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   OLG Hamm, 23.08.2016 - I-7 U 17/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,30364
OLG Hamm, 23.08.2016 - I-7 U 17/16 (https://dejure.org/2016,30364)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.08.2016 - I-7 U 17/16 (https://dejure.org/2016,30364)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. August 2016 - I-7 U 17/16 (https://dejure.org/2016,30364)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Verkehrssicherungspflicht, SB-Tankstellengelände, Nachtzeit, Sturz, Paketbinder, Organisationsverschulden, Ausführungsverschulden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer SB-Tankstelle zur Nachtzeit

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Verkehrssicherungspflicht bei SB-Tankstelle zur Nachtzeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2; 823 Abs. 1; 831
    Verkehrssicherungspflicht; SB-Tankstellengelände; Nachtzeit; Sturz; Paketbinder; Organisationsverschulden; Ausführungsverschulden

  • rechtsportal.de

    BGB §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 ; 823 Abs. 1 ; 831
    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer SB-Tankstelle zur Nachtzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Mitternächtlicher Sturz auf dem Gelände einer SB-Tankstelle -Verkehrssicherungspflichten

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verkehrssicherungspflicht auf einem SB-Tankstellengelände zur Nachtzeit

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht auf einem SB-Tankstellengelände zur Nachtzeit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mitternächtlicher Sturz auf dem Gelände einer SB-Tankstelle - OLG Hamm klärt die Verkehrssicherungspflichten

  • versr.de (Kurzinformation)

    Mitternächtlicher Sturz auf dem Gelände einer SB-Tankstelle - Gericht klärt die Verkehrssicherungspflichten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht auf einem SB-Tankstellengelände zur Nachtzeit

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Was Autofahrer die nachts an einer mit Nachtschalter betrieben SB-Tankstelle tanken wissen sollten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadenersatz für nächtlichen Sturz auf SB-Tankstellengelände?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Nächtlicher Sturz beim Tanken - haftet der Betreiber?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Hamm, 15.03.2013 - 9 U 187/12

    Verkehrssicherungspflicht: Baumarktbetreiber müssen die Fußböden ihrer

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2016 - 7 U 17/16
    Insoweit entsprechen die im Rahmen vertraglicher Beziehungen bestehenden Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB, die unter anderem darauf zielen, eine Verletzung der Rechtsgüter der anderen Partei nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. Palandt, BGB, 75. Auflage, § 280 Rn. 28 m.w.N.), den allgemeinen, auch im Bereich des Deliktrechts greifenden Verkehrssicherungspflichten, so dass die dazu entwickelten Grundsätze auch im vertraglichen Bereich anwendbar sind (vgl. BGH, NJW 2013, 3366; NJW-RR 2013, 534; NJW 2008, 3778 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2016 - I - 11 U 127/15, 11 U 127/15 - juris; NJW-RR 2013, 1242; Palandt, BGB, 75. Auflage, § 280 Rn. 28).

    Daher genügt es, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, MDR 2008, 1392; VersR 2006, 1083, 1084; OLG Hamm, NJW 2016, 505; NJW-RR 2013, 1242; OLG Köln, VersR 2009, 233).

    Er hat in den Grenzen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, dass die Kunden durch die angebotene Ware und den Zustand der Geschäftsräume - insbesondere auch des Fußbodens - keine Schäden erleiden (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2013, 1242 [Sturz im nassen Kassenbereich eines Baumarktes]; OLG Köln, VersR 2009, 233).

    Der Umfang der Kontrollpflichten ist abhängig von den Umständen des Einzelfalles; u.a. von der Kundenfrequenz, der Witterung und dem von den zum Verkauf angebotenen Waren ausgehenden Gefahrenpotential (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2002, 171; NJW-RR 2013, 1242).

  • BGH, 09.09.2008 - VI ZR 279/06

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters von Fahrten mit einem sog.

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2016 - 7 U 17/16
    Insoweit entsprechen die im Rahmen vertraglicher Beziehungen bestehenden Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB, die unter anderem darauf zielen, eine Verletzung der Rechtsgüter der anderen Partei nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. Palandt, BGB, 75. Auflage, § 280 Rn. 28 m.w.N.), den allgemeinen, auch im Bereich des Deliktrechts greifenden Verkehrssicherungspflichten, so dass die dazu entwickelten Grundsätze auch im vertraglichen Bereich anwendbar sind (vgl. BGH, NJW 2013, 3366; NJW-RR 2013, 534; NJW 2008, 3778 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2016 - I - 11 U 127/15, 11 U 127/15 - juris; NJW-RR 2013, 1242; Palandt, BGB, 75. Auflage, § 280 Rn. 28).

    Danach ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und der Obergerichte derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH, MDR 2008, 1392; VersR 2002, 247; VersR 2005 279, 280; VersR 2006, 233, 234; OLG Hamm, RdL 2016, 46).

    Daher genügt es, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, MDR 2008, 1392; VersR 2006, 1083, 1084; OLG Hamm, NJW 2016, 505; NJW-RR 2013, 1242; OLG Köln, VersR 2009, 233).

