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   VGH Hessen, 02.06.1992 - 7 TH 1035/90   

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VGH Hessen, 02.06.1992 - 7 TH 1035/90 (https://dejure.org/1992,4657)
VGH Hessen, Entscheidung vom 02.06.1992 - 7 TH 1035/90 (https://dejure.org/1992,4657)
VGH Hessen, Entscheidung vom 02. Juni 1992 - 7 TH 1035/90 (https://dejure.org/1992,4657)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 16 Abs 2 Abf/AltLastG HE
    Altlastenverdacht; Anordnung der Erstellung eines Sanierungsplans vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen; Verantwortlichkeit; einstweiliger Rechtsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 1011
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Hessen, 14.11.1991 - 7 TH 12/89

    Sanierung von Gewässerverunreinigung und Bodenverunreinigungen; Altlast,

    Auszug aus VGH Hessen, 02.06.1992 - 7 TH 1035/90
    Hierbei sind, da ein Widerspruchsbescheid bisher nicht ergangen ist, die gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse als maßgebend zugrundezulegen (Hess. VGH, B. v. 14. November 1991 - 7 TH 12/89 -, NVwZ 1992, 393).

    Zwar stellen die §§ 16 ff HAbfAG - auch soweit es um den Gewässerschutz geht - eine spezialgesetzliche Regelung gegenüber den §§ 74, 77 HWG dar mit der Folge, daß immer dann, wenn eine altlastenverdächtige Fläche im Sinne des § 16 Abs. 2 HAbfAG vorliegt, ein Einschreiten auf wasserrechtlicher Grundlage ausgeschlossen ist (Hess. VGH, Be. v. 2. April 1990 - 7 TH 4059/87 -, NVwZ-RR 1990, 550 = ZfW 1991, 46, v. 14. November 1991 - 7 TH 12/89 -, a.a.O., u. v. 27. November 1991 - 7 TH 2340/88 -).

    Danach kann die sachliche Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde mindestens derzeit nicht verneint werden, denn sie hat jeder Gewässerverunreinigung und jeder für ein Gewässer gefährlichen Bodenverunreinigung solange nachzugehen, bis feststeht, ob diese von einer altlastenverdächtigen Fläche im Sinne des § 16 Abs. 2 HAbfAG ausgehen (Hess. VGH, Be. v. 14. November 1991 - 7 TH 12/89 -, a.a.O., u. v. 27. November 1991 - 7 TH 2340/88 -).

  • VGH Hessen, 27.11.1991 - 7 TH 2340/88

    Verdrängung der Vorschriften der WasG HE §§ 74, 77 durch die Spezialregelungen

    Auszug aus VGH Hessen, 02.06.1992 - 7 TH 1035/90
    Zwar stellen die §§ 16 ff HAbfAG - auch soweit es um den Gewässerschutz geht - eine spezialgesetzliche Regelung gegenüber den §§ 74, 77 HWG dar mit der Folge, daß immer dann, wenn eine altlastenverdächtige Fläche im Sinne des § 16 Abs. 2 HAbfAG vorliegt, ein Einschreiten auf wasserrechtlicher Grundlage ausgeschlossen ist (Hess. VGH, Be. v. 2. April 1990 - 7 TH 4059/87 -, NVwZ-RR 1990, 550 = ZfW 1991, 46, v. 14. November 1991 - 7 TH 12/89 -, a.a.O., u. v. 27. November 1991 - 7 TH 2340/88 -).

    Danach kann die sachliche Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde mindestens derzeit nicht verneint werden, denn sie hat jeder Gewässerverunreinigung und jeder für ein Gewässer gefährlichen Bodenverunreinigung solange nachzugehen, bis feststeht, ob diese von einer altlastenverdächtigen Fläche im Sinne des § 16 Abs. 2 HAbfAG ausgehen (Hess. VGH, Be. v. 14. November 1991 - 7 TH 12/89 -, a.a.O., u. v. 27. November 1991 - 7 TH 2340/88 -).

