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   LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2014 - 7 TaBVGa 1219/14   

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https://dejure.org/2014,19927
LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2014 - 7 TaBVGa 1219/14 (https://dejure.org/2014,19927)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.06.2014 - 7 TaBVGa 1219/14 (https://dejure.org/2014,19927)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. Juni 2014 - 7 TaBVGa 1219/14 (https://dejure.org/2014,19927)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Zur Untersagung einer Betriebsänderung wegen fehlender Interessenausgleichsverhandlungen

  • Betriebs-Berater

    Unterlassungsanspruch bei Betriebsänderung

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Zur Untersagung einer Betriebsänderung wegen fehlender Interessenausgleichsverhandlungen

  • Betriebs-Berater

    Kein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung von Maßnahmen zur Betriebsänderung, die seinen Anspruch auf Verhandlung über einen Interessenausgleich nicht gefährden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung der Betriebsänderung bei unzureichenden Darlegungen zur Sicherung des Verhandlungsanspruchs über einen Interessenausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung von Maßnahmen zur Betriebsänderung, die seinen Anspruch auf Verhandlung über einen Interessenausgleich nicht gefährden

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Brandenburg zum Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Untersagung einer Betriebsänderung durch den Betriebsrat?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung von Maßnahmen zur Betriebsänderung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Betriebsrat hat allenfalls eingeschränkten Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung von Maßnahmen zur Betriebsänderung, die seinen Anspruch auf Verhandlung über einen Interessenausgleich nicht gefährden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Betriebsänderung: Kein Anspruch des Betriebsrats auf Untersagung der Änderung selbst

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Kein Unterlassungsanspruch bei Betriebsänderungsmaßnahmen im einstweiligen Verfügungsverfahren.

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung von Maßnahmen zur Betriebsänderung, die seinen Anspruch auf Verhandlung über einen Interessenausgleich nicht gefährden

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unterlassungsanspruch bei Betriebsänderung

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Verhandlungsanspruch des BR über Interessenausgleich

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wann der Betriebsrat eine Betriebsänderung verhindern kann

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Unterlassungsanspruch sichert Interessenausgleich

  • brs-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung von Maßnahmen zur Betriebsänderung, die seinen Anspruch auf Verhandlung über einen Interessenausgleich nicht gefährden

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Mitwirkung des Betriebsrats: Grundsätzlich keine Unterlassungsverfügung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 70
  • BB 2014, 2035
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Hamm, 20.04.2012 - 10 TaBVGa 3/12

    Begriff der Betriebsänderung i.S. von § 111 BetrVG; Rechte des Betriebsrats bei

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2014 - 7 TaBVGa 1219/14
    Nach einer anderen Auffassung steht dem Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Zustandekommen oder endgültigen Scheitern eines Interessenausgleichs zu (LAG Hamm v. 20.04.2012 - 10 TaBVGa 3/12 - juris mit ausführlichen Nachweisen zum Streitstand; LAG Berlin v. 07.09.1995 - 10 TaBV 5 und 9/95 - NZA 1996, 1284).

    Nach LAG Hamm (Beschluss v. 20.04.2012 - 10 TaBVGa 3/12 - juris) korrespondiert mit dem Verhandlungsanspruch des Betriebsrats bei einer Betriebsänderung ein Unterlassungsanspruch, der sich gegen jede einseitige Durchführung der Betriebsänderung richten soll.

  • LAG Berlin, 07.09.1995 - 10 TaBV 5/95

    Betriebsrat: Beratung und Verhandlung über Interessenausgleich bei erheblichem

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2014 - 7 TaBVGa 1219/14
    Nach einer anderen Auffassung steht dem Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Zustandekommen oder endgültigen Scheitern eines Interessenausgleichs zu (LAG Hamm v. 20.04.2012 - 10 TaBVGa 3/12 - juris mit ausführlichen Nachweisen zum Streitstand; LAG Berlin v. 07.09.1995 - 10 TaBV 5 und 9/95 - NZA 1996, 1284).