  • OLG Hamm, 16.10.2000 - 6 U 253/99

    Verkehrssicherungspflichten wegen Gefahren durch unebene oder glatte Fußböden in

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2016 - 7 U 17/16
    Der Umfang der Kontrollpflichten ist abhängig von den Umständen des Einzelfalles; u.a. von der Kundenfrequenz, der Witterung und dem von den zum Verkauf angebotenen Waren ausgehenden Gefahrenpotential (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2002, 171; NJW-RR 2013, 1242).

    Für einen Selbstbedienungsdrogeriemarkt und den Kassenbereich eines Baumarktes hat das Oberlandesgericht Hamm bei einem durchschnittlich starken Kundenaufkommen regelmäßige Kontrollen im Abstand von 30 Minuten als ausreichend angesehen, weil das Warensortiment in den genannten Fällen nur ausnahmsweise eine Rutschgefahr begründe (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2002, 171 [Selbstbedienungsdrogeriemarkt] und OLG Hamm, NJW-RR 2013, 1241 [Kassenbereich eines Baumarktes]. In einem Warenhaus (ohne Lebensmittelabteilung) hat das Oberlandesgericht Köln es als ausreichend erachtet, wenn sich ein mit der Ladensicherheit betrauter Mitarbeiter ständig im Ladenlokal aufhält und alle Mitarbeiter angewiesen sind, auf Verunreinigungen zu achten und diese zu beseitigen oder zu melden (vgl. OLG Köln, VersR 2009, 233).

    Die Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht, namentlich der Umfang der Kontrollpflichten, hängt, wie ausgeführt, von den Umständen des Einzelfalles ab, u.a. von der Kundenfrequenz, der Witterung sowie dem von den zum Verkauf angebotenen Waren ausgehenden Gefahrenpotential (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2002, 171).

  • OLG Köln, 24.07.2008 - 12 U 8/08

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Inhabers eines Ladenlokals; Verletzungen

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2016 - 7 U 17/16
    Daher genügt es, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, MDR 2008, 1392; VersR 2006, 1083, 1084; OLG Hamm, NJW 2016, 505; NJW-RR 2013, 1242; OLG Köln, VersR 2009, 233).

    Er hat in den Grenzen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, dass die Kunden durch die angebotene Ware und den Zustand der Geschäftsräume - insbesondere auch des Fußbodens - keine Schäden erleiden (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2013, 1242 [Sturz im nassen Kassenbereich eines Baumarktes]; OLG Köln, VersR 2009, 233).

    Für einen Selbstbedienungsdrogeriemarkt und den Kassenbereich eines Baumarktes hat das Oberlandesgericht Hamm bei einem durchschnittlich starken Kundenaufkommen regelmäßige Kontrollen im Abstand von 30 Minuten als ausreichend angesehen, weil das Warensortiment in den genannten Fällen nur ausnahmsweise eine Rutschgefahr begründe (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2002, 171 [Selbstbedienungsdrogeriemarkt] und OLG Hamm, NJW-RR 2013, 1241 [Kassenbereich eines Baumarktes]. In einem Warenhaus (ohne Lebensmittelabteilung) hat das Oberlandesgericht Köln es als ausreichend erachtet, wenn sich ein mit der Ladensicherheit betrauter Mitarbeiter ständig im Ladenlokal aufhält und alle Mitarbeiter angewiesen sind, auf Verunreinigungen zu achten und diese zu beseitigen oder zu melden (vgl. OLG Köln, VersR 2009, 233).

  • OLG Karlsruhe, 14.07.2004 - 7 U 18/03

    Schadenersatzprozess wegen des Sturzunfalls eines Supermarktkunden: Umfang der

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2016 - 7 U 17/16
    Darlegungs- und beweisbelastet für die Erfüllung dieser Pflichten ist die Beklagte als Sicherungspflichtige (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 2005, 92).

    Werden - wie hier - die Kontrollen durch Mitarbeiter ausgeführt, ist zudem eine konkrete Anweisung des Geschäftsinhabers, die Kontrolle und Beseitigung von Verunreinigungen in bestimmten zeitlichen Abständen durchzuführen, ausreichend, wenn der Geschäftsinhaber regelmäßig die Beachtung der Anweisung kontrolliert (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 2005, 92; OLG Köln, VersR 1999, 861; Wellner in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 14. Kapitel, Rn. 204).

  • OLG Hamm, 18.08.2015 - 9 U 169/14

    Auto kollidiert mit "herrenlosem" Einkaufswagen - Ladenbesitzer haftet

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2016 - 7 U 17/16
    Daher genügt es, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, MDR 2008, 1392; VersR 2006, 1083, 1084; OLG Hamm, NJW 2016, 505; NJW-RR 2013, 1242; OLG Köln, VersR 2009, 233).

    Dabei wird die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen ganz maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, die sich wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und der Verkehrsbedeutung orientieren (vgl. OLG Hamm, NJW 2016, 505).

