Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 15.06.2022

Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 13.10.2022 - 7 U 160/22   

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https://dejure.org/2022,28849
OLG Schleswig, 13.10.2022 - 7 U 160/22 (https://dejure.org/2022,28849)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.10.2022 - 7 U 160/22 (https://dejure.org/2022,28849)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 13. Oktober 2022 - 7 U 160/22 (https://dejure.org/2022,28849)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 85, § 130a Abs. 5 S. 2, § 130d, § 233, § 234 Abs. 1 ZPO
    Elektronischer Rechtsverkehr

  • JurPC

    Fristen- und Ausgangskontrolle bei Einsatz einer Anwaltssoftware

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Berufungsfrist; Notfrist; Fristversäumnis; Fristenkalender; allabendliche Fristenkontrolle; Sorgfaltsmaßstab; Rechtsanwalt; Büroangestellte; ordentlichen Geschäftsgang; automatisierte Bestätigung; Anwaltssoftware; Kausalität

  • rechtsportal.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Berufungsfrist; Notfrist; Fristversäumnis; Fristenkalender; allabendliche Fristenkontrolle; Sorgfaltsmaßstab; Rechtsanwalt; Büroangestellte; ordentlichen Geschäftsgang; automatisierte Bestätigung; Anwaltssoftware; Kausalität

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine wirksame Fristen- und Ausgangskontrolle allein mit Anwaltssoftware!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine wirksame Fristen- und Ausgangskontrolle allein mit Anwaltssoftware! (IBR 2023, 108)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.12.2014 - VI ZB 42/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.10.2022 - 7 U 160/22
    Schließlich gehört zu einer wirksamen Fristenkontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals und abschließend selbstständig überprüft wird (ständige Rechtsprechung des BGH, Fortführung BGH vom 17.1.2012, VI ZB 11/11, VersR 2012, 1009; Beschlüsse vom 07.01.2015, VI ZB 14/14; vom 9.12.2014, VI ZB 42/13, juris; vom 4.11.2014, VIII ZB 438/14, NJW 2015, 253 f., Rn. 8; vom 26.02.2015, III ZB 55/14, juris, Rn. 8 m.w.N.).

    Insoweit wäre eine entsprechende Anweisung der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber seinem Büropersonal erforderlich gewesen (BGH, Beschluss vom 09.12.2014, VI ZB 42/13, juris Rn. 8 m.w.N.).

  • BGH, 26.02.2015 - III ZB 55/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.10.2022 - 7 U 160/22
    Schließlich gehört zu einer wirksamen Fristenkontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals und abschließend selbstständig überprüft wird (ständige Rechtsprechung des BGH, Fortführung BGH vom 17.1.2012, VI ZB 11/11, VersR 2012, 1009; Beschlüsse vom 07.01.2015, VI ZB 14/14; vom 9.12.2014, VI ZB 42/13, juris; vom 4.11.2014, VIII ZB 438/14, NJW 2015, 253 f., Rn. 8; vom 26.02.2015, III ZB 55/14, juris, Rn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 04.11.2014 - VIII ZB 38/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.10.2022 - 7 U 160/22
    Schließlich gehört zu einer wirksamen Fristenkontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals und abschließend selbstständig überprüft wird (ständige Rechtsprechung des BGH, Fortführung BGH vom 17.1.2012, VI ZB 11/11, VersR 2012, 1009; Beschlüsse vom 07.01.2015, VI ZB 14/14; vom 9.12.2014, VI ZB 42/13, juris; vom 4.11.2014, VIII ZB 438/14, NJW 2015, 253 f., Rn. 8; vom 26.02.2015, III ZB 55/14, juris, Rn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 17.01.2012 - VI ZB 11/11

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.10.2022 - 7 U 160/22
    Schließlich gehört zu einer wirksamen Fristenkontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals und abschließend selbstständig überprüft wird (ständige Rechtsprechung des BGH, Fortführung BGH vom 17.1.2012, VI ZB 11/11, VersR 2012, 1009; Beschlüsse vom 07.01.2015, VI ZB 14/14; vom 9.12.2014, VI ZB 42/13, juris; vom 4.11.2014, VIII ZB 438/14, NJW 2015, 253 f., Rn. 8; vom 26.02.2015, III ZB 55/14, juris, Rn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 04.09.2018 - VIII ZB 70/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zusätzliche Fristensicherung des

