Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 7 U 163/06   

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https://dejure.org/2007,3964
OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 7 U 163/06 (https://dejure.org/2007,3964)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.2007 - 7 U 163/06 (https://dejure.org/2007,3964)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Februar 2007 - 7 U 163/06 (https://dejure.org/2007,3964)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Fahrzeugvollversicherung: Abgrenzung zwischen Betriebs- und Unfallschaden im Zusammenhang mit der Beschädigung eines Holzrückfahrzeugs

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Die wesentlichen Merkmale eines unfallaufweisenden Ereignisses als Betriebsschaden oder als Unfallschaden an einem Fahrzeug; Annahme eines Betriebsschadens an einer selbstfahrenden Holzbearbeitungsmaschine; Leistung aus einer Kaskoversicherung; Begriff des ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Unfallschaden oder Betriebsschaden - Fahrzeugverwendung und Abgrenzung

  • Judicialis

    AKB § 12

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 61
    Kollision einer selbstfahrenden Holzbearbeitungsmaschine mit einem Baumstumpf auf dem Weg zum Einsatzort ist kein Betriebsschaden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 12 (1) II; AKB 13 (5); VVG § 61
    Achsbruch an forstwirtschaftlich genutzter Holzbearbeitungsmaschine als (nicht kaskoversicherter) Betriebsschaden oder Unfallschaden?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betriebsschaden oder Unfallschaden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kfz-Kaskoversicherung - Selbstfahrende Arbeitsmaschine: Abgrenzung Betriebsschaden - Unfallschaden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 686
  • MDR 2007, 1134
  • VersR 2007, 1121
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.10.1968 - IV ZR 515/68

    Begriff des Betriebsschadens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 7 U 163/06
    Betriebsschäden sind solche, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen (BGH VersR 1969, 32 und ständig).

    Im Gegenschluss wird er dem Betriebsschaden nur solche Ereignisse zuordnen, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum normalen Betrieb des Fahrzeugs gehören (BGH VersR 1969, 32).

  • BGH, 05.11.1997 - IV ZR 1/97

    Begriff des Unfallschadens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 7 U 163/06
    Dadurch wird der Eindruck erweckt, dass mit der Bestimmung nur Brems- und reinen Bruchschäden ähnliche oder im Wesentlichen gleichwertige Arten von Schäden ausgenommen werden sollen (BGH VersR 1998, 179).

    dd) Danach liegt ein Unfallschaden und kein Betriebsschaden vor, wenn ein Lkw beim Abkippen von Bauschutt mit hochgezogener Laderampe zur Seite umstürzt, weil der befahrene Untergrund plötzlich nachgibt (BGH VersR 1998, 179); ebenso, wenn eine landwirtschaftliche Zugmaschine, die in Steillagen eines Weinbergs eingesetzt wird, ins Rutschen gerät und einen Abhang hinabstürzt (OLG Koblenz RuS 1999, 405).

  • OLG Braunschweig, 28.06.2000 - 3 U 201/99

    Abgrenzung eines Unfallschadens von einem Betriebsschaden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 7 U 163/06
    Schäden, die durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird, sind Betriebsschäden (BGH a.a.O.; OLG Braunschweig VersR 2001, 579; Stiefel/Hofmann a.a.O. § 12 Rn. 75).

    Ein Unfall liegt auch dann vor, wenn eine Zugmaschine bei Holzrückarbeiten durch einen den Hang hinunterschießenden Baumstamm beschädigt wird (OLG Braunschweig VersR 2001, 579).

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 7 U 163/06
    b) Unter Berücksichtigung dieser Zusammenhänge ist der in § 12 (1) II. f AKB verwandte Begriff des Betriebsschadens so auszulegen, wie es ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung verstehen muss (vgl. BGHZ 123, 83, 85 und ständig).
  • OLG Karlsruhe, 04.12.1986 - 12 U 202/86
    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 7 U 163/06
    Ein Betriebsschaden wurde in der Rechtsprechung demgegenüber angenommen, wenn ein in der Forstwirtschaft eingesetzter Traktor auf einen im Waldboden versteckten Stein auffährt (OLG Karlsruhe VersR 1988, 371).
  • BGH, 06.03.1996 - IV ZR 275/95

