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   BGH, 20.12.1962 - 7 StE 3/62   

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https://dejure.org/1962,2556
BGH, 20.12.1962 - 7 StE 3/62 (https://dejure.org/1962,2556)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1962 - 7 StE 3/62 (https://dejure.org/1962,2556)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1962 - 7 StE 3/62 (https://dejure.org/1962,2556)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gelangenlassen von Staatsgeheimnissen an einen Unbefugten - Fahrlässige Gefährdung des Staatswohles der Bundesrepublik Deutschland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1963, 426
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.10.1953 - 3 StR 776/52
    Auszug aus BGH, 20.12.1962 - 7 StE 3/62
    Täter kann auch sein, wer den amtlichen Gewahrsam ausübt (BGHSt 5, 155, 159) [BGH 30.10.1953 - 3 StR 776/52].
  • BGH, 08.04.1957 - GSSt 3/56

    Berücksichtigung außertatbestandsmäßiger Schadensfolgen

    Auszug aus BGH, 20.12.1962 - 7 StE 3/62
    Das ist eine Folge der groben Pflichtwidrigkeit des Angeklagten, wenn ihm insoweit auch keine Fahrlässigkeit nachzuweisen ist (BGHSt 10, 259).
  • BGH, 08.11.1965 - 8 StE 1/65

    Pätsch - Art. 5 GG, Erörterung von Staatsgeheimnissen

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  • BGH, 29.11.2018 - StB 34/18

    Offenbaren von Staatsgeheimnissen (schwerer Nachteil für die äußere Sicherheit;

    Es reicht auch aus, dass sonstige Umstände vorliegen, die bei normalem Ablauf der Geschehnisse mit Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass eine fremde Regierung von dem Staatsgeheimnis Kenntnis erlangen werde (BGH, Urteile vom 20. Dezember 1962 - 7 StE 3/62, juris Rn. 36; vom 8. November 1965 - 8 StE 1/65, BGHSt 20, 342, 348).
  • LG Karlsruhe, 10.01.2023 - 4 KLs 730 Js 21302/17

    Rechtsbeugung, Bestechlichkeit und Vorteilsannahme eines Richters

    Fahrlässig handelt, wer bei der ihm nach den Umständen möglichen, nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbaren Sorgfalt die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung hätte erkennen müssen, hier also konkret, dass durch sein Verhalten das Geheimnis mittelbar oder unmittelbar dem/den von den Ermittlungen betroffenen Person/en zugänglich werden könne, wobei voraussehbar nicht nur die regelmäßige, sondern auch eine nur mögliche Folge des fahrlässigen Verhaltens ist, sofern sie für den Täter nicht außerhalb aller Lebenserfahrung liegt (in Anlehnung an BGH, Urt. v. 20.12.1962 - 7 StE 3/62 = BeckRS 1962, 104994 Rn. 31).

    Von einem solchen Geheimnisträger muss verlangt werden, dass er an die Zuverlässigkeit eines neuen Mitwissers hohe Anforderungen stellt und mit äußerster Sorgfalt prüft, ob unbedingte Gewähr für den Schutz des Geheimnisses besteht (ebenfalls in Anlehnung an BGH, Urt. v. 20.12.1962 - 7 StE 3/62 = BeckRS 1962, 104994 Rn. 31).

  • BGH, 13.05.1965 - 6 StE 4/64

    Spiegel-Affäre

    In all diesen Fällen fehlt es aber an jeglichen Anhaltspunkten für eine auf Tatsachen beruhende Wahrscheinlichkeit, daß die etwaigen Staatsgeheimnisse dadurch einer fremden Regierung, bekannt werden konnten, vor der sie zum Wohl der Bundesrepublik geheimgehalten werden mußten (BGH Urteil vom 20. Dezember 1962 - 7 StE 3/62 = LM Nr. 2 zu § 100 c StGB).
  • OLG Düsseldorf, 12.07.2019 - 7 StS 1/19

    Finanzplan für Rüstungsprojekte: Haft für Ex-Journalist nach Geheimnisverrat

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Abgrenzung zwischen lediglich abstrakter Möglichkeit und einer solchen Wahrscheinlichkeit, mit der aus gegebener Sachlage nach menschlicher Erfahrung und den Gesetzen der Verursachungslehre ein schädigender Erfolg zu erwarten ist, im Einzelfall vorzunehmen (BGH vom 29. November 2018, StB 34/18, juris Rn. 25 bis 30; vom 20. Dezember 1962, 7 StE 3/62, juris Rn. 36; vom 8. November 1965, 8 StE 1/65, BGHSt 20, 342, 348).
  • OLG Düsseldorf, 02.07.2018 - 6 StS 3/18

    Bedingter Vorsatz für Verletzung eines Staatsgeheimnisses

    bb) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. Dezember 1962 (7 StE 3/62) auf der Grundlage des damaligen § 100c Abs. 1 StGB die Anforderungen an eine Gefährdung des Wohls der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder in Übereinstimmung mit sonstigen konkreten Gefährdungsdelikten indes wie folgt klargestellt: "Nach der insoweit eindeutigen Entstehungsgeschichte des § 100c Abs. 1 StGB (...) genügt (...) noch nicht (...) die Tatsache, daß der Täter das Staatsgeheimnis an einen Unbefugten hat gelangen lassen und daß er den Kreis der Geheimnisträger dadurch unzulässig erweitert hat.
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