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.10.2022 - 7 U 160/22
    Hierzu hat er grundsätzlich sein möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Einhaltung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (BGH, Beschlüsse vom 09.05.2017, VIII ZB 5/16, NJW-RR 2017, 953, Rn. 8; vom 04.09.2018, VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325, Rn. 13 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 09.05.2017 - VIII ZB 5/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsanwaltliche Überprüfungspflicht der

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.10.2022 - 7 U 160/22
    Hierzu hat er grundsätzlich sein möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Einhaltung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (BGH, Beschlüsse vom 09.05.2017, VIII ZB 5/16, NJW-RR 2017, 953, Rn. 8; vom 04.09.2018, VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325, Rn. 13 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.12.2010 - VIII ZB 20/09

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsfrist bei unterlassenem Hinweis des

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.10.2022 - 7 U 160/22
    Das wäre aber nur dann der Fall, wenn die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden konnte (Zöller-Greger, a.a.O., § 233, Rn. 21 mit Hinweis auf BGH, Beschluss vom 14.12.2010, VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683 ff., 684).
  • BGH, 22.11.1984 - VII ZR 160/84

    Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei handschriftlichen Änderungen des

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.10.2022 - 7 U 160/22
    Hinsichtlich des zuzurechnenden anwaltlichen Verschuldens gilt der übliche, also berufsbedingt strenge Sorgfaltsmaßstab, sodass insoweit regelmäßig eine Fristversäumnis verschuldet ist, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre (Zöller-Greger, ZPO, 34. Aufl., § 233 Rn. 13 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 22.11.1984, VII ZR 160/84, NJW 1985, 1710-1711).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 15.06.2022 - 7 U 160/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,25489
OLG Celle, 15.06.2022 - 7 U 160/22 (https://dejure.org/2022,25489)
OLG Celle, Entscheidung vom 15.06.2022 - 7 U 160/22 (https://dejure.org/2022,25489)
OLG Celle, Entscheidung vom 15. Juni 2022 - 7 U 160/22 (https://dejure.org/2022,25489)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 148 Abs. 1 ZPO; § 6 Abs. 1 EG-FGV; § 27 Abs. 1 EG-FGV; In dem Rechtsstreit; pp.
    Antrag auf Aussetzung eines Verfahrens; Anspruch auf kleinen Schadensersatz nach Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs; Keine individualschützende Wirkung von Europäischen Zulassungsrichtlinien für Kraftfahrzeuge

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Antrag auf Aussetzung eines Verfahrens Anspruch auf kleinen Schadensersatz nach Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs Keine individualschützende Wirkung von Europäischen Zulassungsrichtlinien für Kraftfahrzeuge

Verfahrensgang

  • LG Hildesheim - 5 O 37/21
  • OLG Celle, 15.06.2022 - 7 U 160/22
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.01.2022 - VII ZR 391/21

    Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung eines Fahrzeugs;

    Auszug aus OLG Celle, 15.06.2022 - 7 U 160/22
    Eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV bedarf es nicht, weil die Auslegung der genannten Bestimmungen unzweifelhaft ist ("acte clair"; BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2022 - VII ZR 391/21 , BeckRS 2022, 6626 Rn. 15 f. und vom 10. Februar 2022 - III ZR 87/21 , VersR 2022, 579 Rn. 17); daher kommt auch eine Aussetzung in analoger Anwendung von § 148 ZPO nicht in Betracht.

    Das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Beschluss vom 12. Februar 2021 - 2 O 393/20, juris), auf das die Klägerin ihren Aussetzungsantrag stützt, ändert daran nichts (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 aaO Rn. 16 f.).

    Es sind auch im vorliegenden Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2022 aaO Rn. 18 und vom 10. Februar 2022 aaO Rn. 15).

    c) Die Schlussanträge des Generalanwalts R. vom 23. September 2021 in Bezug auf Vorlagefragen österreichischer Gerichte betreffend das Thermofenster geben keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 aaO Rn. 19).

    Aus ihnen ergibt sich nicht, dass auch der hier berührte Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages von einer etwaigen drittschützenden Wirkung der Richtlinie 2007/46 umfasst sein sollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2022 - VII ZR 391/21 , BeckRS 2022, 6626 Rn. 18 und vom 10. Februar 2022 - III ZR 87/21 , VersR 2022, 579 Rn. 17).