    Beschädigung des ziehenden Pkw durch einen Camping-Anhänger

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 7 U 163/06
    Versicherungsrechtliche Überlegungen können allenfalls insoweit berücksichtigt werden, wie sie sich aus dem Wortlaut der Bedingungen für den verständigen Versicherungsnehmer unmittelbar erschließen (BGH VersR 1996, 622).
  • OLG Koblenz, 16.10.1998 - 10 U 1213/97
    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 7 U 163/06
    dd) Danach liegt ein Unfallschaden und kein Betriebsschaden vor, wenn ein Lkw beim Abkippen von Bauschutt mit hochgezogener Laderampe zur Seite umstürzt, weil der befahrene Untergrund plötzlich nachgibt (BGH VersR 1998, 179); ebenso, wenn eine landwirtschaftliche Zugmaschine, die in Steillagen eines Weinbergs eingesetzt wird, ins Rutschen gerät und einen Abhang hinabstürzt (OLG Koblenz RuS 1999, 405).
  • OLG Zweibrücken, 31.10.2018 - 1 U 93/17

    Kfz-Kaskoversicherung: Unfall bei Abreißen eines Rades an einem

    37 Kennzeichnend für Schäden, die dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen sind, ist es, wenn die Schäden typischerweise dadurch entstehen, dass sich Gefahren verwirklichen, denen das Kraftfahrzeug nach seiner konkreten Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist (OLG Stuttgart Urt. v. 22.02.2007 - 7 U 163/06, juris Rn. 23; OLG Braunschweig Urt. v. 28.06.2000 - 3 U 201/99, juris Rn. 6 mwN; Reichel in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht AKB 2015, Rn. 77).

    Der Betriebsschaden ist durch die innerbetriebliche Einwirkung und/oder die objektive Vorhersehbarkeit gekennzeichnet (OLG Stuttgart Urt. v. 22.02.2007 - 7 U 163/06, juris Rn. 19).

    Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob ein Schaden von der Kfz-Kaskoversicherung gedeckt ist, ist danach, ob das Schadensereignis bezogen auf die beabsichtigte konkrete Verwendung des Fahrzeugs vorhersehbar oder außergewöhnlich ist, so dass der Versicherungsnehmer mit ihm nicht rechnen musste (OLG Stuttgart Urt. v. 22.02.2007 - 7 U 163/06, juris Rn. 25).

  • OLG Stuttgart, 30.07.2020 - 7 U 57/20

    Anspruch auf Leistung aus Vollkaskoversicherung bei Betriebsschaden

    Schäden, die durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird, sind Betriebsschäden (BGH, Urteil vom 23.10.1968 - IV ZR 515/68, Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom 19.12.2012 - IV ZR 21/11, Rn. 12, juris; Senat, Urteil vom 22.02.2007 - 7 U 163/06, Rn. 23, juris).
  • BGH, 15.05.2013 - IV ZR 62/12

    Kfz-Kaskoversicherung: Begriff des Unfalls

    Aus den vom Beschwerdeführer benannten Entscheidungen (Senatsurteile vom 2. Juli 1969 - IV ZR 625/68, VersR 1969, 940; vom 6. März 1996 - IV ZR 275/95, VersR 1996, 622; RGZ 112, 371 ff.; OLG Hamm VersR 1976, 626; OLG Stuttgart VersR 2007, 1121 und OLG Koblenz VersR 2012, 175) ergibt sich nichts anderes.
  • OLG Nürnberg, 30.11.2016 - 8 U 934/16

    Kein Betriebsschaden bei Überfahren über Bodenschwelle

    Wird ein Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb bestimmten Risiken ausgesetzt, so handelt es sich bei den daraus entstehenden Fahrzeugschäden im Zweifel um Betriebsschäden (OLG Hamm, Urteil vom 15. November 2013, 20 U 83/13 Rn. 26 juris m.w.N., VersR 2014, 698; OLG Stuttgart 22.02.2007, 7 U 163/06, VersR 2007, 1121 m.w.N.).

