Rechtsprechung
   LG Lübeck, 28.07.2015 - 7 T 374/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,19726
LG Lübeck, 28.07.2015 - 7 T 374/15 (https://dejure.org/2015,19726)
LG Lübeck, Entscheidung vom 28.07.2015 - 7 T 374/15 (https://dejure.org/2015,19726)
LG Lübeck, Entscheidung vom 28. Juli 2015 - 7 T 374/15 (https://dejure.org/2015,19726)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,19726) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 7 PsychKG SH
    Vorläufige Unterbringung psychisch Kranker in Schleswig-Holstein: Verfassungswidrigkeit einer Vollzugsvorschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 327
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • AG Oldenburg/Holstein, 16.07.2015 - 20a XIV 120/15

    Zur Verfassungsmäßigkeit von § 13 Abs. 3 PsychKG SH

    Auszug aus LG Lübeck, 28.07.2015 - 7 T 374/15
    Zudem hat die Kammer allen Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu der Entscheidung des Amtsgerichts Oldenburg (Holstein) vom 16.07.2015 (20a XIV 120/15 L), mit der das Amtsgericht Oldenburg (Holstein) dem Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein in einem Unterbringungsverfahren nach dem PsychKG SH unter Aussetzung des Verfahrens dieses zur Einholung einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit von § 13 Abs. 3 PsychKG SH vorgelegt hat.

    Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung hat unter dem 22.07.2015 zur Entscheidung des Amtsgerichts Oldenburg i. H. vom 16.07.2015 (20a XIV 120/15 L) Stellung genommen.

    Das Amtsgericht Oldenburg (Holstein) hat mit Beschluss vom 16.07.2015 (Az.: 20a XIV 120/15 L) ein vorläufiges Unterbringungsverfahren ausgesetzt und dem Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein zur Einholung einer Entscheidung nach § 44 LVerfGG SH über die Verfassungsmäßigkeit von § 13 Abs. 3 PsychKG SH vorgelegt.

  • LG Freiburg, 29.03.2011 - 7 O 1/11

    Therapieunterbringung: Antrag auf Unterbringung ohne Benennung und Existenz einer

    Auszug aus LG Lübeck, 28.07.2015 - 7 T 374/15
    Zu Unterbringungen nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) haben Gerichte indes entschieden, dass Voraussetzung für die Anordnung der Unterbringung selbst die Existenz von zur Unterbringung nach ThUG geeigneten Einrichtungen im Sinne der §§ 1, 2 ThUG sei (so OLG Karlsruhe NStZ 2011, 586; vorausgehend: LG Freiburg NStZ 2011, 589; OLG Saarbrücken, BeckRS 2011, 23938; OLG Schleswig, BeckRS 2012, 15015; so auch: Dornis/Petzold in: Dornis, (2012), § 13 PsychKG, Rn. 2).

    Kann eine Unterbringungsanordnung nicht vollzogen werden, weil eine Einrichtung überhaupt nicht vorhanden ist, darf sie auch nicht angeordnet werden (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2011, 586; vorausgehend: LG Freiburg NStZ 2011, 589).

  • OLG Karlsruhe, 20.05.2011 - 14 Wx 20/11

    Therapieunterbringung: Geeignetheit einer Unterbringung eines ehemals

    Auszug aus LG Lübeck, 28.07.2015 - 7 T 374/15
    Zu Unterbringungen nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) haben Gerichte indes entschieden, dass Voraussetzung für die Anordnung der Unterbringung selbst die Existenz von zur Unterbringung nach ThUG geeigneten Einrichtungen im Sinne der §§ 1, 2 ThUG sei (so OLG Karlsruhe NStZ 2011, 586; vorausgehend: LG Freiburg NStZ 2011, 589; OLG Saarbrücken, BeckRS 2011, 23938; OLG Schleswig, BeckRS 2012, 15015; so auch: Dornis/Petzold in: Dornis, (2012), § 13 PsychKG, Rn. 2).

    Kann eine Unterbringungsanordnung nicht vollzogen werden, weil eine Einrichtung überhaupt nicht vorhanden ist, darf sie auch nicht angeordnet werden (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2011, 586; vorausgehend: LG Freiburg NStZ 2011, 589).

  • BGH, 11.07.2013 - V ZB 40/11

    BGH legt Europäischen Gerichtshof Fragen zur getrennten Unterbringung von

    Auszug aus LG Lübeck, 28.07.2015 - 7 T 374/15
    Darüber hinausgehend hat der BGH im Bereich der Abschiebungshaft entschieden, dass die Anordnung von Abschiebungshaft (Sicherungshaft) schon dann abzulehnen ist, wenn absehbar ist, dass die betroffene Person rechtswidrig untergebracht werden wird (vgl. BGH BeckRS 2013, 14790; so auch: Schmidt-Räntsch, NVwZ 2014, 110).

