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   OLG Brandenburg, 19.02.2020 - 7 U 138/18   

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https://dejure.org/2020,6532
OLG Brandenburg, 19.02.2020 - 7 U 138/18 (https://dejure.org/2020,6532)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.02.2020 - 7 U 138/18 (https://dejure.org/2020,6532)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19. Februar 2020 - 7 U 138/18 (https://dejure.org/2020,6532)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 229
    Schmerzensgeld und Schadenersatz nach einem Swimmingpoolunfall eines Kleinkindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zweijähriger fiel in Swimmingpool - Der Gastgeber haftet nicht für die Folgen, wenn die Eltern das Kind nicht lückenlos beaufsichtigten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 972
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.09.1994 - VI ZR 162/93

    Grenzen der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kindern

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.02.2020 - 7 U 138/18
    Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihn den Umständen nach zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil v. 03.06.2008 - VI ZR 223/07, NJW 2008, 3775; Urteil v. 20.09.1994 - VI ZR 162/93, NJW 1994, 3348, zitiert nach juris).

    Daher muss jeder Grundstückseigentümer grundsätzlich wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Kinder sein Grundstück - befugt oder unbefugt - zum Spielen benutzen und die Gefahr besteht, dass sie sich dort an gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (vgl. BGH, Urteil v. 20.09.1994 a.a.O.; Urteil v. 23.05.1995 - VI ZR 384/94, MDR 1995, 907; OLG Hamm, Urteil v. 28.04.1995 - 9 U 51/94, NJW-RR 2002, 233, zitiert nach juris).

    Zur Abwehr dieser Gefahr ist zu allererst der Aufsichtspflichtige zuständig, weil ein umfassender Schutz für kleine Kinder nur durch ihre Beaufsichtigung gewährleistet ist (vgl. BGH, Urteil v. 20.09.1994 a.a.O.).

    Werden Gefahren für Kinder durch die gebotene Beaufsichtigung von dritter Seite gewissermaßen neutralisiert, so reduzieren sich entsprechend auch die Sicherungserwartungen an den Sicherungspflichtigen, der auf eine gewissenhafte und lückenlose Beaufsichtigung vertrauen darf (vgl. BGH, Urteil v. 20.09.1994 a.a.O.).

    Dazu besteht erst Anlass, wenn er weiß oder wissen muss, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung bestehen, weil die Aufsichtspflichtigen ihrer Verantwortung nicht gerecht werden (vgl. BGH, Urteil v. 20.09.1994 a.a.O).

  • BGH, 03.02.2004 - VI ZR 95/03

    Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer Wasserrutsche

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.02.2020 - 7 U 138/18
    Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen muss derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, alle nach Lage der Verhältnisse notwenigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. nur BGH, Urteil v. 05.07.2019 - V ZR 96/18, MDR 2019, 1130; Urteil v. 03.02.2004 - VI ZR 95/03 NJW 2004, 1449 m.w.N., zitiert nach juris).
  • BGH, 03.06.2008 - VI ZR 223/07

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Trampolinanlage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.02.2020 - 7 U 138/18
    Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihn den Umständen nach zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil v. 03.06.2008 - VI ZR 223/07, NJW 2008, 3775; Urteil v. 20.09.1994 - VI ZR 162/93, NJW 1994, 3348, zitiert nach juris).
  • BGH, 10.10.2002 - III ZR 205/01

    Erhöhung der Angabe der Größenordnung des Schmerzensgeldes in der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.02.2020 - 7 U 138/18
    Der Kläger hat die tatsächlichen Grundlagen der Ermessenausübung mitgeteilt und mit der Angabe des Mindestbetrages von 500.000,- EUR auch die Größenordnung des Streitgegenstandes hinreichend bezeichnet (vgl. BGHZ 132, 341; BGH, Urteil v. 10.10.2002, III ZR 205/01, NJW 2002, 3769).
  • BGH, 23.05.1995 - VI ZR 384/94

    Verkehrssicherungspflicht gegenüber kleinen Kindern nach dem Recht der DDR

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.02.2020 - 7 U 138/18
    Daher muss jeder Grundstückseigentümer grundsätzlich wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Kinder sein Grundstück - befugt oder unbefugt - zum Spielen benutzen und die Gefahr besteht, dass sie sich dort an gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (vgl. BGH, Urteil v. 20.09.1994 a.a.O.; Urteil v. 23.05.1995 - VI ZR 384/94, MDR 1995, 907; OLG Hamm, Urteil v. 28.04.1995 - 9 U 51/94, NJW-RR 2002, 233, zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 28.04.1995 - 9 U 51/94