    Maßgeblich für die Annahme eines Betriebsschadens ist, ob es sich bezogen auf die beabsichtigte konkrete Verwendung des Fahrzeugs um ein vorhersehbares oder um ein außergewöhnliches Ereignis handelt, mit dem der Versicherungsnehmer nicht rechnen musste (OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Februar 2007 - 7 U 163/06 -, Rn. 25 juris m.w.N.).

  • LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2016 - 8 O 7495/15

    Zur Abgrenzung zwischen Unfall- und Betriebsschaden in der Vollkaskoversicherung

    Weiter stellt das Überfahren der Bodenwelle mit 50 km/h - unterstellt unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - bezogen auf die beabsichtigte konkrete Verwendung des Fahrzeugs kein unvorhersehbares oder außergewöhnliches Ereignis dar, mit dem der Versicherungsnehmer nicht rechnen musste (in diesem Sinne z.B. OLG Stuttgart, Urt. v. 22. Februar 2007 - 7 U 163/06 -, juris Rn. 25; ähnlich BGH, Urt. v. 23. Oktober 1968 - IV ZR 515/68 -, juris Rn. 7; Stadler in Stiefel/Maier, AKB 18. Aufl. AKB A.2.3 Rn. 39): Die Bodenwelle hätte durch den Kläger - ungeachtet des Vorhandenseins einer entsprechenden Warn- und Geschwindigkeitsausschilderung - bei gebotener Aufmerksamkeit durchaus wahrgenommen werden können.
  • LG Stuttgart, 17.02.2012 - 22 O 503/11

    Vollkaskoversicherung: Wirksamkeit des Ausschlusses von Schäden "aufgrund eines

    Maßgeblich für die Annahme eines Betriebsschadens sei, ob es sich bezogen auf die beabsichtigte konkrete Verwendung des Fahrzeugs um ein vorhersehbares oder um ein außergewöhnliches Ereignis handele, mit dem der Versicherungsnehmer nicht rechnen musste (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2007, 686).
  • OLG Saarbrücken, 18.12.2015 - 5 U 4/15

    Deckungsklage gegen die Kfz-Kaskoversicherung: Abgrenzung eins Unfall- von einem

    Anders ist dies aber bei außergewöhnlichen Unfallereignissen (BGH, Urt. v. 23.10.1968 - IV ZR 515/68 - VersR 1969, 32), die - weil mit ihnen üblicherweise nicht zu rechnen ist - nicht in eine Betriebskostenberechnung einbezogen werden und die über das vom Versicherungsnehmer als normal in Kauf genommene Risiko hinausgehen (OLG Hamm, VersR 1990, 85; OLG Stuttgart, VersR 2007, 1121; Stadler in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18.Aufl., AKB A Rdn. 35ff).
  • LG Stuttgart, 30.03.2015 - 16 O 34/15
    Maßgeblich für die Annahme eines Betriebsschadens sei, ob es sich bezogen auf die beabsichtigte konkrete Verwendung des Fahrzeugs um ein vorhersehbares oder um ein außergewöhnliches Ereignis handele, mit dem der Versicherungsnehmer nicht rechnen musste (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2007, 686; LG Stuttgart, Urteil vom 17. Februar 2012 - 22 O 503/11 -, Rn. 33, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 24.05.2007 - 7 U 163/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,13655
OLG Köln, 24.05.2007 - 7 U 163/06 (https://dejure.org/2007,13655)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.05.2007 - 7 U 163/06 (https://dejure.org/2007,13655)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. Mai 2007 - 7 U 163/06 (https://dejure.org/2007,13655)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Amtspflichtverletzung aufgrund von Mäharbeiten an einer Straße; Beschädigung eines Fahrzeuges durch hochgeschleuderte Steine; Anforderungen an hinreichende Sicherungsmaßnahmen des ausführenden Landesbetriebes Straßenbau; ...