    Der BGH hat dies mit dem europarechtlichen Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union (effet utile) - in diesem Fall von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG - begründet (vgl. BGH BeckRS 2013, 14790, Rn 20; so auch: Schmidt-Räntsch, NVwZ 2014, 110).

  • OLG Saarbrücken, 30.09.2011 - 5 W 212/11

    Voraussetzungen einer Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz

    Auszug aus LG Lübeck, 28.07.2015 - 7 T 374/15
    Zu Unterbringungen nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) haben Gerichte indes entschieden, dass Voraussetzung für die Anordnung der Unterbringung selbst die Existenz von zur Unterbringung nach ThUG geeigneten Einrichtungen im Sinne der §§ 1, 2 ThUG sei (so OLG Karlsruhe NStZ 2011, 586; vorausgehend: LG Freiburg NStZ 2011, 589; OLG Saarbrücken, BeckRS 2011, 23938; OLG Schleswig, BeckRS 2012, 15015; so auch: Dornis/Petzold in: Dornis, (2012), § 13 PsychKG, Rn. 2).
  • StGH Niedersachsen, 05.12.2008 - StGH 2/07

    Demokratieprinzip; Abstrakte Normenkontrolle; Vollzugsdefizite; Hoheitliche

    Auszug aus LG Lübeck, 28.07.2015 - 7 T 374/15
    So hat auch der Niedersächsische Staatsgerichtshof in Bückeburg (Beschluss vom 05.12.2008 - Az.: StGH 2/07) bei der Entscheidung über Normen des niedersächsischen PsychKG zur Teilprivatisierung der Unterbringung psychisch Kranker durch Übertragung auf beliehene Privatpersonen wegen fehlender demokratischer Legitimation davon abgesehen, die für verfassungswidrig erachteten Normen für nichtig zu erklären.
  • OLG Rostock, 23.10.2009 - 6 W 33/09

    1. Es ist nicht Aufgabe des Staates, seine Bürger zu hindern, sich gesundheitlich

    Auszug aus LG Lübeck, 28.07.2015 - 7 T 374/15
    Allerdings muss das Gericht feststellen, dass die Art der Unterbringung für die betroffene Person geeignet ist (vgl. OLG Köln, BeckRS 2006, 15068; OLG Rostock BeckRS 2010, 18775 jeweils zu Unterbringungsgenehmigungen nach § 1906 BGB, bei denen die Art der Einrichtung nicht festgelegt und die jeweilige Unterbringung der betroffenen alkoholkranken Person in einer Einrichtung mit vornehmlich demenzkranken Bewohnern durchgeführt wurde).
  • BGH, 01.07.2015 - XII ZB 89/15

    BGH hält Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen für teilweise

    Auszug aus LG Lübeck, 28.07.2015 - 7 T 374/15
    Den Staat trifft die Pflicht, sich schützend und fördernd vor die von Art. 2 GG genannten Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und entsprechende rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen (BGH BeckRS 2015, 12176).
  • OLG Schleswig, 13.06.2012 - 17 W 13/11

    Zu den Voraussetzungen einer Unterbringung nach dem ThUG - Sicherungsverwahrung;

    Auszug aus LG Lübeck, 28.07.2015 - 7 T 374/15
    Zu Unterbringungen nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) haben Gerichte indes entschieden, dass Voraussetzung für die Anordnung der Unterbringung selbst die Existenz von zur Unterbringung nach ThUG geeigneten Einrichtungen im Sinne der §§ 1, 2 ThUG sei (so OLG Karlsruhe NStZ 2011, 586; vorausgehend: LG Freiburg NStZ 2011, 589; OLG Saarbrücken, BeckRS 2011, 23938; OLG Schleswig, BeckRS 2012, 15015; so auch: Dornis/Petzold in: Dornis, (2012), § 13 PsychKG, Rn. 2).
  • OLG Köln, 17.07.2006 - 16 Wx 142/06

    Umschreibung des Einrichtungstyps in Unterbringungsentscheidung

    Auszug aus LG Lübeck, 28.07.2015 - 7 T 374/15
    Allerdings muss das Gericht feststellen, dass die Art der Unterbringung für die betroffene Person geeignet ist (vgl. OLG Köln, BeckRS 2006, 15068; OLG Rostock BeckRS 2010, 18775 jeweils zu Unterbringungsgenehmigungen nach § 1906 BGB, bei denen die Art der Einrichtung nicht festgelegt und die jeweilige Unterbringung der betroffenen alkoholkranken Person in einer Einrichtung mit vornehmlich demenzkranken Bewohnern durchgeführt wurde).
  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

  • VerfG Schleswig-Holstein, 26.02.2010 - LVerfG 1/09

    Amtsordnung - Wahl des Amtsausschusses

  • AG Brandenburg, 07.12.2016 - 97 XIV 216/16

    Zum Verhältnis öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Unterbringung und zur

    Jedoch hat sich im Fall der geschlossenen Unterbringung der gerichtliche Entscheidungstenor auf die allgemeine Bezeichnung der Art der Unterbringungseinrichtung zu beschränken ( LG Lübeck , Beschluss vom 28.07.2015, Az.: 7 T 374/15, u.a. in: SchlHA 2015, Seiten 327 ff. ).