  • BGH, 10.02.2022 - III ZR 87/21

    Keine Haftung der Bundesrepublik Deutschland im sog. Diesel-Skandal für eine

    Auszug aus OLG Celle, 15.06.2022 - 7 U 160/22
    Eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV bedarf es nicht, weil die Auslegung der genannten Bestimmungen unzweifelhaft ist ("acte clair"; BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2022 - VII ZR 391/21 , BeckRS 2022, 6626 Rn. 15 f. und vom 10. Februar 2022 - III ZR 87/21 , VersR 2022, 579 Rn. 17); daher kommt auch eine Aussetzung in analoger Anwendung von § 148 ZPO nicht in Betracht.

    Es sind auch im vorliegenden Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2022 aaO Rn. 18 und vom 10. Februar 2022 aaO Rn. 15).

    Aus ihnen ergibt sich nicht, dass auch der hier berührte Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages von einer etwaigen drittschützenden Wirkung der Richtlinie 2007/46 umfasst sein sollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2022 - VII ZR 391/21 , BeckRS 2022, 6626 Rn. 18 und vom 10. Februar 2022 - III ZR 87/21 , VersR 2022, 579 Rn. 17).

  • BGH, 24.01.2012 - VIII ZR 236/10

    Verfahrensaussetzung: Zulässigkeit bei Anhängigkeit eines dieselbe Frage

    Auszug aus OLG Celle, 15.06.2022 - 7 U 160/22
    Eine Aussetzung kommt auch in Betracht, wenn nach Art. 267 Abs. 2 oder Abs. 3 AEUV eine Vorlage zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erforderlich ist; hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung einer Frage ab, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde, ist die Aussetzung des Verfahrens analog § 148 ZPO grundsätzlich auch ohne gleichzeitiges (weiteres) Vorabentscheidungsersuchen in dem auszusetzenden Verfahren zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10 , BeckRS 2012, 4329; BeckOK ZPO/Wendtland ZPO § 148 Rn. 5 [Stand: 1. März 2022]; MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl., § 148 Rn. 4 f.).
  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Celle, 15.06.2022 - 7 U 160/22
    Dass auch dieses Interesse - nämlich die Kompensation für die Belastung mit den Folgen eines nicht gewollten Vertrags - entgegen der vom BGH bereits mit Entscheidung vom 25. Mai 2020 geäußerten Rechtsauffassung (vgl. BGH VI ZR 252/19, juris Rn. 76) vom Schutzzweck der Richtlinie 2007/46 erfasst sein sollte, ergibt sich aus den Schlussanträgen des Generalanwalts jedoch nicht; vielmehr ist, da sich der Generalanwalt ausdrücklich auf den materiellen Wertminderungsschaden sowie einen etwaigen immateriellen Schaden beschränkt, anzunehmen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Vermögensschaden durch Eingehung des Vertrags nicht vom Schutzbereich der Richtlinie umfasst ist.
  • EuGH, 09.07.2020 - C-343/19

    Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen

    Auszug aus OLG Celle, 15.06.2022 - 7 U 160/22
    Mit der Annahme eines materiellen Schadens bezieht sich der Generalanwalt ausdrücklich auf eine in einem Rechtsstreit gegen die Beklagte ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), in der der materielle Schaden, der zu einem Wertverlust jedes betroffenen Fahrzeugs führe und sich daraus ergebe, dass mit der Aufdeckung des Einbaus der Software zur Manipulation der Abgasdaten die Gegenleistung der für den Erwerb eines solchen Fahrzeugs geleisteten Zahlung ein Fahrzeug sei, das mit einem Mangel behaftet sei und daher einen geringeren Wert habe, von einem reinen Vermögensschaden abgegrenzt wird ( EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-343/19 , Verein für Konsumenteninformation/VW AG, NJW 2020, 2869 Rn. 34).
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus OLG Celle, 15.06.2022 - 7 U 160/22
    a) Die Regelungen in § 6 Abs. 1 , § 27 Abs. 1 EG-FGV bezwecken nicht den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer von Kraftfahrzeugen und dienen damit nicht deren Interessen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 , NJW 2020, 2798 Rn. 12 ff.).
  • LG Ravensburg, 12.02.2021 - 2 O 393/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Rahmenrichtlinie für die

    Auszug aus OLG Celle, 15.06.2022 - 7 U 160/22
    Das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Beschluss vom 12. Februar 2021 - 2 O 393/20, juris), auf das die Klägerin ihren Aussetzungsantrag stützt, ändert daran nichts (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 aaO Rn. 16 f.).
  • BGH, 06.07.2021 - VI ZR 40/20