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1
    Haftung für Schäden durch beim Mäharbeiten hochgewirbelte Steine

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 122/02

    Steinschlag durch Rasenmäher - Gemeinde muß zahlen

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2007 - 7 U 163/06
    Dass derartige Vorkehrungen, die der BGH in seiner Entscheidung vom 28.11.2002 (VersR 2003, 1274) für Grasmäharbeiten im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes auf den zwischen den einzelnen Parkbuchten befindlichen Rasenflächen als naheliegende Möglichkeiten der Sicherungsvorkehrung aufgezeigt hat, allein auf die dortige spezielle Situation bezogen waren, hat er in einer weiteren Entscheidung vom 18.1.2005 (juris), in der solche Vorkehrungen als für Grasmäharbeiten entlang einer Autobahn nicht ernsthaft in Betracht kommend erklärt worden sind, ausdrücklich klargestellt.
  • OLG Brandenburg, 19.07.2006 - 7 U 100/05

    Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2007 - 7 U 163/06
    So ist es wirtschaftlich unzumutbar, weil mit einem unvertretbarem Aufwand verbunden, vom Landesbetrieb Straßenbau NRW zu verlangen, die zu mähende Fläche vor Mähbeginn auf Steine und sonstige Gegenstände zu durchsuchen, woraufhin der Senat in einem vergleichbaren Fall bereits hingewiesen hat (Sitzungsprotokoll vom 1.12.2005 in der Sache 7 U 100/05, Bl. 26 ff GA).
  • OLG Hamm, 03.07.2015 - 11 U 169/14

    Schäden durch Mäharbeiten können unabwendbar sein

    Dabei entspricht es einhelliger Rechtsprechung, dass bei der Durchführung von Mäharbeiten die Mitarbeiter des zuständigen Straßenbaulastträgers nur diejenigen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer ergreifen müssen, die mit vertretbarem Aufwand zu erreichen sind und zu einem besseren Schutz führen (OLG Köln, Urteil vom 24.05.2007, 7 U 163/06 - Rz. 15 zitiert nach Juris; ebenso BGH, Urteil vom 18.01.2005, VI ZR 115/04 - Rz. 15 f. zitiert nach Juris und OLG Stuttgart, Urteil vom 25.06.2003, 4 U 41/03 jeweils noch zu § 7 Abs. 2 StVG a.F.).

    Auch andere Gerichte haben in ähnlich gelagerten Fällen weitergehende Sicherungsmaßnahmen für unzumutbar erachtet, wenn die an dem Kraftfahrzeug angebrachte Mäheinrichtung schon einen hinreichenden Schutz bietet (OLG Köln, Urteil vom 24.05.2007, 7 U 163/06 - Rz. 9-13 zitiert nach Juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2003, 4 U 41/03 - Rz. 11 zitiert nach Juris; LG Köln, Urteil vom 08.01.2008, 5 O 344/07 - Rz. 20 f. zitiert nach Juris; LG Aachen, Urteil vom 22.06.2005, 4 O 293/04 - Rz. 10 zitiert nach Juris; im ebenso im Grundsatz wohl auch OLG Roststock, Urteil vom 01.10.1998 in 1 U 122/97, das bei mit einem Traktor mit Mähwerk ausgeführten Mäharbeiten (nur) dann weitere Schutzmaßnahmen erforderlich erachtet hat, wenn die am Fahrzeug befindlichen Sicherungsmaßnahmen erkennbar nicht ausreichen, wovon in dem dortigen Fall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszugehen war, weil es danach schon mehrfach zuvor zum Herausschleudern von Steinen aus dem Mähgerät gekommen war).

  • OLG Düsseldorf, 20.08.2018 - 22 U 271/17

    Verkehrssicherungspflicht - Freischneiderarbeiten am Straßenrand

    Eine andere Beurteilung kann ausnahmsweise dann gerechtfertigt sein, wenn das Mäh- oder Schneidegerät (insbesondere der an einem Kfz befestigte Mähausleger) durch eine Schutzvorrichtung (Kettenschutz mit Gummilippe) schon hinreichend sicheren Schutz bietet (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2005, VI ZR 115/04, juris, dort Rn 14/16; OLG Köln, Urteil vom 24.05.2007, 7 U 163/06, juris, dort Rn 9-13; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2003, 4 U 41/03, juris, dort Rn 11; OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2015, a.a.O., dort Rn 25 ff.; LG Köln, Urteil vom 08.01.2008, 5 O 344/07, Rn 20 ff. mwN; LG Aachen, Urteil vom 22.06.2005, 4 O 293/04, juris, dort Rn 10; nur einschränkend: OLG Rostock, Urteil vom 01.10.1998, 1 U 122/97, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.09.2005, 4 U 386/04, juris, dort Rn 20-22).
  • LG Bonn, 12.09.2018 - 1 O 74/16

