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   VGH Hessen, 16.01.2007 - 7 TG 2879/06   

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https://dejure.org/2007,4883
VGH Hessen, 16.01.2007 - 7 TG 2879/06 (https://dejure.org/2007,4883)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.01.2007 - 7 TG 2879/06 (https://dejure.org/2007,4883)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. Januar 2007 - 7 TG 2879/06 (https://dejure.org/2007,4883)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 6 Abs 1 GG, § 86 Abs 1 S 1 VwGO
    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Rücknahme eines Aufenthaltstitels wegen fehlender ehelicher Lebensgemeinschaft - Beweislast

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis mangels Nachweises des Vorliegens einer ehelichen Lebensgemeinschaft; Beweispflichtigkeit des Ausländers hinsichtlich des Vorliegens einer ehelichen Lebensgemeinschaft bei Beantragung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 25 Abs. 3 S. 1; GG Art. 6; AufenthG § 82 Abs. 1 S. 1; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1; StPO § 153 a Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5
    D (A), Ehegattennachzug, Rücknahme, Aufenthaltserlaubnis, unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Beweislast, eheliche Lebensgemeinschaft, Scheinehe, Strafverfahren, Einstellung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)

  • Judicialis

    GG Art 6 Abs. 1; ; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1 Hs 2
    Ausländerrecht: Beweislast, eheliche Lebensgemeinschaft, Feststellungslast

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 491
  • FamRZ 2007, 1555 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Hessen, 01.07.2005 - 9 TG 1210/05

    Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus VGH Hessen, 16.01.2007 - 7 TG 2879/06
    Im auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Vornahmefall trifft dabei den Ausländer die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, d. h. er hat die nachteiligen Folgen der Nichterweislichkeit einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu tragen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. August 2004 - 9 TG 1179/04 - FamRZ 2005, 989; Beschluss vom 1. Juli 2005 - 9 TG 1210/05 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2004 - 18 B 1662/03

    Glaubhaftmachung einer ausländerrechtlich schützenswerten ehelichen

    Auszug aus VGH Hessen, 16.01.2007 - 7 TG 2879/06
    Im Abwehrfall, in dem sich der Ausländer - wie hier - gegen die behördliche Aufhebung eines ihm im Hinblick auf das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltstitels wendet, trifft - allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung entsprechend - die Feststellungslast für das Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft als tatsächliche Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des erteilten Aufenthaltstitels hingegen die Behörde bzw. den Behördenträger (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Januar 1995 - 13 S 2512/93 - NVwZ 1995, 720; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. März 2004 - 18 B 1662/03 - juris).
  • VGH Hessen, 09.08.2004 - 9 TG 1179/04

    Ausländerrecht: Glaubhaftmachung des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Hessen, 16.01.2007 - 7 TG 2879/06
    Im auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Vornahmefall trifft dabei den Ausländer die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, d. h. er hat die nachteiligen Folgen der Nichterweislichkeit einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu tragen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. August 2004 - 9 TG 1179/04 - FamRZ 2005, 989; Beschluss vom 1. Juli 2005 - 9 TG 1210/05 -).
  • OLG Frankfurt, 26.10.2004 - 4 WF 97/04

    Auskunftserzwingung im Versorgungsausgleichsverfahren marokkanischer

    Auszug aus VGH Hessen, 16.01.2007 - 7 TG 2879/06
    Im auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Vornahmefall trifft dabei den Ausländer die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, d. h. er hat die nachteiligen Folgen der Nichterweislichkeit einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu tragen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. August 2004 - 9 TG 1179/04 - FamRZ 2005, 989; Beschluss vom 1. Juli 2005 - 9 TG 1210/05 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.01.1995 - 13 S 2512/93

    Rücknahme einer rechtswidrig befristeten Aufenthaltserlaubnis-EG nach VwVfG BW §

    Auszug aus VGH Hessen, 16.01.2007 - 7 TG 2879/06
    Im Abwehrfall, in dem sich der Ausländer - wie hier - gegen die behördliche Aufhebung eines ihm im Hinblick auf das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltstitels wendet, trifft - allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung entsprechend - die Feststellungslast für das Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft als tatsächliche Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des erteilten Aufenthaltstitels hingegen die Behörde bzw. den Behördenträger (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Januar 1995 - 13 S 2512/93 - NVwZ 1995, 720; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. März 2004 - 18 B 1662/03 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2009 - 2 B 11.08

    Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug; Beweislast für den Willen zur

    c) Hinsichtlich des Nachweises, ob der Wille beider Ehegatten besteht, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet herzustellen und zu wahren, war bis zum Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes in der Rechtsprechung geklärt, dass in dem auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Vornahmefall der Ausländer die materielle Beweislast für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft trägt (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 1 B 111.04 -, juris Rz 3; OVG Bln-Bbg., Urteil vom 15. September 2005 - 7 B 6.05 -, OVGE 26, 164, 166; Beschluss vom 7. August 2007 - 3 N 230.06 -, EA S. 2 f.; HessVGH Beschluss vom 16. Januar 2007 - 7 TG 2879/06 -, juris Rz 8).
  • VG Magdeburg, 29.08.2018 - 2 A 24/16

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug bei Einreise ohne das

    Ausreichend ist also nicht schon eine formal-rechtliche familiäre Bindung, wie sie möglicherweise allein schon die rechtliche Vaterschaft bzw. Sorgeberechtigung vermitteln kann, sondern es bedarf vielmehr eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. VGH Kassel, B. v. 16.01.2007 - 7 TG 2879/06, NVwZ-RR 2007, 491 f.), hier dem Vater und der Tochter.

    Dafür spricht bereits, dass eine dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallende familiäre Lebensgemeinschaft grundsätzlich schon dann anzunehmen ist, wenn - wie hier - die Familienmitglieder in einer häuslichen Gemeinschaft über einen nicht unerheblichen Zeitraum von 10 Monaten (November 2014 bis zum 22. Oktober 2015 als entscheidungserheblicher Zeitpunkt) zusammen leben (vgl.: Tewocht, in: Kluth/Heusch: Ausländerrecht, § 27 AufenthG Rn. 33, vgl. hierzu auch eine ähnliche Wertung in § 1600 Abs. 2 und 3 BGB), da in diesem Fall regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass die alltäglichen Dinge des Lebens miteinander in organisatorischer, emotionaler und geistiger Verbundenheit miteinander bewältigt werden (so zumindest für Eheleute: vgl. VGH Kassel, B. v. 16.01.2007 - 7 TG 2879/06, NVwZ-RR 2007, 491 f.).

  • VG Augsburg, 21.07.2009 - Au 1 K 09.123

    Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; nachträgliche Befristung wegen

    Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die durch das Institut der Ehe miteinander verbundenen Personen auch der Sache nach in einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne einer die persönliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft leben (vgl. dazu und zum Folgenden HessVGH vom 16.1.2007 Az. 7 TG 2879/06 NVwZ-RR 2007, 491 f.).

    Im gerichtlichen Verfahren ergibt sich dies aus der in § 86 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 VwGO verankerten Mitwirkungspflicht der Beteiligten, im behördlichen Verfahren aus § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach der Ausländer verpflichtet ist, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen (HessVGH vom 16.1.2007, a.a.O.).

    Im "Abwehrfall", in dem sich der Ausländer gegen die behördliche Aufhebung oder Befristung eines ihm im Hinblick auf das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltstitels wendet, trifft - allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung entsprechend - die Feststellungslast für das Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hingegen die Behörde bzw. den Behördenträger (HessVGH vom 16.1.2007, a.a.O. m.w.N.).

  • VG München, 30.07.2019 - M 25 S 19.2490

    Erfolgloses Eilverfahren gegen die Ablehnung der Verlängerung der

    Dabei ist grundsätzlich von einer familiären Lebensgemeinschaft immer dann auszugehen, wenn die Familienmitglieder in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben; sie also einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt haben (vgl. Kluth/Heusch in BeckOK Ausländerrecht, 22. Edition, Stand: 1.5.2019, § 27, Rdn. 34; HessVGH B.v. 16.1.2007 - 7 TG 2879/06 - beckonline).
  • VGH Hessen, 03.09.2008 - 11 B 1690/08

    Aufenthaltserlaubnis und familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne einer

    Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die persönliche und emotionale Verbundenheit der Eheleute, ihr "Füreinander-Dasein" durch die räumliche Trennung nicht in einer so nachhaltigen Weise aufgegeben wird, dass nicht mehr von einer Beistandsgemeinschaft, sondern allenfalls noch von einer bloßen Begegnungsgemeinschaft gesprochen werden kann, im Rahmen derer selbst regelmäßige Treffen und Freizeitaktivitäten nur noch den Charakter gegenseitiger Besuche miteinander befreundeter Personen haben (Hess. VGH, 16.01.2007 - 7 TG 2879/06 -, AuAS 2007, 134).
  • VGH Hessen, 21.08.2013 - 3 B 1684/13

    Scheinehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels

    Entscheidend ist, ob eine durch die persönliche Verbundenheit der Eheleute geprägte Lebensgemeinschaft vorliegt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.01.2007 - 7 TG 2879/06 - juris).
  • VG Düsseldorf, 13.07.2011 - 22 K 3024/11

