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RG, 29.08.1930 - 7 TB 62/30 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Begriff des "Erscheinens" einer Druckschrift.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 64, 292
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 10.01.2017 - 3 StR 144/16
Grundsätze der Mengen- und Kettenverbreitung bei Volksverhetzung und …
Verbreiten ist daher die Verbreitungstätigkeit an sich, also auch schon das Auf-den-Weg-bringen der Schrift als erster Verbreitungsakt (vgl. bereits RG, Urteil vom 10.Oktober 1887 -Rep. C. 4/87, RGSt 16, 245 f.; Beschluss vom 29.August 1930 -7 TB 62/30, 64, 292, 293; S/S/Eisele, StGB, 29.Aufl., § 184b Rn.5a). - BGH, 13.07.1989 - I ZR 160/87
Impressumspflicht; Begriff des Erscheinungsorts; Anforderungen an Verlagsangabe …
Der Erscheinungsort einer Druckschrift ist grundsätzlich dort, wo sie mit Willen des Verfügungsberechtigten die Stätte der ihre Verbreitung vorbereitenden Handlungen verläßt (vgl. RGSt 64, 292, 293; OLG Frankfurt AfP 1981, 464, 465;… Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 2. Aufl. 1986, Kap. 48 Rdn. 7). - BGH, 14.12.1988 - 3 StR 295/88
Einziehung einer Zeitschrift wegen fahrlässiger Veröffentlichung nach dem …
Unter dem presserechtlichen Begriff des Erscheinens ist der Beginn der Verbreitung zu verstehen, der in dem Augenblick gegeben ist, in dem die Druckschrift aus dem engen Kreis der an ihrer Herstellung Beteiligten heraustritt und einem größeren Personenkreis zugänglich wird, in dem sie "mit dem Willen des Verfügungsberechtigten die Stätte der ihre Verbreitung vorbereitenden Handlungen zum Zwecke der Verbreitung verläßt (wo sie zur Ausgabe gelangt)" (RGSt 64, 292, 293; vgl. auch RGSt 16, 245; OLG Frankfurt/M. in ArchPR 1981, 464, 465 mit weiteren Nachweisen; OLG Stuttgart NStZ 1987, 180). - BGH, 19.02.1963 - 1 StR 349/62
"Handlung, die eine Verletzung der ihm übertragenen Obliegenheiten enthält" als …
Nach ständiger Rechtsprechung ist es für die schwere passive Beamtenbestechung nach § 332 StGB zur Vollendung der Straftat nicht erforderlich, daß der Täter eine pflichtwidrige Handlung begeht oder auch nur begehen will (vgl. RGSt 64, 292; RG HRR 1940 Nr. 195; BGHSt 15, 88).