  • OLG Köln, 25.06.1998 - 12 U 271/97

    Culpa in contrahendo

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2016 - 7 U 17/16
    Liegt ein ordnungswidriger Zustand, also eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle vor, trifft den Sicherungspflichtigen, der wie hier die Kontrollen durch seine Mitarbeiter vornehmen lässt, dann kein Verschulden bzw. ist eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu verneinen, wenn ihm weder ein Organisationsverschulden vorzuwerfen ist noch ein nach § 278 BGB zurechenbarer Mangel bei der Ausführung der von ihm getroffenen Organisationsanordnungen (vgl. OLG Köln, VersR 1999, 861).

    Werden - wie hier - die Kontrollen durch Mitarbeiter ausgeführt, ist zudem eine konkrete Anweisung des Geschäftsinhabers, die Kontrolle und Beseitigung von Verunreinigungen in bestimmten zeitlichen Abständen durchzuführen, ausreichend, wenn der Geschäftsinhaber regelmäßig die Beachtung der Anweisung kontrolliert (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 2005, 92; OLG Köln, VersR 1999, 861; Wellner in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 14. Kapitel, Rn. 204).

  • OLG Koblenz, 27.09.1994 - 3 U 1595/93

    Verkehrssicherungspflicht für den Fußboden der Obst- und Gemüseabteilung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2016 - 7 U 17/16
    In Obst- und Gemüseabteilungen eines Supermarktes, bei denen aufgrund der Ausgestaltung des Verkaufsvorgangs (selbstständiges Aussuchen und Abwiegen der Ware durch den Kunden) ein erheblich gesteigertes Risiko einer Verunreinigungsgefahr des Bodens und einer damit einhergehenden Rutschgefahr besteht, sind die Böden regelmäßig und in kurzen Abständen von 15 bis 20 Minuten zu kontrollieren und zu reinigen (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 158; Wellner in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 14. Kap. Rn. 116).
  • BGH, 04.12.2001 - VI ZR 447/00

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Wasserversorgungsleitung

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2016 - 7 U 17/16
    Danach ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und der Obergerichte derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH, MDR 2008, 1392; VersR 2002, 247; VersR 2005 279, 280; VersR 2006, 233, 234; OLG Hamm, RdL 2016, 46).
  • OLG Hamm, 13.04.2016 - 11 U 127/15

    Mit Stöckelschuhen ins Theater

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2016 - 7 U 17/16
    Insoweit entsprechen die im Rahmen vertraglicher Beziehungen bestehenden Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB, die unter anderem darauf zielen, eine Verletzung der Rechtsgüter der anderen Partei nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. Palandt, BGB, 75. Auflage, § 280 Rn. 28 m.w.N.), den allgemeinen, auch im Bereich des Deliktrechts greifenden Verkehrssicherungspflichten, so dass die dazu entwickelten Grundsätze auch im vertraglichen Bereich anwendbar sind (vgl. BGH, NJW 2013, 3366; NJW-RR 2013, 534; NJW 2008, 3778 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2016 - I - 11 U 127/15, 11 U 127/15 - juris; NJW-RR 2013, 1242; Palandt, BGB, 75. Auflage, § 280 Rn. 28).
  • BGH, 07.03.2001 - X ZR 160/99

    Anforderung an Substantiierung verschiedener Schadenspositionen

  • OLG Hamm, 22.03.2004 - 13 U 198/03

    Möglicher Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

  • OLG Düsseldorf, 30.12.1982 - 3 U 55/82

    Verkehrssicherungspflicht; Gastwirt; Gaststätte; Parkplätze

  • BGH, 05.10.2004 - VI ZR 294/03

    Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich einer Röhrenrutsche in einem Schwimmbad

  • BGH, 16.05.2006 - VI ZR 189/05

    Verkehrssicherungspflicht des Vermieters einer Wohnung hinsichtlich mit

  • BGH, 24.01.2013 - VII ZR 98/12

    Zur werkvertraglichen Fürsorgepflicht eines Landwirts, der einen Unternehmer mit

  • BGH, 14.03.2013 - III ZR 296/11

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Repräsentantenhaftung einer

  • BGH, 08.11.2005 - VI ZR 332/04

    Verkehrssicherungspflicht eines Theaterbetreibers

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

  • OLG Koblenz, 23.07.2013 - 3 U 812/12

    Bauvertragsschluss: Konkludente Annahme eines abgeänderten Angebots

  • OLG Düsseldorf, 10.02.2017 - 7 U 153/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Diese Inhaltsänderung kann grundsätzlich zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden (vgl. Senat, I-7 U 17/16, Urteil vom 13.01.2017; OLG Hamm, WM 2016, 116; Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 31. Aufl., § 256 Rdnr. 4).