    Rückwirkung Vertrauensschutz Eheliche Lebensgemeinschaft Trennungswille

    Denn ihm obliegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser anspruchsbegründenden Voraussetzung, vgl. HessVGH, Urteil vom 3. September 2008 11 B 1690/08 und Beschluss vom 16. Januar 2007 7 TG 2879/06 , juris; ebenso im Falle § 31 Abs. 2 AufenthG: OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2005 18 B 1170/05 , juris.
  • VG Sigmaringen, 12.01.2008 - 6 K 2712/07

    Anforderungen an das Vorliegen einer Scheinehe

    Voraussetzung ist aber, dass hierdurch die persönliche und emotionale Verbundenheit der Eheleute, ihr "Füreinander-Dasein" nicht in einer so nachhaltigen Weise aufgegeben wird, dass nicht mehr von einer Beistandsgemeinschaft, sondern allenfalls noch von einer bloßen Begegnungsgemeinschaft gesprochen werden kann, im Rahmen derer selbst regelmäßige Treffen und Freizeitaktivitäten nur noch den Charakter gegenseitiger Besuche miteinander befreundeter Personen haben (vgl. zu alledem nur Hess. VGH, Beschluss vom 16.01.2007 - 7 TG 2879/06 -, NVwZ-RR 2007, 491; Göbel-Zimmermann, ZAR 2006, 81, 85).
  • VG Augsburg, 24.04.2018 - Au 1 K 17.1614

    Ausweisung eines chinesischen Spezialitätenkochs wegen Scheinehe

    Einer solchen Einstellung lässt sich somit jedenfalls nicht entnehmen, der Beschuldigte habe die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen (vgl. auch HessVGH, B. v. 16.1.2007 - 7 TG 2879/06 -juris Rn. 42).
  • VG München, 04.10.2012 - M 12 K 12.2652

    Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis; Ablehnung der Erteilung einer

    Fehlt ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, im Regelfall also eine einzige gemeinsame Wohnung, in der die Eheleute in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, muss eine vom Willen beider Ehepartner getragene, auf einem gemeinsamen Lebensentwurf und dem Willen zur umfassenden gegenseitigen Beistandsleistung beruhende enge persönliche Beziehung, die über einen längeren Zeitraum hinweg im Gesamtverhalten der Eheleute erkennbar werden muss, vorhanden sein (BayVGH v. 20.8.2003 Az.: 10 ZB 03.1598 ; Hess VGH v. 16.1.2007 Az.: 7 TG 2879/06 ).
  • VG Frankfurt/Main, 08.04.2010 - 7 K 2014/09
  • VG München, 20.10.2011 - M 12 K 11.1586

    Rücknahme; Niederlassungserlaubnis; eheliche Lebensgemeinschaft; Ausweisungsgrund

  • VG Darmstadt, 28.03.2008 - 7 G 1447/07

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; eheliche Lebensgemeinschaft

  • VG München, 17.11.2011 - M 12 K 11.2937

    Aufenthaltstitel; Rücknahme; eheliche Lebensgemeinschaft

  • VG Meiningen, 22.12.2008 - 2 K 463/07

    Ausländerrecht ; Ausländerrecht; Aufenthaltserlaubnis; eheliche

  • VG Augsburg, 07.06.2011 - Au 1 K 11.553

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Auflösung der ehelichen

  • VG Augsburg, 25.02.2009 - Au 6 K 08.1001

    Versagung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Nichtbestehens einer ehelichen

  • VG Augsburg, 23.02.2010 - Au 1 K 09.1886

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Ehescheidung; Interesse an

  • VG Augsburg, 03.06.2009 - Au 6 S 09.391

    Türkische Staatsangehörige

  • VG München, 11.05.2009 - M 25 K 07.4296

    Fortbestehen einer familiären Lebensgemeinschaft; eigenständiges

  • VG München, 01.07.2010 - M 12 K 09.3442

    Nachträgliche zeitliche Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis;

  • VG Augsburg, 06.10.2008 - Au 6 S 08.1219

    Türkische Staatsangehörige; Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

  • VG München, 18.01.2008 - M 25 S 07.4067

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Ehegattennachzug; Visumsverstoß

  • VG Ansbach, 12.07.2007 - AN 5 K 07.00538

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, deutsche Kinder, eigenständiges Aufenthaltsrecht,

  • VG Augsburg, 28.09.2010 - Au 1 K 10.1151
  • VG München, 04.09.2008 - M 9 S 08.4084

    Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

  • VG München, 28.01.2008 - M 25 K 06.3125

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Aufhebung der ehelichen

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