    Da nach Abschluss der Betriebsänderung Ansprüche des Betriebsrats auf Durchführung von Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs nicht mehr gegeben seien, müsse dem Betriebsrat zur Realisierung des Verhandlungsanspruchs ein Anspruch dahingehend zustehen, dass der Arbeitgeber nicht durch einseitige Handlungen diese Position des Betriebsrats, die ihm der Verhandlungsanspruch einräume, zunichte mache (LAG Berlin v. 07.09.1995 - NZA 1996, 1284).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 17 TaBVGa 2058/13

    Betriebsänderung - Untersagung von Kündigungen im einstweiligen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2014 - 7 TaBVGa 1219/14
    In diesem Sinne hat auch das LAG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 12.12.2013 - 17 TaBVGa 2058/13 zur Sicherung der Unterrichtungs- und Beratungsansprüche des Betriebsrats nach § 111 BetrVG eine einstweilige Verfügung zur Untersagung von Kündigungen für möglich erachtet, den Anspruch des Betriebsrats im konkreten Fall indes verneint, weil seine Unterrichtungs- und Beratungsansprüche nicht gefährdet seien.
  • LAG Hessen, 18.01.2011 - 4 Ta 487/10

    Einstweilige Verfügung - Unterlassung der Durchführung einer Betriebsänderung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2014 - 7 TaBVGa 1219/14
    Auf die von der Arbeitgeberin in ihrer erstinstanzlichen Schutzschrift und in ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren angesprochenen Frage, welche Bedeutung der zwischen den Beteiligten im Rahmen der seit 2012 verhandelnden Einigungsstelle mit der Thematik "Anforderungen an die Planung, Gestaltung und Ausstattung von Arbeitsstätten für Büroarbeitsplätze" abgeschlossene Betriebsvereinbarung mit den Regelungen zur Einigungsstelle und dem Zeitablauf zwischen der arbeitgeberseitigen Aufforderung zu Verhandlungen und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beizumessen ist (vgl. zum fehlenden Verfügungsgrund durch Zeitablauf LAG Hessen vom 18.01.2011 - 4 Ta 487/10 - juris), kam es nicht an.
  • LAG Hamm, 20.09.2006 - 10 Ta 294/06

    Zwangsvollstreckung im Beschlussverfahren; Ordnungsgeld bei Verstoß gegen eine

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2014 - 7 TaBVGa 1219/14
    In Anbetracht der dem einstweiligen Verfügungsverfahren innewohnenden Eilbedürftigkeit, die durch den Antrag beider Seiten auf eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung unterstrichen wird, und der Einlegung der Beschwerde unmittelbar beim Landesarbeitsgericht, hat das Beschwerdegericht von einer Vorlage zur Prüfung einer Abhilfeentscheidung abgesehen (vgl. LAG Hamm Beschluss v. 20.09.2006 - 10 Ta 294/06 - in juris; Zöller ZPO § 572 Rz. 4).
  • LAG Hamm, 17.02.2015 - 7 TaBVGa 1/15

    Ansprüche des Betriebsrats im Zusammenhang mit Betriebsänderungen i.S.v. § 111

    Dieser Anspruch dient allein der Sicherung des Verhandlungsanspruchs (Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.06.2014, 7 TaBVGa 1219/14 juris).

    Auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der zuständigen Beschwerdekammern des LAG Hamm -s.o.- (vgl. auch ausdrücklich LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2014, 7 TaBVGa 1219/14).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16

    Einstweilige Verfügung - Unterlassung einer Betriebsänderung

    Bejaht man einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Durchführung von Betriebsänderungen, kann dieser nur der Sicherung seines Verhandlungsanspruchs dienen, nicht aber losgelöst hiervon, der Untersagung der Betriebsänderung selbst (LAG Berlin-Brandenburg 19. Juni 2014 - 7 TaBVGa 1219/14 - Rn. 13, zitiert nach juris).