    Aus der ausdrücklichen Verwendung des Personalpronoms "mein" im Zusammenhang mit der Formulierung "mein schriftlicher Vertragsantrag" bzw. "meines Vertragsantrages" ist eindeutig zu entnehmen, dass es um das Angebot des Darlehensnehmers und nicht um dasjenige der Bank geht (Senat, Urteil vom 13.01.2017, I-7 U 17/16; BGH, Beschluss v. 27.09.2016, XI ZR 309/15, WM 2016, 2215).

    Daher ist eine Belehrung über die Rechtsfolgen nicht erforderlich (Senat, I-7 U 17/16, Urteil vom 13.01.2017; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.9.2014, 17 U 239/13, WM 2014, 2162).

  • OLG Saarbrücken, 29.01.2020 - 1 U 81/18

    1. § 108 SGB VII räumt den Stellen, die für die Beurteilung sozialrechtlicher

    aa) Die im Rahmen vertraglicher Beziehungen nach § 241 Abs. 2 BGB bestehenden Schutzpflichten entsprechen den allgemeinen, auch im Bereich des Deliktrechts greifenden Verkehrssicherungspflichten, so dass die dazu entwickelten Grundsätze auch im vertraglichen Bereich anwendbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 9.9.2008 - VI ZR 279/06, NJW 2008, 3778 f.; OLG Hamm, Urteil vom 23.8.2016 - 7 U 17/16, bei juris Rn. 18).
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 05.08.2016 - 7 U 17/16 (Hs)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,44907
OLG Naumburg, 05.08.2016 - 7 U 17/16 (Hs) (https://dejure.org/2016,44907)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 05.08.2016 - 7 U 17/16 (Hs) (https://dejure.org/2016,44907)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 05. August 2016 - 7 U 17/16 (Hs) (https://dejure.org/2016,44907)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Erfasst eine Mängelrüge am Neubau auch Feuchtigkeitsschäden am Altbau?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Feuchtigkeitsschäden am Neubau gerügt: Verjährung auch für Altbau verlängert! (IBR 2017, 22)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (38)

  • KG, 23.07.2013 - 27 U 72/11

    Selbständiges Beweisverfahren: Unterschiedliche Mängel verjähren unterschiedlich

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.08.2016 - 7 U 17/16
    ee) Da der Ersatzanspruch der Klägerin auf Erstattung des Kostenaufwandes geht, der zur Beseitigung des in der unzureichenden Dachabdichtung liegenden Mangels erforderlich ist, und sich insoweit mit den Mängelbeseitigungskosten nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B deckt, kann er nur geltend gemacht werden, wenn dem Auftragnehmer zuvor ohne Erfolg eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt worden ist (vgl. BGH BauR 1982, 592; OLG Düsseldorf BauR 1997, 312; KG BauR 2014, 115).

    Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches würde in diesem Fall, soweit der Anspruch die erforderlichen Mängelbeseitigungskosten betrifft, eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn der Besteller nicht zuvor entsprechende Fristen gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B gesetzt hat (vgl. KG Berlin BauR 2014, 115).

    Soweit die Beklagte insoweit Planungsfehler rügt, liegen diese in ihrem eigenen Verantwortungsbereich, denn es handelt sich dabei um die ihr selbst zuzurechnenden Versäumnisse ihrer Subunternehmerin, die Werkpläne unstreitig erstellt hat (vgl. ebenso: KG Berlin BauR 2014, 115).

    (2) Soweit die Klägerin das Architektenbüro daneben auch noch mit der Bauüberwachung betraut hat und dieses in ihrer bauüberwachenden Funktion die durch die Beklagte vorgelegten Werkpläne geprüft und im Ergebnis frei gegeben hat, kann die Freigabe der Pläne durch die Architekten indessen nicht als ein Mitverschulden angerechnet werden (vgl. KG Berlin BauR 2014, 115; OLG Hamm BauR 2013, 1688).

    Stattdessen haften nach allgemeinen Rechtsprechungsgrundsätzen das bauausführende Unternehmen und der bauüberwachende Architekt dem Bauherrn als Gesamtschuldner für entstandene Mängel (vgl. KG Berlin BauR 2014, 115; OLG Hamm ibr 2013, 412; Wirth in Ingenstau/Korbion, VOB, 19. Aufl., Rdn. 248 vor § 13 VOB/B).

    Die Angabe einer Stelle, an der Wasser in einen Raum eintritt, ist deshalb nur als Hinweis auf einen festgestellten Schaden, nicht aber auch als Begrenzung des Mängelbeseitigungsverlangens zu verstehen (vgl. BGH BauR 1992, 503; BGH ZIP 2001, 202; BGH NJW 2008, 576; OLG Hamm BauR 2009, 1913; KG Berlin BauR 2014, 115; Kniffka/Koebele, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., Kapitel 6, Rdn. 120 m.w.N.; Wirth in Ingenstau/Korbion, VOB, 19. Aufl., Rdn. 106 ff zu § 13 Abs. 1 VOB/B).

    Es ist sodann Sache des Unternehmers, die Ursache des Mangels festzustellen und sein Verhalten hierauf einzurichten (vgl. BGH BauR 1992, 503; KG Berlin BauR 2014, 115; OLG Hamm BauR 2009, 1913).

