Weitere Entscheidung unten: SG Oldenburg, 13.02.2002

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   OLG Brandenburg, 13.02.2002 - 7 U 152/01   

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OLG Brandenburg, 13.02.2002 - 7 U 152/01 (https://dejure.org/2002,6490)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.02.2002 - 7 U 152/01 (https://dejure.org/2002,6490)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13. Februar 2002 - 7 U 152/01 (https://dejure.org/2002,6490)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückübertragung von Bezugsrechten aus einer Lebensversicherung; Geschäftsführeranstellungsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Pensionszusage; Erforderlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses ; Einmanngesellschafter; Protokollierungspflicht; ...

  • Judicialis

    ZPO § 543 Abs. 1 a.F.; ; ZPO § ... 543 Abs. 2 n.F.; ; ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 91; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 713; ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; ; BGB § 826; ; GmbHG § 46 Nr. 5; ; GmbHG § 46; ; GmbHG § 48 Abs. 3; ; InsO § 133; ; InsO § 133 Abs. 1; ; InsO § 133 Abs. 2 S. 2; ; InsO § 133 Abs. 2; ; InsO § 138; ; InsO § 134; ; InsO § 143 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2002, 439
  • NZA-RR 2002, 486
  • NZG 2002, 969
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.03.1991 - II ZR 169/90

    Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für Änderungen des Dienstvertrages

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.02.2002 - 7 U 152/01
    Zwar ist inzwischen allgemein anerkannt, dass nicht nur die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers und in Annexkompetenz zu diesen organschaftlichen Akten auch der Abschluss und die Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages, sondern auch Änderungen des Geschäftsführeranstellungsvertrages der Gesellschafterversammlung obliegen und deshalb grundsätzlich eines Gesellschafterbeschlusses gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG bedürfen, wenn insoweit nicht durch Satzung etwa die Bestellungskompetenz auf andere Organe verlagert ist (vgl. nur Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 46 Rn. 24; BGH ZIP 1991, 580, 582).
  • OLG Köln, 03.06.1993 - 1 U 71/92

    Gesellschaftsrecht; Änderung des Geschäftsführervertrages nur durch

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.02.2002 - 7 U 152/01
    Der Ein-Mann-Gesellschafter oder die GmbH ihrerseits sollen sich dagegen - jedenfalls gegenüber Dritten - auf Beschlüsse nicht berufen können, solange eine Protokollierung nicht erfolgt ist (so Scholz-K. Schmidt, GmbHG, 8. Aufl., § 48 Rn. 78; OLG Köln BB 1993, 1388,1391), oder sie sollen jedenfalls mit anderen Beweismitteln für die Beschlussfassung nicht zuzulassen sein (Hachenburg/Hüffer, GmbHG, 8. Aufl., § 48 Rn. 67).
  • BGH, 27.03.1995 - II ZR 140/93

    Aufnahme eines in der Revisionsinstanz unterbrochenen Rechtsstreits durch den

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.02.2002 - 7 U 152/01
    Der BGH hat diese Frage bislang nicht endgültig entschieden; er hat jedoch in einer Entscheidung vom 27.3.1995 (ZIP 1995, 643, 646) ausgeführt, dass jedenfalls soweit das Ziel der Protokollierung, Sicherheit über den Inhalt eines von der Ein-Person-Gesellschaft gefassten Beschlusses zu schaffen und vor allem im Interesse Dritter nachträgliche Manipulationen auszuschließen, in anderer Weise als durch die in § 48 Abs. 3 GmbHG vorgeschriebene Dokumentation mit gleicher Gewissheit erreicht werden kann, die Gesellschaft nicht gehindert ist, sich auf einen solchen Beschluss zu berufen.
  • BGH, 20.08.2019 - II ZR 121/16

    Wirksamkeit eines Anstellungsvertrages nach Grundsätzen zum fehlerhaften

    Einen auch nur formlosen Vollversammlungsbeschluss gemäß § 48 Abs. 3, § 51 Abs. 3 GmbHG, wie hier allein in Betracht zu ziehen ist (vgl. OLG Brandenburg, NZG 2002, 969, 970), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
  • BGH, 12.01.2012 - IX ZR 95/11

    Insolvenzanfechtung: Einzahlung der Versicherungsprämien für eine

    Die Annahme des Berufungsgerichts, die Prämienzahlungen an den Lebensversicherer seien wegen der Gegenleistung des Beklagten im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO nicht gläubigerbenachteiligend (ebenso OLG Brandenburg, NZI 2002, 439, 440 f unter 2.), ist rechtsfehlerhaft.
  • LG Bochum, 10.05.2011 - 9 S 251/10

    Anfechtung von auf eine Lebensversicherung des Geschäftsführers eines

    In diesem Fall könnte man möglicherweise eine teilweise unentgeltliche Leistung an den Beklagten annehmen, die die Gläubiger benachteiligen und damit möglicherweise nach § 134 InsO oder auch nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar wäre (insgesamt OLG Brandenburg Urteil v. 13.02.2002 - 7 U 152/01).

    Ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im Sinne des § 133 InsO kann deshalb in diesen Fällen nur dann anzunehmen sein, wenn die Unwiderruflichkeit einer Ruhegeldzusage gegen eine Versicherung im Hinblick auf eine konkret drohende Insolvenz oder etwa unter der aufschiebenden Bedingung getroffen wird, dass ein Insolvenzantrag gestellt wird (insgesamt OLG Brandenburg Urteil v. 13.02.2002 - 7 U 152/01).

  • OLG Köln, 13.03.2008 - 18 U 85/06

    Begründen eines i.S.v. § 256 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)

    Zwar führt dieser Verstoß gegen § 48 Abs. 3 ZPO nicht automatisch zur Nichtigkeit der betreffenden Beschlussfassung (vgl. nur BGH NJW 1995, 1750, 1752; OLG Hamm NJW-RR 2006, 1189, 1190; OLG Brandenburg NZG 2002, 969, 970; Lutter/Hommelhoff, aaO., § 48 Rd.17; Roth/Altmeppen, aaO., § 48 Rd.44; Zöllner, aaO., § 48 Rd.48).
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