    Eigentümer; Hausgrundstück; Gartenteich; Kind; Aufsicht; Sorgeberechtigter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.02.2020 - 7 U 138/18
    Daher muss jeder Grundstückseigentümer grundsätzlich wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Kinder sein Grundstück - befugt oder unbefugt - zum Spielen benutzen und die Gefahr besteht, dass sie sich dort an gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (vgl. BGH, Urteil v. 20.09.1994 a.a.O.; Urteil v. 23.05.1995 - VI ZR 384/94, MDR 1995, 907; OLG Hamm, Urteil v. 28.04.1995 - 9 U 51/94, NJW-RR 2002, 233, zitiert nach juris).
  • BGH, 05.07.2019 - V ZR 96/18

    Keine verschuldensunabhängige Haftung eines Recyclingunternehmens oder des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.02.2020 - 7 U 138/18
    Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen muss derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, alle nach Lage der Verhältnisse notwenigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. nur BGH, Urteil v. 05.07.2019 - V ZR 96/18, MDR 2019, 1130; Urteil v. 03.02.2004 - VI ZR 95/03 NJW 2004, 1449 m.w.N., zitiert nach juris).
  • BGH, 30.04.1996 - VI ZR 55/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.02.2020 - 7 U 138/18
    Der Kläger hat die tatsächlichen Grundlagen der Ermessenausübung mitgeteilt und mit der Angabe des Mindestbetrages von 500.000,- EUR auch die Größenordnung des Streitgegenstandes hinreichend bezeichnet (vgl. BGHZ 132, 341; BGH, Urteil v. 10.10.2002, III ZR 205/01, NJW 2002, 3769).
  • OLG Frankfurt, 27.11.2023 - 3 ORs 23/23

    Zur Verkehrssicherungspflicht an einem dorfnahen Teich und zur Zurechenbarkeit

    Dies bedeutet, dass nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden muss, es vielmehr nur solcher Sicherungsmaßnahmen bedarf, die ein verständiger und umsichtiger in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind." (UA S. 45; dazu, dass eine absolute Sicherung gegen Gefahren und Schäden nicht erreichbar ist und auch die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf einen solchen absoluten Schutz ausgerichtet sind BGH NStZ 2009, 146, 147 Rn. 16; OLG Saarbrücken BeckRS 2018, 39497 Rn. 30f; OLG Brandenburg NJW-RR 2020, 972, 974 Rn. 29; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schuster, StGB, 30. Aufl. 2019, § 15 Rn. 144-147; vgl. auch BGH BeckRS 2019, 34879 Rn. 27).

    Wenn, wie hier, spezialgesetzliche Regelungen der Verkehrssicherungspflicht fehlen, ist - unbeschadet des § 1 StGB - auch nach Auffassung des Senats als Maßstab das heranzuziehen, was "ein verständiger und umsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um Andere vor Schäden zu bewahren" (BGH NStZ 2009, 146f; OLG Saarbrücken BeckRS 2018, 39497 Rn. 30m. w. N.; OLG Brandenburg NJW-RR 2020, 972, 974 Rn. 29; Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 13 Rn. 60; vgl. auch BGH BeckRS 2019, 348769 Rn. 27).

    Insbesondere die zivilrechtliche Rechtsprechung, auf die seitens der strafrechtlichen Rechtsprechung häufig verwiesen wird, orientiert zudem den Maßstab nicht nur daran, was ein "umsichtiger und verständiger" Mensch für notwendig und ausreichend erachtet, sondern spricht vom umsichtigen und verständigen "in vernünftigen Grenzen vorsichtigen" Menschen (BGH NJW 2008, 3775 ; OLG Saarbrücken a. a. O., 4. Zivilsenat, Urteil vom 30. November 2017 4 U 19/17 BeckRS 2018, 39497 Rn. 30; OLG Brandenburg, 7. Zivilsenat, Urteil vom 19. Februar 2020 - 7 U 138/18 NJW-RR 2020, 972 Rn. 29; - jeweils m. w. N.).

    (Auch dort, wo das Ufer eines tiefen und schnell fließendes Gewässers wie des Rheins künstlich befestigt ist und eine nicht unerhebliche Gefahr besteht, dass ein unbeaufsichtigtes Kind zu dieser Uferbefestigung vordringt und versehentlich in das Gewässer stürzt, ist es nicht zwingend nötig, das Gewässer komplett durch mannshohe Zäune oder durch Sicherheitszäune einzufrieden.) Gerade dort, wo es um vier- bis zehnjährige Kinder geht, ist eine Abwägung geboten, welche Maßnahmen dem Eigentümer oder sonst Verkehrssicherungspflichtigen zuzumuten sind, um auch solche Minderjährigen vor Gefahren zu schützen und in welchem Umfang die Entscheidung der Eltern, ihre Kinder dieses Alters zeitweise unbeaufsichtigt zu lassen und ihnen zu vertrauen, dass sie Gefahren, die für sie erkennbar sind, oder auf die sie aufmerksam gemacht wurden, vermeiden, eine Einschränkung der strafrechtlichen Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers rechtfertigen (vgl. zu Einschränkungen der Verkehrssicherungspflicht durch die Verantwortung der Eltern auch OLG Brandenburg NJW-RR 2020, 972, 974 Rn. 29ff 35, 38, 39).