    Anspruch auf Ersatz des "Minderwerts" bei Kauf eines VW-Diesels mit

    Auszug aus OLG Celle, 15.06.2022 - 7 U 160/22
    Dabei ist es dem Geschädigten überlassen, welche der zwei Möglichkeiten des Schadensausgleichs er wählt, ob er also die Rückabwicklung des Vertrags verlangt oder ob er stattdessen an dem Vertrag festhält und den Ersatz der durch das Verschulden des anderen Teils veranlassten Mehraufwendungen verlangt ( BGH, Urteil v. 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20 , juris Rn. 16 m.w.N.).
  • BGH, 09.10.1991 - VIII ZR 88/90

    Lieferung eines genehmigungsfähigen aliud beim Handelskauf; Übergang vom großen

    Auszug aus OLG Celle, 15.06.2022 - 7 U 160/22
    Denn der Übergang vom großen zum kleinen Schadensersatz stellt keine Klageänderung, mithin also keinen Wechsel des Streitgegenstands dar, sondern ist lediglich eine Frage der Schadensberechnung ( BGH, Urteil v. 9. Oktober 1991 - VIII ZR 88/90 , juris Rn. 21).
  • OLG Hamm, 09.08.2022 - 13 U 136/21

    ANspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer eingebauten

    Es kann dahinstehen, ob dem zu folgen ist (ablehnend etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Juni 2022 - 24 U 115/22, juris Rn. 89 ff.), ob das nationale Recht nicht auch ohne eine über die bisherigen Leitlinien der Rechtsprechung hinausgehende Fahrlässigkeitshaftung in hinreichendem Maße wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion bei einem Verstoß gegen die europarechtlichen Vorgaben für die Zulassung von Kraftfahrzeugen bietet (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 12. Juli 2022 - 36 U 1714/22, nV; OLG München, Beschluss vom 1. Juli 2022 - 8 U 1671/22, juris Rn. 26 ff.) und ob sich die Ausführungen des Generalanwalts überhaupt auf den vorliegend geltend gemachten Schaden aufgrund einer Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts oder aber nur einen etwa eingetreten Wertverlust bzw. Schaden aufgrund einer Verweigerung der Zulassung beziehen (so etwa OLG München, Beschluss vom 12. Juli 2022 - 27 U 16356/22, BeckRS 2022, 16986 Rn. 7; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 16 U 260/20, BeckRS 2022, 16140 Rn. 71; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 20. Juni 2022 - 15 U 2169/21, juris Rn. 8 und vom 17. Juni 2022 - 15 U 180/22, BeckRS 2022, 14758 Rn. 13; OLG Celle, Beschluss vom 10. Juni 2022 - 16 U 51/22, juris Rn. 7 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 15. Juni 2022 - 7 U 160/22, juris Rn. 7 ff.).
  • OLG Hamm, 28.07.2022 - 13 U 329/21
    Es kann dahinstehen, ob dem zu folgen ist (ablehnend etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Juni 2022 - 24 U 115/22, juris Rn. 89 ff.), ob das nationale Recht nicht auch ohne eine über die bisherigen Leitlinien der Rechtsprechung hinausgehende Fahrlässigkeitshaftung in hinreichendem Maße wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion bietet (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 12. Juli 2022 - 36 U 1714/22, nV; OLG München, Beschluss vom 1. Juli 2022 - 8 U 1671/22, juris Rn. 26 ff.) und ob sich die Ausführungen des Generalanwalts überhaupt auf den vorliegend geltend gemachten Schaden aufgrund einer Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts oder aber nur einen etwa eingetreten Wertverlust bzw. Schaden aufgrund einer Verweigerung der Zulassung beziehen (so etwa OLG München, Beschluss vom 12. Juli 2022 - 27 U 16356/22, BeckRS 2022, 16986 Rn. 7; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 16 U 260/20, BeckRS 2022, 16140 Rn. 71; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 20. Juni 2022 - 15 U 2169/21, juris Rn. 8 und vom 17. Juni 2022 - 15 U 180/22, BeckRS 2022, 14758 Rn. 13; OLG Celle, Beschluss vom 10. Juni 2022 - 16 U 51/22, juris Rn. 7 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 15. Juni 2022 - 7 U 160/22, juris Rn. 7 ff.).
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