    Weitergehende Unterlassungsansprüche als den zur Sicherung des Verhandlungs- und Beratungsanspruchs des Betriebsrates nach §§ 111, 112 BetrVG fordert die die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer betreffende Richtlinie, auf die auch die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie in Bezug genommenen Sanktionen bezogen sind, nicht; darüber hinausgehende Unterlassungsansprüche sind dem Gesetzgeber vorbehalten (LAG Berlin-Brandenburg 19. Juni 2014 - 7 TaBVGa 1219/14 - Rn. 15; weitergehend den Unterlassungsanspruch insgesamt verneinend: LAG Nürnberg 09. März 2009 - 6 TaBVGa 2/09 - Rn. 33, zitiert nach juris).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.12.2020 - 26 TaBVGa 1498/20

    Schaffung eines virtuellen Gemeinschaftsbetriebs als Betriebsänderung

    Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Durchführung von Betriebsänderungen dient der Sicherung seines Verhandlungsanspruchs (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 19. Juni 2014 - 7 TaBVGa 1219/14, mwN; LAG Rheinland-Pfalz 22. März 2018 - 4 TaBV 20/17, Rn. 26).

    Denn ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Durchführung von Betriebsänderungen kann nur der Sicherung seines Verhandlungsanspruchs dienen, nicht aber losgelöst hiervon der Untersagung einer Betriebsänderung selbst (vgl. LAG Berlin-Brandenburg v. 19.06.2014 - 7 TaBVGa 1219/14, mwN; LAG Rheinland-Pfalz 22. März 2018 - 4 TaBV 20/17, Rn. 26).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.03.2018 - 4 TaBV 20/17

    Betriebsänderung - Unterlassungsanspruch des Betriebsrates

    Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Durchführung von Betriebsänderungen kann nämlich nur der Sicherung seines Verhandlungsanspruchs dienen, nicht aber losgelöst hiervon der Untersagung der Betriebsänderung selbst (LAG Rheinland-Pfalz v. 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16 - LAG Berlin-Brandenburg v. 19.06.2014 - 7 TaBVGa 1219/14 - jeweils zitiert nach juris).

    Weitergehende Unterlassungsansprüche als den zur Sicherung des Verhandlungs- und Beratungsanspruchs des Betriebsrats nach §§ 111, 112 BetrVG fordert die die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer betreffende Richtlinie, auf die auch die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie in Bezug genommenen Sanktionen bezogen sind, nicht; darüber hinausgehende Unterlassungsansprüche sind dem Gesetzgeber vorbehalten (LAG Berlin-Brandenburg v. 19.06.2014 - 7 TaBVGa 1219/14 -, juris).

  • LAG Hamm, 06.06.2014 - 18 Sa 1686/13

    Ausschluss der beurlaubten Beamten aus Sozialplan

    Dass ein Arbeitgeber, der, ohne den Abschluss eines Interessenausgleichs im Vorfeld einer Betriebsänderung hinreichend versucht zu haben, durch den Ausspruch von Kündigungen die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111, 112 BetrVG verletzt, weshalb dem Betriebsrat insoweit ein Unterlassungsanspruch zustehen kann (dazu jüngst LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2014 - 7 TaBVGa 1219/14), besagt nichts anderes.
  • LAG Hamm, 06.06.2014 - 18 Sa 408/14

    Gleichbehandlung, beurlaubte Beamte, Sozialplan, Abfindung

    Dass ein Arbeitgeber, der, ohne den Abschluss eines Interessenausgleichs im Vorfeld einer Betriebsänderung hinreichend versucht zu haben, durch den Ausspruch von Kündigungen die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111, 112 BetrVG verletzt, weshalb dem Betriebsrat insoweit ein Unterlassungsanspruch zustehen kann (dazu jüngst LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2014 - 7 TaBVGa 1219/14), besagt nichts anderes.
  • ArbG Brandenburg, 29.10.2020 - 3 BVGa 12/20
    Der Beteiligte zu 1. stützt sich dabei u.a. auf die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 19. Juni 2014 - 7 TaBVGa 1219/14.
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