    Mit der Beschreibung der Mängelerscheinung können Mängel des Bauwerkes sehr unterschiedlicher Art und unterschiedlichen Ausmaßes angesprochen sein (vgl. KG Berlin BauR 2014, 115).

    Denn die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend und keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB (vgl. KG Berlin BauR 2014, 115).

  • OLG Frankfurt, 10.10.2012 - 9 U 90/11

    Schadenersatz gegen Generalunternehmer und Architekten wegen Baumangel

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.08.2016 - 7 U 17/16
    Ebenfalls ist anerkannt, dass sich der Auftraggeber ein Planungsverschulden eines von ihm eingesetzten Architekten unter dem Gesichtspunkt der Haftung für Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss (vgl. etwa BGH BauR 1985, 561; 2002, 86; OLG Hamm, Urteil vom 10. Dezember 2012, 17 U 107/11 zitiert nach juris; OLG Frankfurt NZBau 2013, 232; Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 6.

    Da der planende Architekt stets Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer ist, kann der in Anspruch genommene Unternehmer dem Bauherrn ggf. ein mitwirkendes Verschulden gemäß § 254 BGB entgegen halten, weil der Bauherr verpflichtet ist, dem Unternehmer eine mangelfreie Planung für die Bauausführung zur Verfügung zu stellen (vgl. OLG Frankfurt NZBau 2013, 232; Wirth in Ingenstau/Korbion, VOB, 19. Aufl., Rdn. 247 zu Vor § 13 VOB/B; Werner/Pastor, Rdn. 2481, 2484).

    Die gesamtschuldnerische Haftung des Unternehmers besteht dann ebenfalls lediglich in Höhe dieser Quote (vgl. OLG Frankfurt NZBau 2013, 232; Wirth in Ingenstau/Korbion, VOB, 19. Aufl., Rdn. 249 f. vor § 13 VOB/B).

    Ausnahmsweise haftet der Bauunternehmer trotz eines Planungsfehlers des Architekten gleichwohl ohne Quote gesamtschuldnerisch auf die gesamten Mängelbeseitigungskosten, wenn der Schaden sowohl durch einen Planungsfehler des Architekten als auch durch einen Ausführungsfehler des Bauunternehmers entstanden ist, und der Ausführungsfehler auch ohne den Planungsmangel selbständig zum vollen eingetretenen Schaden beigetragen hat (vgl. OLG Frankfurt NZBau 2013, 232; Wirth in Ingenstau/Korbion, VOB, 19. Aufl., Rdn. 251 vor § 13 VOB/B m.w.N.).

    Denn ein vor der Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Mängel an einem Bauwerk umfasst nicht auch die auf die Mängelbeseitigungskosten anfallende Umsatzsteuer (vgl. BGH BauR 2010, 1752; OLG Frankfurt NZBau 2013, 232).

    Im Hinblick auf eine drohende Verjährung kann die Auftraggeberin allerdings auch eine Feststellungsklage erheben, um sich so die Möglichkeit einer späteren Mängelbeseitigung auf Kosten des Unternehmens zu erhalten (vgl. OLG Frankfurt NZBau 2013, 232; Werner/Pastor, Der Bauprozess, Rdn. 2222).

  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 180/14

    Pferdekaufvertrag: Verjährungshemmung durch gerichtliche Geltendmachung bei

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.08.2016 - 7 U 17/16
    Die Klage hat dadurch einen neuen Streitgegenstand erhalten, was eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO begründet (vgl. BGH MDR 2015, 693).

    Maßgebend ist damit der den prozessualen Leistungsanspruch bildende Streitgegenstand, der durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt bestimmt wird, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (vgl. BGH NJW 2005, 2004; BGH BeckRS 2015, 09790).

    Für den Fall einer Klageerhebung bedeutet dies, dass - unter den genannten Voraussetzungen - die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den Streitgegenstand beschränkte Hemmungswirkung auch nicht streitgegenständliche Ansprüche erfasst, soweit diese wahlweise neben oder alternativ zu dem verfolgten Anspruch bestehen (vgl. BGH BeckRS 2015, 09790).

    Die für einen geltend gemachten Anspruch bewirkten verjährungshemmenden oder den Neubeginn der Verjährung auslösenden Maßnahmen sollen sich ausweislich der Gesetzesmaterialien in all den Fällen auf sämtliche Ansprüche erstrecken, in denen das Gesetz einem Gläubiger von vorneherein mehrere, zwar auf das gleiche Interesse gerichtete, aber inhaltlich verschiedene Ansprüche zur Wahl stellt (elektive Konkurrenz) oder es ihm zumindest in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses ermöglicht, von einem Anspruch zum anderen überzugehen (vgl. BT-Drucksache 14/6040, S. 121; BGH BeckRS 2015, 09790).

    Dies ist hinsichtlich der in § 634 BGB bzw. § 13 VOB/B wahlweise vorgesehenen Gewährleistungsrechte der Fall, soweit sie - wie hier - auf demselben Mangel beruhen (vgl. BGH BeckRS 2015, 09790 m.w.N.).