  • VGH Hessen, 20.03.1986 - 7 TH 455/86

    Gewässeraufsicht: Einschreiten bei Grundwassergefährdung; Inanspruchnahme des

    Auszug aus VGH Hessen, 02.06.1992 - 7 TH 1035/90
    vom 19. April 1988, 26. April 1989 und 4. Oktober 1989 herangezogenen Grenzwertes von 70 ug/1 für chlorierte Kohlenwasserstoffe, der gemäß dem "Leitfaden Bodenuntersuchung" (Lieferung 1, Juli 1983) eine Sanierungsuntersuchung erfordere, und des Wertes von 25 ug/1, welcher im Jahresmittel nicht übertroffen werden soll, um toxikologische Gefährdungen auszuschließen (vgl. hierzu Hess. VGH, B. v. 20. März 1986 - 7 TH 455/86 -, DÖV 1987, 260 = ZfW 1987, 98 = NuR 1987, 230 = UPR 1986, 437), welche beide erheblich überschritten sind, steht das Vorliegen einer Gewässerverunreinigung außer Frage.

    Denn das Wasserhaushaltsgesetz hat das unterirdische Wasser zur Sicherung einer funktionsfähigen Wasserbewirtschaftung einer vom Grundeigentum getrennten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt; mindestens das den Boden als ständiger Strom durchfließende Grundwasser ist dem Grundeigentum also rechtlich nicht zuzuordnen (BVerfG, B. v. 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300 = NJW 1982, 745 = DVBl. 82, 341 u. 555 = DÖV 1982, 543 = MDR 1982, 543 = NuR 1982, 145; Hess. VGH, B. v. 20. März 1986 - 7 TH 455/86 -, a.a.O., (m.w.N.)).

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus VGH Hessen, 02.06.1992 - 7 TH 1035/90
    Denn das Wasserhaushaltsgesetz hat das unterirdische Wasser zur Sicherung einer funktionsfähigen Wasserbewirtschaftung einer vom Grundeigentum getrennten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt; mindestens das den Boden als ständiger Strom durchfließende Grundwasser ist dem Grundeigentum also rechtlich nicht zuzuordnen (BVerfG, B. v. 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300 = NJW 1982, 745 = DVBl. 82, 341 u. 555 = DÖV 1982, 543 = MDR 1982, 543 = NuR 1982, 145; Hess. VGH, B. v. 20. März 1986 - 7 TH 455/86 -, a.a.O., (m.w.N.)).
  • VGH Hessen, 02.04.1990 - 7 TH 4059/87

    Keine Zuständigkeit der Wasserbehörden bei Sanierung von Altlastenfällen

    Auszug aus VGH Hessen, 02.06.1992 - 7 TH 1035/90
    Zwar stellen die §§ 16 ff HAbfAG - auch soweit es um den Gewässerschutz geht - eine spezialgesetzliche Regelung gegenüber den §§ 74, 77 HWG dar mit der Folge, daß immer dann, wenn eine altlastenverdächtige Fläche im Sinne des § 16 Abs. 2 HAbfAG vorliegt, ein Einschreiten auf wasserrechtlicher Grundlage ausgeschlossen ist (Hess. VGH, Be. v. 2. April 1990 - 7 TH 4059/87 -, NVwZ-RR 1990, 550 = ZfW 1991, 46, v. 14. November 1991 - 7 TH 12/89 -, a.a.O., u. v. 27. November 1991 - 7 TH 2340/88 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2007 - 11 B 14.05

    Zur Sanierungspflicht von Grundwasserkontaminationen im Bereich des Wasserwerks

    Denn die für den Zustand der Nachbargrundstücke Verantwortlichen könnten für eine nicht von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auf ihren Grundstücken, sondern von dem diese nur unterströmenden Grundwasser ausgehenden Störung wohl nicht in Anspruch genommen werden (i.d.S. z.B. HessVGH, Beschluss vom 2. Juni 1992 - 7 TH 1035/90 -, NVwZ 1993, 1011 ff., zit. nach juris, Rn 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 1985 - 5 S 1738/85 -, NVwZ 1986, 325, 326; Urteil vom 15. März 1982 - 1 S 2109/90 -, NVwZ 1983, 294 f.; vgl. auch Wüterich, in: Landel/Vogg/Wüterich, § 4 BBodSchG Rn 95 f. m.w.N.).

    Dies gilt um so mehr, als die Rechtslage hinsichtlich der Verantwortlichkeit eines Zustandsstörers für von einer Verunreinigung auf seinem Grundstück ausgegangene Grundwasserschäden vor Erlass des Bundesbodenschutzgesetzes durchaus unsicher war (zum Problem der Reichweite der Haftung des Zustandsstörers vgl. nur Kniesel, NJ 1997, 397, 400 f.; eine Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für eine von seinem Grundstück ausgegangene Grundwasserverunreinigung grundsätzlich bejahend etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. März 1982 - 1 S 2109/80 -, NVwZ 1983, 294, 295; wohl auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 1985 - 5 S 1738/85 -, NVwZ 1986, 325 ff.; HessVGH, Beschluss vom 2. Juni 1992 - 7 TH 1035/90 -, NVwZ 1993, 1011 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Juni 1992 - 20 A 2485/89 -, NVwZ 1992, 1000 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 17. Mai 2000 - 5 Bf 31/96 -, NVwZ 2001, 215 ff.).

