Weitere Entscheidung unten: LAG Köln, 16.11.2017

Rechtsprechung
   LAG Hamm, 19.09.2017 - 7 TaBV 43/17   

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https://dejure.org/2017,35217
LAG Hamm, 19.09.2017 - 7 TaBV 43/17 (https://dejure.org/2017,35217)
LAG Hamm, Entscheidung vom 19.09.2017 - 7 TaBV 43/17 (https://dejure.org/2017,35217)
LAG Hamm, Entscheidung vom 19. September 2017 - 7 TaBV 43/17 (https://dejure.org/2017,35217)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Bruttolohn- und Gehaltslisten, Anonymisierung

  • IWW

    § 5 BetrVG, § ... 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG, § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG, § 87 Abs. 1 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 520 ff. ZPO, §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 259 ZPO, § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 75 Abs. 1 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 80 Abs. 2 Nr. 2 2. Halbsatz BetrVG, § 32 Abs. 1 BDSG, § 12 Abs. 3 EntgTranspG, § 13 Abs. 2 EntgTranspG, § 13 Abs. 6 EntgTranspG, § 13 EntgTranspG, § 92 Abs. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 ArbGG

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Einsichtsrecht des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einsichtsrecht des Betriebsrats: Bruttoentgeltlisten dürfen nicht anonymisiert bereitgestellt werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Namenserfordernis für dem Betriebsrat vorzulegende Bruttoentgeltliste

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Vollständige Lohnliste für den Betriebsrat

  • delegedata.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Weitergabe von Entgeltlisten an den Betriebsrat auch unter der DSGVO zulässig

Besprechungen u.ä.

  • delegedata.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Weitergabe von Entgeltlisten an den Betriebsrat auch unter der DSGVO zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2018, 82
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 20.12.1988 - 1 ABR 63/87

    Anschlußrechtsbeschwerde - Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Hamm, 19.09.2017 - 7 TaBV 43/17
    d) Soweit die Arbeitgeberin Individualinteressen der namentlich in der Bruttoentgeltliste bezeichneten Beschäftigten als Grund für eine Anonymisierung der Liste aufgeführt hat, so steht es ihr nicht zu, sich gegenüber dem Anspruch des Betriebsrates aus § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG auf die Grundrechte von Arbeitnehmern zu berufen (BAG v. 14.01.2014 aaO Rdnr. 29 und Beschluss vom 20.12.1988, 1 ABR 63/87, Rdnr. 38 m.w.N.).
  • BAG, 14.01.2014 - 1 ABR 54/12

    Einsichtsrecht in Bruttoentgeltlisten

    Auszug aus LAG Hamm, 19.09.2017 - 7 TaBV 43/17
    Er bezeichnet sämtliche Bestandteile der Bruttoentgeltliste, für die er zugunsten des Betriebsausschusses das Einsichtsrecht begehrt (vgl. BAG, Beschluss vom 14.01.2014, 1 ABR 54/12 Rdnr. 15).
  • BAG, 16.08.1995 - 7 ABR 63/94

    Anwesenheitsrecht bei Einsichtnahme in Bruttolohnlisten

    Auszug aus LAG Hamm, 19.09.2017 - 7 TaBV 43/17
    Allerdings wird die Arbeitgeberin auf der Grundlage der ständigen, zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur Beschluss vom 16.08.1995, 7 ABR 63/94, Rdnr. 19 ff.) zu bedenken haben, dass der Betriebsausschuss im Rahmen seiner Einsichtnahme nicht kontrolliert werden darf.
  • BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 68/05

    Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Hamm, 19.09.2017 - 7 TaBV 43/17
    cc) Dieses Verständnis des Gesetzgebers wird im Übrigen auch dadurch gestützt, dass in der betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur zu Recht überwiegend davon ausgegangen wird, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, spezielle Listen für den Betriebsrat zu erstellen, sondern erstellte oder vorhandene Listen zur Einsichtnahme bereit zu halten (vgl. BAG, Beschluss vom 10.10.2006, 1 ABR 68/05).
  • BAG, 07.05.2019 - 1 ABR 53/17

    Einblicksrecht des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten

    Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19. September 2017 - 7 TaBV 43/17 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Niedersachsen, 22.10.2018 - 12 TaBV 23/18

    Rechtstellung des Betriebsrats; Recht auf Einsicht in nicht anonymisierte Listen

    Hierfür spricht auch die Regelung in § 13 Abs. 6 EntgTranspG, wonach gesetzliche und sonstige kollektiv-rechtlich geregelte Beteiligungsrechte des Betriebsrates vom EntgTranspG unberührt bleiben (LAG Hamm 19.09.2017, 7 TaBV 43/17, Rn. 51).

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG mit Rücksicht auf die bereits vom Landesarbeitsgericht Hamm (Beschluss vom 19.09.2017, 7 TaBV 43/17) der weiteren Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht zugänglich gemachte Frage, ob die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG nicht anonymisiert dem Betriebsrat zur Einsichtnahme bereitgestellt werden dürfen.

  • LAG Sachsen-Anhalt, 18.12.2018 - 4 TaBV 19/17

    Anspruch Betriebsrat auf Einsichtnahme in Brutto- und Gehaltslisten - nicht

    Der Vorlage einer nicht anonymisierten Namensliste würden auch nicht die Vorschriften des Entgelttransparenzgesetzes entgegenstehen, welches nach einschlägiger Fachkommentierung und der Entscheidung des LAG Hamm vom 19.09.2017 (7 TaBV 43/17, Rn. 51) die Rechte des Betriebsrates nach § 80 Abs. 2 BetrVG erweitere.

    Die erkennende Kammer schließt sich in ihrer Entscheidung im Wesentlichen der angegriffenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Magdeburg und der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19.09.2017 (7 TaBV 43/17) an.

    Daher besteht im Sinne des § 259 ZPO die Besorgnis, die Arbeitgeberin werde sich ohne gerichtliche Entscheidung künftig ihrer Verpflichtung entziehen (LAG Hamm 19.09.2017 - 7 TaBV 43/17, Rn. 36 unter Hinweis auf BAG 14.01.2014 - 1 ABR 54/12, Rn. 16).

    Dem Einsicht nehmenden Betriebsausschuss kann kaum zumutbar sein, quasi in detektivischer Kleinarbeit anhand der übrigen Daten der Bruttoentgeltliste den Versuch zu starten herauszufinden, welchem Arbeitnehmer welche Vergütungsbestandteile konkret zugeordnet werden können (so auch LAG Hamm 19.09.2017 - 7 TaBV 43/17, Rn. 42).

    Im Übrigen geht die erkennende Kammer mit dem LAG Hamm (19.09.2017 - 7 TaBV 43/17, Rn. 45) davon aus, dass auch das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 14.01.2014 davon ausgegangen ist, dass die Bruttoentgeltliste Namen und Vornamen der Beschäftigten zu enthalten hat.

    Auf den Zeitpunkt der erfolgten Einsichtnahme im August 2016 konnte auch deshalb nicht abgestellt werden, da der Betriebsrat einen Antrag auf zukünftige Leistung i.S.d. § 259 ZPO formuliert hat (so auch LAG Hamm 19.09.2017 - 7 TaBV 43/17, Rn. 50).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.05.2019 - 3 TaBV 10/18

    Anspruch des Betriebsrats auf Einsichtnahme in nicht anonymisierte Bruttolohn-

    Die Kammer schließt sich insoweit den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19.09.2017 (7 TaBV 43/17) und des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18.12.2018 (4 TaBV 19/17) an und macht sich die dortigen Ausführungen zu Eigen.
  • LAG Düsseldorf, 23.10.2018 - 8 TaBV 42/18

    Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung von Entgeltlisten

    Das korrespondiert mit der in Bezug genommenen Spezialregelung des § 80 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BetrVG, wonach der Betriebsausschuss berechtigt ist, in die Entgeltlisten "Einblick zu nehmen" (vgl. zur Verknüpfung LAG Hamm, Beschluss vom 19.09.2017 - 7 TaBV 43/17, NZA-RR 2018, 82, Rdz. 51).
  • LAG Köln, 12.04.2019 - 9 TaBV 122/18

    Informationsanspruch des Betriebsrats; EDV-Datei mit Angaben aus

    Bruttoentgeltlisten enthalten daher häufig die Berufs -bzw. Tätigkeitsbezeichnung (Job Titel), das Geschlecht, das Alter, das Eintrittsdatum, das Grundgehalt, die wöchentliche Arbeitszeit Arbeitszeit/Woche (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 19. September 2017 - 7 TaBV 43/17 -, Rn. 3, juris).
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Rechtsprechung
   LAG Köln, 16.11.2017 - 7 TaBV 43/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,43533
LAG Köln, 16.11.2017 - 7 TaBV 43/17 (https://dejure.org/2017,43533)
LAG Köln, Entscheidung vom 16.11.2017 - 7 TaBV 43/17 (https://dejure.org/2017,43533)
LAG Köln, Entscheidung vom 16. November 2017 - 7 TaBV 43/17 (https://dejure.org/2017,43533)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Eingruppierung; Visual Commercial; Schauwerbegestalter/in; Gestalterin für visuelles Marketing; erweiterte Fachkenntnisse

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Tätigkeit eines/einer Schauwerbegestalters/-gestalterin

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Köln, 11.08.2017 - 9 TaBV 16/17
    Auszug aus LAG Köln, 16.11.2017 - 7 TaBV 43/17
    Zur Eingruppierung einer "Mitarbeiterin im Verkauf mit Schwerpunkt Visual Commercial" nach dem GehaltsTV für den Hamburger Einzelhandel (teilweise Anschluss an LAG Köln 9 TaBV 16/17 vom 11.08.2017.

    Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln (9 TaBV 16/17 vom 11.08.2017; 11 TaBV 6/17 vom 04.10.2017) sowie die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg (3 TaBV 4/16 vom 25.01.2017) zum selben Ergebnis gelangt seien, dass nämlich die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe K 2 b Stufe 5 zutreffend sei.

    Die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hatte bereits in dem Verfahren 9 TaBV 16/17 am 11.08.2017 über einen in tatsächlicher und damit auch rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt gleichgelagerten Rechtsstreit zu entscheiden, der die Eingruppierung von sechs Kolleginnen der Mitarbeiterin Ö betraf, welche ebenfalls allesamt in der K Filiale S als Visual Commercials beschäftigt werden.

  • ArbG Köln, 08.11.2016 - 16 BV 102/16
    Auszug aus LAG Köln, 16.11.2017 - 7 TaBV 43/17
    Die Beschwerde des Betriebsrats/Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2016 in Sachen 16 BV 102/16 wird zurückgewiesen.

    Der Betriebsrat und Beschwerdeführer beantragt nunmehr, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2016, 16 BV 102/16, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

    Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2016 in Sachen 16 BV 102/16 ist zulässig, aber unbegründet.

  • BAG, 30.09.1987 - 4 AZR 303/87

    Eingruppierung im Einzelhandel nach Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages

    Auszug aus LAG Köln, 16.11.2017 - 7 TaBV 43/17
    Unter "ersten" Mitarbeitern sind mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Tarifvertrag Mitarbeiter mit besonderen, außergewöhnlichen Aufgaben zu verstehen, die sich aus einfachen kaufmännischen Tätigkeiten deutlich hervorheben (BAG, Urteil vom 30.09.1987, 4 AZR 303/87, Rn. 21, juris).

    Zwar müssen die von der Gehaltsgruppe 3 geforderten Fachkenntnisse nicht über den Umfang der durch eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung vermittelten Fachkenntnisse zwingend hinausgehen (BAG, Urteil vom 29.04.1987, 4 AZR 520/86, Rn. 17, juris; vgl. auch BAG, Urteil vom 30.09.1987,4 AZR 303/87, Rn. 20, juris).

  • BAG, 29.04.1987 - 4 AZR 520/86

    Eingruppierung einer Verkäuferin im Einzelhandel in tarifliche Gehaltsgruppe -

    Auszug aus LAG Köln, 16.11.2017 - 7 TaBV 43/17
    Zwar müssen die von der Gehaltsgruppe 3 geforderten Fachkenntnisse nicht über den Umfang der durch eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung vermittelten Fachkenntnisse zwingend hinausgehen (BAG, Urteil vom 29.04.1987, 4 AZR 520/86, Rn. 17, juris; vgl. auch BAG, Urteil vom 30.09.1987,4 AZR 303/87, Rn. 20, juris).
  • BAG, 11.11.1997 - 1 ABR 29/97

    Eingruppierung bei Verlängerung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus LAG Köln, 16.11.2017 - 7 TaBV 43/17
    Ungeachtet des Umstands, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Mitarbeiterin Ö , vormals A , zunächst nur für die ursprünglich vorgesehene Befristungsdauer von einem Jahr beantragt und durch das Arbeitsgericht ausgeurteilt worden ist, war das vorliegende Beschlussverfahren fortzusetzen (vgl. BAG 1 ABR 29/97 vom 11.11.1997; Fitting u.a., BetrVG, 28.Aufl., § 99 Rn. 82).
  • BAG, 04.08.1993 - 4 AZR 511/92

    Eingruppierung in eine Gehaltsstufe nach dem Tarifvertrag - Voraussetzungen für

    Auszug aus LAG Köln, 16.11.2017 - 7 TaBV 43/17
    a) Die Tragweite des in der Gehaltsgruppe 3 genannten allgemeinen Tätigkeitsmerkmals "erweiterte Fachkenntnisse" ist durch einen Vergleich mit der in Gehaltsgruppe 2 a geforderten einfachen kaufmännischen Tätigkeit zu ermitteln (BAG, Urteil vom 04.08.1993, 4 AZR 511/92, Rn. 27, juris).
  • LAG Köln, 04.10.2017 - 11 TaBV 6/17

    Mitbestimmung; Eingruppierung

    Auszug aus LAG Köln, 16.11.2017 - 7 TaBV 43/17
    Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln (9 TaBV 16/17 vom 11.08.2017; 11 TaBV 6/17 vom 04.10.2017) sowie die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg (3 TaBV 4/16 vom 25.01.2017) zum selben Ergebnis gelangt seien, dass nämlich die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe K 2 b Stufe 5 zutreffend sei.
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