  • BGH, 30.10.2007 - X ZR 101/06

    Anforderungen an die Substantiierung der Mängelrüge beim Werkmangel;

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.08.2016 - 7 U 17/16
    Das für den Beginn der Verjährungshemmung erforderliche "Verhandeln" ist nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 2008, 576; BGH NJW 2004, 1564 m.w.N.) weit zu verstehen.

    Die Angabe einer Stelle, an der Wasser in einen Raum eintritt, ist deshalb nur als Hinweis auf einen festgestellten Schaden, nicht aber auch als Begrenzung des Mängelbeseitigungsverlangens zu verstehen (vgl. BGH BauR 1992, 503; BGH ZIP 2001, 202; BGH NJW 2008, 576; OLG Hamm BauR 2009, 1913; KG Berlin BauR 2014, 115; Kniffka/Koebele, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., Kapitel 6, Rdn. 120 m.w.N.; Wirth in Ingenstau/Korbion, VOB, 19. Aufl., Rdn. 106 ff zu § 13 Abs. 1 VOB/B).

    Aus dem Grundsatz, dass der Besteller mangels Fachwissen nur die Mangelsymptome zu rügen und die Mängelursachen nicht zu erforschen braucht, folgt zugleich die Unschädlichkeit eines Irrtums über die Ursachen der Mangelerscheinungen (vgl. BGH NJW 2008, 576).

    Diese Grundsätze zum notwendigen und hinreichenden Sachvortrag des Bestellers, die ihm die Durchsetzung seiner Gewährleistungsansprüche außergerichtlich und im Prozess erleichtern sollen, gelten zugleich für die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung (vgl. BGH NJW 2008, 576).

  • BGH, 11.10.1990 - VII ZR 228/89

    Verschulden bei Mängeln der Ausschreibung

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.08.2016 - 7 U 17/16
    Für eine unterlassene Prüfung und Mitteilung ist der Auftragnehmer stets verantwortlich, wenn er die Mängel mit den bei einem Fachmann seines Gebietes zu erwartenden Kenntnissen hätte erkennen können (vgl. BGH WM 1991, 204).

    Denn bei Erfüllung der Bedenkenhinweispflicht wäre es zu dem Mangel erst gar nicht gekommen (vgl. BGH WM 1991, 204; Kniffka/Koebele, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., Kapitel 6, Rdn. 83).

    Soweit aber ein Auftragnehmer mit der gebotenen Prüfung die Mängel hätte verhindern können, setzt er die eigentliche Ursache für die weiteren Schäden, wenn er sowohl die Prüfung als auch den Bedenkenhinweis unterlässt (vgl. BGH WM 1991, 204).

    Baut ein Unternehmer gleichwohl nach Plänen eines Architekten, obwohl ihm bekannt ist, dass es danach mit Sicherheit zu Mängeln kommen muss, und unterlässt er gleichzeitig, den Bauherrn auf die erkannte fehlerhafte Planung hinzuweisen, haftet er in einem solchen Fall für die Beseitigung der Mängel grundsätzlich allein (vgl. BGH WM 1991, 204 m.w.N.; BGH NJW 1973, 518; OLG Hamm NJW-RR 1996, 273; OLG Rostock BeckRS 2010, 27357; OLG Stuttgart BauR 2014, 1792).

  • BGH, 02.06.1999 - VIII ZR 322/98

    Hemmung und Unterbrechung der Verjährung durch Nachbesserungsarbeiten

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.08.2016 - 7 U 17/16
    Dabei kann insbesondere auch eine Nachbesserung ein Anerkenntnis darstellen (vgl. BGH NJW 1999, 2961; BGH BauR 2005, 710; BGHZ 178, 123; OLG Frankfurt BauR 2009, 1315; Kniffka/Koebele, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., Kapitel 6, Rdn. 124).

    Maßgeblich ist, ob der Werkunternehmer aus der Sicht des Bestellers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streites, sondern in dem Bewusstsein handelt, tatsächlich zur Nachbesserung verpflichtet zu sein (vgl. BGH NJW 1999, 2961; BGHZ 178, 123).

    Mehrere Nachbesserungsversuche können dabei zu wiederholten Anerkenntnissen führen (vgl. BGH NJW 1999, 2961; Kniffka/Koebele, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Kapitel Rdn. 124).

  • BGH, 13.01.2005 - VII ZR 15/04

    Rechtswirkungen der Unterbrechung der Verjährung nach VOB/B grundgesetzlicher

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.08.2016 - 7 U 17/16
    Dies gilt selbst dann, wenn die Parteien - wie hier - eine andere fünfjährige Gewährleistungsfrist vereinbart haben (vgl. BGH BauR 1987, 84; BGH BauR 2005, 710; Kniffka/Koebele, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil Rdn. 116).

