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   LAG Hamm, 17.02.2015 - 7 TaBVGa 1/15   

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LAG Hamm, 17.02.2015 - 7 TaBVGa 1/15 (https://dejure.org/2015,3607)
LAG Hamm, Entscheidung vom 17.02.2015 - 7 TaBVGa 1/15 (https://dejure.org/2015,3607)
LAG Hamm, Entscheidung vom 17. Februar 2015 - 7 TaBVGa 1/15 (https://dejure.org/2015,3607)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche des Betriebsrats im Zusammenhang mit Betriebsänderungen i.S.v. § 111 BetrVG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 111 BetrVG
    Ansprüche des Betriebsrats im Zusammenhang mit Betriebsänderungen i.S.v. § 111 BetrVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umfang des Unterlassungsanspruchs des Betriebsrats bei Betriebsänderungen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Umfang des Unterlassungsanspruchs des Betriebsrats bei Betriebsänderungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2015, 247
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Hamm, 20.04.2012 - 10 TaBVGa 3/12

    Begriff der Betriebsänderung i.S. von § 111 BetrVG; Rechte des Betriebsrats bei

    Auszug aus LAG Hamm, 17.02.2015 - 7 TaBVGa 1/15
    Ein Unterlassungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Betriebsänderung bereits durchgeführt worden ist (Anschluss an LAG Hamm, Beschluss v. 20.04.2012, 10 TaBVGa 3/12 juris).

    Die Beschwerdekammer nimmt ausdrücklich Bezug auf die den Beteiligten bekannte Entscheidung des LAG Hamm vom 20.04.2012, 10 TaBVGa 3/12 bei juris und den dort beschriebenen Meinungsstand in der Rechtsprechung und Literatur.

    c) Geht man nach alledem davon aus, dass ein Unterlassungsanspruch desBetriebsrates bei einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG grundsätzlich besteht - dieser dann allerdings auf die Sicherung des Verhandlungsanspruches des Betriebsrates beschränkt ist - so kann der Betriebsrat seinen Verhandlungsanspruch im Hinblick auf einen beabsichtigten Interessenausgleich nicht mehr durchsetzen, nachdem die geplante Betriebsänderung bereits durchgeführt ist (ausdrücklich LAG Hamm, Beschluss vom 20.04.2012 aaO, juris Rdnr. 58).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2014 - 7 TaBVGa 1219/14

    Betriebsänderung - Unterlassungsanspruch des Betriebsrats - einstweilige

    Auszug aus LAG Hamm, 17.02.2015 - 7 TaBVGa 1/15
    Dieser Anspruch dient allein der Sicherung des Verhandlungsanspruchs (Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.06.2014, 7 TaBVGa 1219/14 juris).

    Auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der zuständigen Beschwerdekammern des LAG Hamm -s.o.- (vgl. auch ausdrücklich LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2014, 7 TaBVGa 1219/14).

  • LAG Hamm, 31.01.2014 - 13 TaBV 114/13

    Zur offensichtlichen Unzuständigkeit einer Einigungsstelle

    Auszug aus LAG Hamm, 17.02.2015 - 7 TaBVGa 1/15
    Einschränkungen, etwa durch Hinzufügung des Erfordernisses eines "wesentlichen" Betriebsteils, enthält das Gesetz nicht (so auch Richardi/Annuß, BetrVG, § 111 Rdnr. 102 a m.w.N.; offengelassen LAG Hamm, Beschluss v. 31.01.2014, 13 TaBV 114/13 juris).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus LAG Hamm, 17.02.2015 - 7 TaBVGa 1/15
    Diese Bewertung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit der Entscheidung vom 01.03.1979 zum MitbestG 1976 - u.a. 1 BvR 532/77 - (vgl. dort die Rdnrn. 98 und 99 bei juris; auch Orientierungssatz 4 a.E.: "Die Bestandsgarantie des GG Art. 14 Abs. 1 S 1 fordert jedoch in jedem Fall die Erhaltung der Zuordnungsverhältnisse...").
  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16

    Einstweilige Verfügung - Unterlassung einer Betriebsänderung

    Nach einer anderen Auffassung steht dem Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Zustandekommen oder endgültigen Scheitern eines Interessenausgleichs zu, da nur auf diese Weise der Verhandlungsanspruch des Betriebsrats nach § 112 BetrVG hinsichtlich des Interessenausgleichs gesichert werden könne (LAG Hamm 17. Februar 2015 - 7 TaBVGa 1/15 - Rn. 29, 20. April 2012 - 10 TaBVGa 3/12 - Rn. 46; LAG Schleswig-Holstein - 15. Dezember 2010 - 3 TaBVGa 12/10 - Rn. 22; vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg 12. Dezember 2013 - 17 TaBVGa 2058/13 - Rn. 22, jeweils zitiert nach juris).

