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LAG Berlin, 22.02.2002 - 7 Sa 980/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub; Voraussetzungen des gesetzlichen Urlaubsabgeltungsanspruches; Zulässigkeit befristeter Arbeitsverhältnisse; Sachliche Rechtfertigung befristeter Arbeitsverhältnisse
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 29.03.2001 - 25 Ca 81/01
- LAG Berlin, 22.02.2002 - 7 Sa 980/01
- BAG, 16.04.2003 - 7 AZR 187/02
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (9)
- BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 92/97
Abrufarbeit - Rundfunkmitarbeiter -; befristetes Arbeitsverhältnis
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 19.08.1976 - 3 AZR 173/75
Arbeitsverhältnis: Beschäftigungspflicht nach ausgesprochener Kündigung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 30.09.2015 - 10 AZR 251/14
Soziale Ansprechpartner - Rechtsnatur - Beendigung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BAG, 27.03.1969 - 2 AZR 302/68
Deutsche Bundespost - Rentenauszahlterminen - Beschäftigung eines Arbeitnehmers - …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 04.04.1990 - 7 AZR 259/89
Befristetes Arbeitsverhältnis mit Studenten
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 28.09.1961 - 2 AZR 97/61
Befristete Beschäftigung eines Studenten
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 29.10.1998 - 7 AZR 561/97
Befristetes Arbeitsverhältnis eines Studenten
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 10.08.1994 - 7 AZR 695/93
Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 05.12.1995 - 9 AZR 871/94
Urlaubsabgeltung - Arbeitsunfähigkeit
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BAG, 16.04.2003 - 7 AZR 187/02
Rahmenvereinbarung mit Tagesaushilfen
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 22. Februar 2002 - 7 Sa 980/01 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Anschlußberufung der Beklagten zur Feststellung der Nichtbeendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der Beklagten am 29. Dezember 2000 und dessen unbefristeten Fortbestandes sowie zur Verurteilung zur weiteren Beschäftigung des Klägers zurückgewiesen hat.