    Dabei kann insbesondere auch eine Nachbesserung ein Anerkenntnis darstellen (vgl. BGH NJW 1999, 2961; BGH BauR 2005, 710; BGHZ 178, 123; OLG Frankfurt BauR 2009, 1315; Kniffka/Koebele, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., Kapitel 6, Rdn. 124).

    Wird der Lauf der Verjährungsfrist nach gesetzlichen Bestimmungen unterbrochen, so wird gemäß § 212 BGB nach dem Ende der Unterbrechung die vereinbarte Frist und nicht die Regelfrist des § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B erneut in Gang gesetzt (vgl. BGH BauR 2005, 710 BGHZ 107, 75, 85, 86; BGH, BauR 1987, 84, 86 = ZfBR 1987, 37).

  • OLG Hamm, 17.07.2008 - 21 U 145/05

    Anforderungen an eine Mängelrüge

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.08.2016 - 7 U 17/16
    Die Angabe einer Stelle, an der Wasser in einen Raum eintritt, ist deshalb nur als Hinweis auf einen festgestellten Schaden, nicht aber auch als Begrenzung des Mängelbeseitigungsverlangens zu verstehen (vgl. BGH BauR 1992, 503; BGH ZIP 2001, 202; BGH NJW 2008, 576; OLG Hamm BauR 2009, 1913; KG Berlin BauR 2014, 115; Kniffka/Koebele, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., Kapitel 6, Rdn. 120 m.w.N.; Wirth in Ingenstau/Korbion, VOB, 19. Aufl., Rdn. 106 ff zu § 13 Abs. 1 VOB/B).

    Es ist sodann Sache des Unternehmers, die Ursache des Mangels festzustellen und sein Verhalten hierauf einzurichten (vgl. BGH BauR 1992, 503; KG Berlin BauR 2014, 115; OLG Hamm BauR 2009, 1913).

  • BGH, 25.09.2008 - VII ZR 32/07

    Rechtsfolgen der Nachbesserung durch den Auftragnehmer nach der Abnahme eines

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.08.2016 - 7 U 17/16
    Dabei kann insbesondere auch eine Nachbesserung ein Anerkenntnis darstellen (vgl. BGH NJW 1999, 2961; BGH BauR 2005, 710; BGHZ 178, 123; OLG Frankfurt BauR 2009, 1315; Kniffka/Koebele, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., Kapitel 6, Rdn. 124).

    Maßgeblich ist, ob der Werkunternehmer aus der Sicht des Bestellers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streites, sondern in dem Bewusstsein handelt, tatsächlich zur Nachbesserung verpflichtet zu sein (vgl. BGH NJW 1999, 2961; BGHZ 178, 123).

  • BGH, 26.03.1992 - VII ZR 258/90

    Mangelbeschreibung im Beweissicherungsantrag; Einbeziehung der VOB/B in den

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.08.2016 - 7 U 17/16
    Die Angabe einer Stelle, an der Wasser in einen Raum eintritt, ist deshalb nur als Hinweis auf einen festgestellten Schaden, nicht aber auch als Begrenzung des Mängelbeseitigungsverlangens zu verstehen (vgl. BGH BauR 1992, 503; BGH ZIP 2001, 202; BGH NJW 2008, 576; OLG Hamm BauR 2009, 1913; KG Berlin BauR 2014, 115; Kniffka/Koebele, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., Kapitel 6, Rdn. 120 m.w.N.; Wirth in Ingenstau/Korbion, VOB, 19. Aufl., Rdn. 106 ff zu § 13 Abs. 1 VOB/B).

    Es ist sodann Sache des Unternehmers, die Ursache des Mangels festzustellen und sein Verhalten hierauf einzurichten (vgl. BGH BauR 1992, 503; KG Berlin BauR 2014, 115; OLG Hamm BauR 2009, 1913).

  • BGH, 22.07.2010 - VII ZR 176/09

    BGH ändert Rechtsprechung zur Berechnung eines Schadensersatzanspruches wegen

  • OLG Rostock, 30.10.2003 - 7 U 251/00

    Schadensersatz bzw. Kostenvorschuss wegen fehlerhafter Bauausführung sowie

  • OLG Hamm, 30.03.1995 - 17 U 205/93

    Gesamtschuldnerische Haftung des Vor- und Nachunternehmers

  • BGH, 09.10.1986 - VII ZR 184/85

    Verlängerung der Gewährleistungsfrist durch Mängelbeseitigungsverlangen

  • OLG Düsseldorf, 13.08.1996 - 22 U 42/96

    Baumängel-Schadensersatz

  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 199/03

    Anforderungen an den Parteivortrag im Arzthaftungsverfahren

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen

  • OLG Naumburg, 21.03.2011 - 10 U 31/10

    Gewährleistungsansprüche beim Bauvertrag: Einbeziehung der VOB/B in einen Vertrag

  • BGH, 18.01.1973 - VII ZR 88/70

    Hinweispflichten des Auftragnehmers bei erkannten Planungsmängeln

  • OLG Schleswig, 22.08.2011 - 3 U 101/10

    Einigung über Mängelbeseitigung: Wer trägt etwaige Mehrkosten?