  • VGH Hessen, 21.05.1997 - 7 TG 2293/95

    Rechtsgrundlage für Einschreiten wegen des Verdachts von Altlasten;

    Wer die Verantwortlichen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 HWG sind, ergibt sich infolge der in § 74 Abs. 2 Satz 1 HWG enthaltenen Verweisung aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 6 und 7 HSOG (Hess. VGH, B. v. 02.06.1992 - 7 TH 1035/90 -, NVwZ 1993, 1011).

    Als Sache in diesem Sinne kommen nur die Betriebsgrundstücke in Betracht, grundsätzlich nicht hingegen das diese durchfließende Grundwasser, weil es dem Grundeigentum rechtlich nicht zuzuordnen ist (Hess. VGH, Be. v. 20.03.1986 - 7 TH 455/86 -, DÖV 1987, 260 = ZfW 1987, 98, u. v. 02.06.1992 - 7 TH 1035/90 -, a.a.O.).

    Soweit in früheren Entscheidungen des Hess. Verwaltungsgerichtshofs angeklungen sein sollte, daß der Eigentümer für bereits eingetretene Grundwasserverunreinigungen grundsätzlich nicht (mehr) verantwortlich sei (vgl. etwa Be. v. 02.06.1992 - 7 TH 1035/90 -, a.a.O., u. v. 15.11.1993 - 7 TH 2226/93 -), wird hieran jedenfalls für den Anwendungsbereich des § 77 HWG nicht festgehalten.

    Eine solche Anordnung ist mit Blick auf § 77 Abs. 2 Satz 1 HWG und die ermessensausfüllenden Bestimmungen in Nr. 5.4.3 i.V.m. Anlage 3 Gw-VwV (auch) dann rechtsfehlerhaft, wenn die ins Auge gefaßten Sanierungsmaßnahmen bereits derart weitgehend konkretisiert sind, daß die Wasserbehörde sie aufgrund der ihr vorliegenden fachtechnischen Stellungnahmen - unter Einschaltung des Wasserwirtschaftsamtes - unmittelbar anordnen kann (vgl. Hess. VGH, Be. v. 29.05.1992 - 7 TH 949/91 - u. v. 02.06.1992 - 7 TH 1035/90 -, a.a.O.).

  • VG Frankfurt/Main, 14.10.2008 - 3 K 1131/08

    Nießbrauchsinhaber ist Betreiber im Sinne der §§ 19i WHG

    Anordnungen zur Gefahrenabwehr können aber auch gemäß § 7 Abs. 2 HSOG gleichrangig gegen den Eigentümer ergehen (Hess. VGH, Beschl. v. 19.05.2005, - 7 UZ 1391/04 - Beschl. vom 02.06.1992 - 7 TH 1035/90 -, NVwZ 1993, 1011).
  • VGH Hessen, 10.06.1992 - 7 TH 3585/89

    Altlastenverdacht; Voraussetzung für ein Vorgehen der Wasserbehörde; Duldung

    Voraussetzung für ein Vorgehen der Wasserbehörde nach dieser Vorschrift ist demnach, daß Verunreinigungen der vorgenannten Art bereits eingetreten sind (vgl. Hess. VGH, B. v. 2. Juni 1992 - 7 TH 1035/90 -).
  • VG Frankfurt/Main, 10.12.1992 - II/2-H 746/92

    Die anordnende Behörde muss jede Einzelanordnung begründen; ein pauschaler

    Zwar stellen die §§ 16 ff. HAbfAG - auch soweit es um den Gewässerschutz geht - eine spezialgesetzliche Regelung gegenüber den §§ 74, 77 HWG dar, mit der Folge, dass immer dann, wenn eine altlastenverdächtige Fläche i.S.d. § 16 Abs. 2 HAbfAG vorliegt, ein Einschreiten auf wasserrechtlicher Grundlage ausgeschlossen ist (HessVGH v. 2. April 1990 NVwZ-RR 1990, 550; v. 14. Nov. 1991 a.a.O.; v. 27. Nov. 1991 -7 TH 2340/88- u. v. 2. Juni 1992 -7 TH 1035/90).
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