    Denn eine gefestigte Rechtsprechung dazu, dass mehr als auch für Kinder verständliche Warnschilder oder gar mehr als eine Umfriedung im Sinne der für Löschteiche geltenden DIN 14210 erforderlich gewesen seien, lässt sich der obergerichtlichen Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht nicht entnehmen (vgl. etwa BGH NJW-RR 1989, 219 ; BGH NJW 1997, 582 ; BGH NJW 1971, 1093 ; zu überwindbaren Hindernissen auch BGH NJW-RR 2020, 972).

  • OLG Oldenburg, 20.04.2023 - 14 U 212/22

    Kleinkind allein im Auto - Aufsichtspflicht von Eltern

    Kleinkinder bedürfen ständiger Aufsicht, damit sie sich nicht Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen, die sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht erkennen und beherrschen können (vgl. BGH NJW 2021, 1090, 1091; OLG Brandenburg NJW-RR 2020, 972, 974).

    Diese Gefahren sind für sie allgegenwärtig; sie können schon aus Gegebenheiten erwachsen, die für jeden anderen gänzlich ungefährlich sind (vgl. BGH NJW 2021, 1090, 1091; BGH NJW 1994, 3348 [BGH 20.09.1994 - VI ZR 162/93] ; OLG Brandenburg NJW-RR 2020, 972, 974 [OLG Brandenburg 19.02.2020 - 7 U 138/18] ).

  • OLG Brandenburg, 05.05.2021 - 11 U 168/18

    Schadensersatzanspruch eines Kleinkindes wegen Verbrennungen durch ein

    Kleinkinder bedürfen - was jedermann weiß (vgl. ausdrücklich Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 19.02.2020 - 7 U 138/18, NJW-RR 2020, 972 Rn. 36) allerdings ständiger Aufsicht, damit sie sich nicht Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen, die sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht erkennen und beherrschen können (BGH, Urt. v. 19.01.2021 - VI ZR 194/18, BeckRS 2021, 1440 Rn. 14).

    Nach der vorgenannten Rechtsprechung des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, der sich der Senat anschließt, ist der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 19.02.2020 - 7 U 138/18, a.a.O., Rn. 29).

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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 28.06.2019 - 7 U 138/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,53484
OLG Schleswig, 28.06.2019 - 7 U 138/18 (https://dejure.org/2019,53484)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.06.2019 - 7 U 138/18 (https://dejure.org/2019,53484)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28. Juni 2019 - 7 U 138/18 (https://dejure.org/2019,53484)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.02.2018 - VII ZR 46/17

    Abkehr von fiktiver Schadensberechnung im Werkvertragsrecht - Besteller kann nur

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.06.2019 - 7 U 138/18
    Aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2018 (IBR 2018, 196) kommt für alle nach dem 01.01.2002 geschlossenen Werkverträge - unerheblich ob BGB-Werkvertrag oder VOB/B-Vertrag - ein Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten nicht mehr in Betracht.

    Der BGH hat insoweit seine Rechtsprechung mit Urteil vom 22. Februar 2018 (Az.: VII ZR 46/17, BauR 2018, 815 - 823) geändert, weil die Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten häufig zu einer Überkompensation und damit zu einer nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Bereicherung des Bestellers/Auftraggebers führt.

  • OLG Düsseldorf, 24.05.2004 - 24 U 34/04

    Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.06.2019 - 7 U 138/18
    Die Entscheidung OLG Düsseldorf vom 24. Mai 2004 (Beschluss, Az.: I 24 U 34/04, OLGR Düsseldorf 2005, 171 - 172) ist vom Sachverhalt her nicht vergleichbar.
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Rechtsprechung
   KG, 09.10.2018 - 7 U 138/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,53959
KG, 09.10.2018 - 7 U 138/18 (https://dejure.org/2018,53959)
KG, Entscheidung vom 09.10.2018 - 7 U 138/18 (https://dejure.org/2018,53959)
KG, Entscheidung vom 09. Oktober 2018 - 7 U 138/18 (https://dejure.org/2018,53959)
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