    Zwar muss die Art der Unterbringung für die betroffene Person geeignet sein ( OLG Rostock , BtPrax 2010, Seiten 134 f.; OLG Köln , OLG-Report 2007, Seiten 148 f.; LG Lübeck , Beschluss vom 28.07.2015, Az.: 7 T 374/15, u.a. in: SchlHA 2015, Seiten 327 ff. ), jedoch ist dies hier gegeben.

  • LG Lübeck, 01.04.2016 - 7 T 132/16

    Einstweilige Unterbringung psychisch Kranker in Schleswig-Holstein

    Die Beschwerdekammer muss sich im Anschluss an ihre Entscheidung vom 28.07.2015 (Az.: 7 T 374/15, veröffentlicht in SchlHA 2015, 327 und FamRZ 2016, 327)) und die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Schleswig-Holstein vom 27.01.2016 (Az.: LVerfG 2/15, veröffentlicht in SchlHA 2016, 58) erneut mit der Fragestellung zu befassen, ob die Vollzugsvorschrift des § 13 Abs. 3 PsychKG-SH verfassungswidrig ist und ob die etwaige Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift in einem Unterbringungsverfahren entscheidungserheblich zu klären ist (dazu unter (1)).

    In ihrer Entscheidung vom 28.07.2015 (Az. 7 T 374/15; veröffentlicht in SchlHA 2015, 327 und FamRZ 2016, 327) hatte sich die Beschwerdekammer bereits mit dieser Fragestellung befasst.

    Dass eine solche Bestimmung gemäß § 327 Abs. 1 FamFG zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden kann, entspricht der zutreffenden überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, der auch die Beschwerdekammer zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes folgt (Schmidt-Recla in MüKo, 2. Auflage 2013, § 327 FamFG, Rn.7; Bienwald in Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, 5. Auflage 2011, § 327 FamFG, Rn. 1; Bassenge in Bassenge/Roth, 12. Auflage 2009, § 327 FamFG, Rn. 2; Dornis, PsychKG-SH, 1. Auflage 2012, § 327 FamFG, Rn. 3; Petit, SchlHA 2014, 383, 384; LG Lübeck, Beschluss v. 28.07.2015, 7 T 374/15, SchlHA 2015, 327; in der Tendenz wohl auch LVerfG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 27.01.2016, LVerfG 2/15, SchlHA 2016, 58; anderer Ansicht: Roth in Prütting/Helms, 3. Auflage 2014, § 327 FamFG, Rn. 6: nur Maßnahmen aus der Rechtsbeziehung zwischen der Anstalt und dem Untergebrachten; so wohl auch Budde in Keidel, 18. Auflage 2014, § 327 FamFG, Rn. 5, allerdings in Rn. 11 dann wohl doch eher der überwiegenden Ansicht zuneigend: betr.

  • VerfG Schleswig-Holstein, 27.01.2016 - LVerfG 2/15

    Nachträgliche Unzulässigkeit einer konkreten Normenkontrolle (§§ 44 ff VerfG SH)

    (ebenso Dornis, a.a.O., § 327 FamFG, Rn. 3; Schmidt-Recla, a.a.O., § 327 FamFG Rn. 7; LG Lübeck, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 7 T 374/15 -, SchlHA 2015, 327 ff., Juris Rn. 55; enger : Dodegge in: Schulte- Bunert/ Weinreich, Kommentar des FamFG, 4. Aufl. 2014, § 327 Rn. 5; Roth in: Prütting/ Helms, FamFG - Kommentar -, 3. Aufl. 2014, § 327 Rn. 6; unklar: Budde, a.a.O., § 327, der in Rn. 5 einerseits eine Einzelmaßnahme fordert, die das Verhältnis zwischen der Einrichtung und dem Betroffenen betrifft, andererseits in Rn. 11 aber von der Verfahrensbeteiligung der Behörde und damit der Anwendbarkeit des § 327 FamFG ausgeht, wenn es um Maßnahmen im Verantwortungsbereich der Behörde geht),.
  • LG Lübeck, 17.08.2020 - 7 T 215/20

    Fixierungsanordnung: Erfordernis einer Eins-zu-Eins-Betreuung

    Denn auch nach der letzteren Auffassung besteht jedenfalls dann ein Hindernis für die Anordnung der Fixierung, wenn bereits vor der Entscheidung über die Anordnung der Fixierung bzw. bei noch bestehendem Vollzug der angefochtenen Entscheidung im Beschwerdeverfahren erkennbar ist, dass die anzuordnende bzw. bereits angeordnete Maßnahme offensichtlich rechtswidrig vollzogen wird (vgl. zur Entscheidungserheblichkeit von Vollzugsfragen im Anordnungsverfahren auch LG Lübeck BeckRS 2015, 13069 und BeckRS 2016, 6391).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht