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   LAG München, 19.10.2005 - 7 TaBV 48/05   

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https://dejure.org/2005,12859
LAG München, 19.10.2005 - 7 TaBV 48/05 (https://dejure.org/2005,12859)
LAG München, Entscheidung vom 19.10.2005 - 7 TaBV 48/05 (https://dejure.org/2005,12859)
LAG München, Entscheidung vom 19. Oktober 2005 - 7 TaBV 48/05 (https://dejure.org/2005,12859)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW

    BetrVG § 4 Abs. 2
    BetrVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Umfang der Mitbestimmung eines Betriebsrats

  • Judicialis

    BetrVG § 4 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 4 Abs. 2
    Betriebsverfassungsrechtliche Zurechnung des Kleinbetriebs zum Hauptbetrieb

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 151/00

    Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

    Auszug aus LAG München, 19.10.2005 - 7 TaBV 48/05
    Hierzu hat in dem durch Rücknahme des Antrags durch den Arbeitgeber beendeten Wahlanfechtungsverfahren (9 TaBV 23/04) der Betriebsrat dieses Verfahrens nach entsprechendem Hinweis durch den Vorsitzenden der Beschwerdekammer im Wahlanfechtungsverfahren erklärt, er gehe "auf Grund der derzeitigen Verhältnisse davon aus, dass durch Kompetenzverlagerungen wesentliche Befugnisse in personellen und sozialen Angelegenheiten zwischenzeitlich von den Einrichtungsleitern ausgeübt werden und dass derzeit die Einrichtungen nicht als Betriebsteile sondern als Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes zu werten sind" (siehe auch BAG v. 15.03.2001 - 2 AZR 151/00).
  • BAG, 17.01.2007 - 7 ABR 63/05

    Zuordnung eines nicht betriebsratsfähigen Betriebs

    Auf die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Oktober 2005 - 7 TaBV 48/05 - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht der Anschlussbeschwerde stattgegeben hat.
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