    Mähfahrzeug Holzstück Haftung Sicherungsmaßnahmen

    Einer Haftungsfreistellung stehen technische Sicherungsmaßnahmen entgegen, die mit vertretbarem Aufwand erreichbar sind und zu einem besseren Schutz führen würden (BGH, Urt. v. 18.01.2005, a.a.O.; OLG Hamm, Urt. v. 03.07.2015, Az. I-11 U 169/14, juris-Rn. 17 m.w.N.; OLG Köln, Urt. v. 24.05.2007, Az. 7 U 163/06, juris-Rn. 6).
  • LG Offenburg, 21.01.2021 - 2 O 65/20

    Gebotene Sicherheitsvorkehrungen bei Mäharbeiten am Straßenrand

    Dabei entspricht es einhelliger Rechtsprechung, dass bei der Durchführung von Mäharbeiten die Mitarbeiter des zuständigen Straßenbaulastträgers nur diejenigen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer ergreifen müssen, die mit vertretbarem Aufwand zu erreichen sind und zu einem besseren Schutz führen (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2005 - VI ZR 115/04 -, juris, Rn. 15 ff.; OLG Stuttgart, Urt. v. 25.06.2003 - 4 U 41/03 -, juris, Rn. 17; OLG Hamm, Urt. v. 03.07.2015 - I-11 U 169/14 -, juris, Rn. 20; OLG Köln, Urt. v. 24.05.2007 - 7 U 163/06 -, juris, Rn. 6 und 15).
  • LG Bielefeld, 16.12.2009 - 6 O 563/09

    Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Kreis wegen Beschädigung eines Fahrzeuges

    Bei kilometerlangen Fahrradwegen ist es nicht zumutbar, dass diese in der Länge liegenden Flächen zunächst zu Fuß abgesucht werden (OLG Stuttgart, Urteil v. 25.06.2003, Az. 4 U 41/03; vgl. auch OLG Köln v. 24.05.2007, Az. 7 U 163/06).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 23.05.2007 - 7 U 163/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,18345
OLG Brandenburg, 23.05.2007 - 7 U 163/06 (https://dejure.org/2007,18345)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.05.2007 - 7 U 163/06 (https://dejure.org/2007,18345)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23. Mai 2007 - 7 U 163/06 (https://dejure.org/2007,18345)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    InsO § 129 § 131 Abs. 1 Nr. 2
    Darlegungs- und Beweislast für Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenzanfechtung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   KG, 23.03.2007 - 7 U 163/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,23347
KG, 23.03.2007 - 7 U 163/06 (https://dejure.org/2007,23347)
KG, Entscheidung vom 23.03.2007 - 7 U 163/06 (https://dejure.org/2007,23347)
KG, Entscheidung vom 23. März 2007 - 7 U 163/06 (https://dejure.org/2007,23347)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Freibrief für Planung der Abdichtung bei Altbausanierung? (IBR 2007, 1125)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2007, 1286
  • BauR 2007, 1457
 
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Rechtsprechung
   KG, 20.04.2007 - 7 U 163/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,46755
KG, 20.04.2007 - 7 U 163/06 (https://dejure.org/2007,46755)
KG, Entscheidung vom 20.04.2007 - 7 U 163/06 (https://dejure.org/2007,46755)
KG, Entscheidung vom 20. April 2007 - 7 U 163/06 (https://dejure.org/2007,46755)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.06.1996 - VI ZR 325/95

    Streitgegenstands-Verwechslung - § 511 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Berufung

    Auszug aus KG, 20.04.2007 - 7 U 163/06
    Die Beschwer für das Berufungsverfahren richtet sich damit nach dem Wert der in erster Instanz angefallenen Kosten (vgl. BGH NJW-RR 1996, 1210).
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