Rechtsprechung
   VGH Hessen, 15.02.2006 - 7 TG 106/06   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 25 Abs 3 AufenthG 2004, § 25 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60a Abs 2 AufenthG 2004, Art 8 Abs 1 MRK
    Ausländer; Abschiebung; rechtliche Unmöglichkeit; Aufenthaltserlaubnis

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 a Abs. 2; EMRK Art. 8
    D (A), Aufenthaltserlaubnis, EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Ausreisehindernis, Aufenthaltsdauer, Integration, Situation bei Rückkehr, Serbien und Montenegro, Kosovo, Ashkali, Zuständigkeit, Bundesamt, Ausländerbehörde, EGMR, Privatleben, Duldung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)

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  • fluechtlingsrat-nrw.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine aufschiebende Wirkung aufgrund faktischer Integration nach Art. 8 EMRK für Ashkali-Familie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht: Rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Hinblick auf Art. 8 EMRK - Abschiebungshindernis, Abschiebungsverbot, Ausreise, Integration, Privatleben, Unmöglichkeit, inlandsbezogen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Hinblick auf Art. 8 EMRK

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • ESVGH 56, 162
  • NVwZ-RR 2006, 826
  • DVBl 2006, 719 (Ls.)
  • DÖV 2006, 572



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Wird zitiert von ... (48)  

  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.2006 - 11 S 2354/05  

    Zum Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs 5

    Ein Ausreisehindernis i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG liegt u.a. dann vor, wenn die Ausreise aus verfassungs- oder völkerrechtlichen Gründen mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK unzumutbar und damit rechtlich unmöglich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -, VBlBW 2006, 200 ff. m.w.N.; Hess. VGH, Beschluss vom 15.02.2006 - 7 TG 106/06 -, InfAuslR 2006, 217; s. dazu auch Senatsurteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, S. 356 ff. m.w.N.).

    Darüber hinaus sind bei der für die aufenthaltsrechtliche Entscheidung relevanten Frage, ob eine (Re)Integration in das Land der Staatsangehörigkeit möglich ist, bei der beabsichtigten Rückführung minderjähriger Kinder die Fertigkeiten und möglichen Unterstützungsleistungen der Eltern sowie deren Verbindungen im Heimatland in Rechnung zu stellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.11.2005, a.a.O., und Hess. VGH, Beschluss vom 15.02.2006, a.a.O).

    Ob diese Umstände ohne weitere Darlegungen im Beschwerdeverfahren genügen, um eine tiefe Verwurzelung in Deutschland als erste Voraussetzung eines nur hier möglichen Privatlebens darzutun (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 15.02.2006, a.a.O.), ist fraglich, kann aber dahinstehen.

  • VGH Hessen, 07.07.2006 - 7 UE 509/06  

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

    Durch einen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet kann ein im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigendes Ausreisehindernis wegen Verletzung des gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechts auf Privatleben entstehen, wenn der Ausländer in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland integriert und seinem Heimatland in einer Weise entfremdet ist, dass eine Reintegration nicht möglich ist, wenn er also faktisch ein Privatleben allein in Deutschland führen kann (wie Senat, Beschluss vom 15.02.2006 - 7 TG 106/06 -).

    Eine schutzwürdige Eingliederung in die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Lebensverhältnisse kann somit während des Aufenthalts eines Ausländers, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht erfolgen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2003 - 11 S 1795/03 - InfAuslR 2004, 70; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2005 - 1 S 3023/04 - InfAuslR 2006, 70 [71]; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2006, a. a. O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.02.1999 - 4 L 195/98 - NordÖR 2000, 124; Hess. VGH, Beschluss vom 15.02.2006 - 7 TG 106/06 - InfAuslR 2006, 217).

    Denn dieser Fall ist - wie der VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 02.11.2005, a. a. O.) zutreffend angenommen hat - durch die Atypik geprägt, dass die Beschwerdeführer zum einen lange Zeit ordnungsgemäß im Vertragsstaat gewohnt hatten und ihr aufenthaltsrechtlicher Status erst im Anschluss an politische Umwälzungen - die Auflösung der Sowjetunion und die Unabhängigkeit Lettlands - aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Frage gestellt worden ist, und ihnen zum anderen jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eröffnet war, einen befristeten legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 15.02.2006, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2009 - 11 LB 136/07  

    Ermessensausweisung, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;

    Denn das dort - ebenso wie in Art. 2 und 6 Abs. 1 und 2 GG - geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens könnte möglicherweise einen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzen (Nds. OVG, Beschl. v. 7.7.2008 - 8 ME 42/08 -, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 15.2.2006 - 7 TG 106/06 -, InfAuslR 2006, 217; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2006 - 13 S 2220/05 -, VBlBW 2006, 200; Storr, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, a.a.O., § 25 AufenthG Rdnr. 31; a. A. etwa: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.7.2008 - 11 S 1534/08 -, AuAS 2008, 242).

    Darüber hinaus sind bei der beabsichtigten Rückführung minderjähriger Kinder die möglichen Unterstützungsleistungen der Eltern sowie deren Verbindungen im Heimatland in Rechnung zu stellen (vgl. Burr, a. a. O., § 25 Rdnr. 162; Hess. VGH, Beschl. v. 15.2.2006 - 7 TG 106/06 -, InfAuslR 2006, 217).

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