  • BGH, 21.12.2000 - VII ZR 192/98

    Rechtsfolgen der Vereinbarung von Arbeiten ohne Rechnungsstellung

  • BGH, 23.02.1989 - VII ZR 89/87

    Inhaltskontrolle von Vertragsbedingungen eines Bauträgers mit seinen

  • OLG Bamberg, 10.06.2002 - 4 U 179/01

    Pflichten des Auftragnehmers bei fehlerhafter Planung des Architekten

  • OLG München, 31.01.2012 - 9 U 3315/05

    Neues Dach statt Sanierung: AG erhält fiktive Kosten ersetzt!

  • BGH, 05.07.1990 - VII ZR 164/89

    Schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung bei vertraglicher Vereinbarung

  • BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 93/04

    Hemmung der Verjährung bei Abschluss eines Widerrufsvergleichs

  • BGH, 26.10.2006 - VII ZR 194/05

    Begriff des Verhandelns

  • OLG Frankfurt, 25.08.2008 - 16 U 200/07

    Mängelhaftung beim Werkvertrag: Neubeginn der Verjährung aufgrund der

  • OLG Stuttgart, 15.04.2014 - 10 U 127/13

    Gewährleistung im Bauvertrag: Kürzung des Vorschussanspruchs des Bauherrn auf die

  • OLG Hamm, 10.12.2012 - 17 U 107/11

    Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Bauherrn aufgrund Planungsfehlern des

  • BGH, 27.04.1972 - VII ZR 144/70

    Verjährung des Anspruchs auf Ersatz entfernterer Mängelfolgeschäden

  • BGH, 13.09.2001 - VII ZR 392/00

    Ersatzfähigkeit von Gutachter- und Mängelbeseitigungskosten

  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 230/03

    Anhörung des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen in der

  • KG, 28.01.2008 - 12 U 50/07

    Berufungsverfahren: Grenzen des Prüfungsumfangs des Berufungsgerichts

  • OLG Düsseldorf, 10.03.1981 - 21 U 132/80

    Einklagbarkeit von Vertragserfüllungsbürgschaft des Auftraggebers

  • BGH, 27.06.1985 - VII ZR 23/84

    Keine Haftung des Auftraggebers für den Vorunternehmer

  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 361/02

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzlich getroffene Feststellungen;

  • OLG Hamm, 12.04.2013 - 12 U 75/12

    Schneelast bringt 6 Monate alte Halle zum Einsturz - Dachdeckerbetrieb haftet

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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 19.05.2016 - 7 U 17/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,21096
OLG Schleswig, 19.05.2016 - 7 U 17/16 (https://dejure.org/2016,21096)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19.05.2016 - 7 U 17/16 (https://dejure.org/2016,21096)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19. Mai 2016 - 7 U 17/16 (https://dejure.org/2016,21096)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Sorgfalt eines Rechtsanwalts bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax kurz vor Fristablauf; Anforderungen an den Nachweis eines Versagens des Faxgeräts

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO §§ 85 Abs. 2, 233, 522 Abs. 1
    Widereinsetzung in den vorigen Stand; Fristversäumnis; Zeitreserve; Faxgerät; Bedienungsfehler Eingangsjournal; Spontanversagen; Störung

  • rechtsportal.de

    ZPO §§ 85 Abs. 2, 233, 522 Abs. 1
    Anforderungen an die Sorgfalt eines Rechtsanwalts bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax kurz vor Fristablauf

  • ibr-online

    Sendeversuch um 23:58 Uhr scheitert: Keine Wiedereinsetzung!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Spontanversagen eines Faxgerätes

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Bedienung eines Faxgeräts

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.11.2014 - II ZB 25/13

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.05.2016 - 7 U 17/16
    Ein Rechtsanwalt muss geeignete Vorkehrungen treffen, etwa durch Einplanung einer Zeitreserve, um trotz möglicher Übermittlungsprobleme einen Zugang des Schriftsatzes vor Fristablauf zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschl. vom 4. Nov. 2014 - Az. II ZB 25/13, Rn. 20, zitiert  nach juris).
  • BGH, 10.10.2006 - XI ZB 27/05

    Anforderungen an die Büroorganisation und die Ausgangskontrolle bei Übermittlung

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.05.2016 - 7 U 17/16
    Ein solcher begründet keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. BGH, NJW 2007, 601 f.).
  • OLG Saarbrücken, 25.07.2016 - 4 U 130/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gestufter Schutz gegen Fristversäumung

    Ein etwaiger Bedienungsfehler des Geräts begründet keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.5.2016 - 7 U 17/16, bei Juris Rn. 11).

    Die erfolgreiche Übermittlung des Schriftsatzes 20 Minuten nach Fristablauf spricht eher für einen Bedienungsfehler denn für eine technische Störung des Geräts (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.5.2016 - 7 U 17/16, bei Juris Rn. 11).

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