Rechtsprechung
LAG Berlin, 05.02.1998 - 7 TaBV 6/97 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unwirksamkeit einer Gesamtbetriebsvereinbarung; Abweichung von dem Tarifvertrag; Verstoß der Arbeitgeberin gegen ihre Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 13.08.1997 - 14 BV 16747/97
- LAG Berlin, 05.02.1998 - 7 TaBV 6/97
- BAG, 20.04.1999 - 1 ABR 13/98
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- BAG, 20.08.1991 - 1 ABR 85/90
Abschluß tarifwidriger Betriebsvereinbarungen
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 13.08.1980 - 5 AZR 325/78
Auszahlung einer Zulage zum Lohn durch Arbeitgeber in Erfüllung einer unwirksamen …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 22.06.1993 - 1 ABR 62/92
Betriebsrat: Auflösung
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- BAG, 23.02.1988 - 1 ABR 75/86
Antragsbefugnis der Gewerkschaft im Beschlussverfahren
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 07.07.1954 - 1 ABR 2/54
Betriebsverfassungsrecht: Gültigkeitsvoraussetzungen der Abstimmung nach § 13 …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 21.06.1957 - 1 ABR 1/56
Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren - Ergänzungsbeschluß - …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 18.08.1987 - 1 ABR 65/86
Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zur Regelung des Zeitausgleichs zwischen …
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- BAG, 20.04.1999 - 1 ABR 13/98
Vergangenheitsbezogener Antrag, Kosten im Beschlußverfahren
Landesarbeitsgericht Berlin - 7 TaBV 6/97 - Beschluß vom 05. Februar 1998.Auf die Rechtsbeschwerde der Gewerkschaft wird der im Beschluß des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 5. Februar 1998 - 7 TaBV 6/97 - enthaltene Ausspruch über die Verpflichtung, die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen, ersatzlos aufgehoben.
- LAG Schleswig-Holstein, 28.01.1999 - 4 TaBV 41/98
Betriebsvereinbarung: Verstoß gegen Tarifvertrag
Der Verstoß einer solchen Betriebsvereinbarung gegen tarifliche Vorgaben stellt sich, wie auch neuere Rechtsprechung belegt, nicht als Verstoß gegen die Pflichten des Arbeitgebers aus § 23 Abs. 3 BetrVG dar (LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 23.02.1998 - 7 TaBV 3/97 -, unveröffentlicht); die Gewerkschaft ist beim Eingreifen des § 87 I BetrVG im Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG nicht berechtigt, den Arbeitgeber einen Verstoß gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG vorzuwerfen (LAG Berlin, Beschluß vom 05.02.1998 - 7 TaBV 6/97).