK-ArbGG, § 10 Rz. 16, ErfK/Koch, 6. Aufl., § 10 ArbGG Rz. 5).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.02.2006 - 11 Sa 841/05

    Arbeitskampf: Abschluss eines Tarifvertrages; Tarifvertragspluralität im Betrieb

    bb) Etwas anderes ergibt sich letztlich auch nicht aus der vom Verfügungsbeklagten u.a. in Bezug genommenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 02.06.2004 (7 Sa 819/04).
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