    a) Ein solcher Unterlassungsanspruch kann sich nicht gegen die Betriebsänderung selbst richten, da die Durchführung einer Betriebsänderung zur wirtschaftlichen Entscheidungskompetenz der Arbeitgeberin gehört, die aufgrund der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung in Art. 12 und 14 GG, aus denen sich die unternehmerische Betätigungsfreiheit ableitet, der betrieblichen Mitbestimmung entzogen ist (vgl. LAG Hamm 17. Februar 2015 - 7 TaBVGa 1/15 - Rn. 30, zitiert nach juris).

    Ist eine Betriebsänderung bereits durchgeführt worden, kann der Betriebsrat seinen Verhandlungsanspruch im Hinblick auf einen beabsichtigten Interessenausgleich nicht mehr durchsetzen und ein Unterlassungsanspruch scheidet aus (LAG Hamm 17. Februar 2015 - 7 TaBVGa 1/15 - Rn. 31 aaO; LAG Rheinland-Pfalz 26. Januar 2011 - 7 TaBVGa 4/10 - Rn. 33, zitiert nach juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.03.2018 - 4 TaBV 20/17

    Gemeinschaftsbetrieb - Betriebsänderung - Unterlassungsanspruch des Betriebsrates

    Nach anderer Ansicht steht dem Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Zustandekommen oder endgültigen Scheitern eines Interessenausgleichs zu, da nur auf diese Weise der Verhandlungsanspruch des Betriebsrats nach § 112 BetrVG hinsichtlich des Interessenausgleichs gesichert werden könne (vgl. LAG Hamm v. 17.02.2015 - 7 TaBVGa 1/15 - LAG Schleswig-Holstein v. 15.12.2010 - 3 TaBVGa 12/10 - jeweils zitiert nach juris).

    Ist eine Betriebsänderung bereits durchgeführt worden, kann der Betriebsrat seinen Verhandlungsanspruch im Hinblick auf einen beabsichtigten Interessenausgleich nicht mehr durchsetzen und ein Unterlassungsanspruch scheidet aus (LAG Rheinland-Pfalz v. 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16 - LAG Hamm v. 17.02.2015 - 7 TaBVGa 1/15 - LAG Rheinland-Pfalz v. 26.01.2011 - 7 TaBVGa 4/10 - jeweils zitiert nach juris).

  • LAG Köln, 21.05.2021 - 9 TaBV 56/20

    Verletzung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei Betriebsspaltung

    Ein Unterlassungsanspruch ist daher ausgeschlossen, soweit die Betriebsänderung bereits soweit durchgeführt wurde, dass eine Unterrichtung, Beratung und Verhandlung über sie obsolet wäre, weil bereits vollendete, irreversible Tatsachen geschaffen wurden (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Januar 2021 - 4 TaBVGa 6/20 -, Rn. 82, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 7 TaBVGa 1/15 -, Rn. 31, juris).
  • ArbG Bonn, 04.11.2020 - 2 BV 30/20

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen

    Ob dem Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG zusteht oder ob im Rahmen des § 111 BetrVG ein Unterlassungsanspruch bereits vom Grundsatz her nicht in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte stark umstritten (befürwortend: LAG Hamm, Beschluss vom 17.02.2015 - 7 TaBVGa 1/15, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 28.08.2003 - 13 TaBV 127/03, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2010 - 3 TaBVGa 12/10, juris; LAG München, Beschluss vom 22.12.2008 - 6 TaBVGa 6/08, juris; ablehnend: LAG Köln, Beschluss vom 13.12.2018 - 7 TaBVGa 5/18, juris, Rn. 48; LAG Köln, Beschluss vom 27.05.2009 - 2 TaBVGa 7/09, juris, Rn. 11; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.12.2017 - 5 TaBVGa 3/17.; LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09, juris).
  • ArbG Oberhausen, 18.11.2020 - 3 BVGa 3/20
    Die Kammer folgt damit den überzeugenden Ausführungen des LAG Hamm in dessen Entscheidungen vom 20.04.2012, AZ: 10 TaBVGa 3/12 und vom 17.02.2015, AZ: 7 TaBVGa 1/15.
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