Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 16.07.1998

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   OLG Hamburg, 09.12.1997 - 7 U 172/97   

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https://dejure.org/1997,55027
OLG Hamburg, 09.12.1997 - 7 U 172/97 (https://dejure.org/1997,55027)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.12.1997 - 7 U 172/97 (https://dejure.org/1997,55027)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09. Dezember 1997 - 7 U 172/97 (https://dejure.org/1997,55027)
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Wird zitiert von ...

  • BVerfG, 13.04.2000 - 1 BvR 150/98

    Reichweite des Persönlichkeitsschutzes gegenüber Wortberichterstattung der Presse

    gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 9. Dezember 1997 - 7 U 172/97 -.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 16.07.1998 - 7 U 172/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,48466
OLG Frankfurt, 16.07.1998 - 7 U 172/97 (https://dejure.org/1998,48466)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.07.1998 - 7 U 172/97 (https://dejure.org/1998,48466)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. Juli 1998 - 7 U 172/97 (https://dejure.org/1998,48466)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • minderwert.de (Kurzinformation)

    Der merkantile Minderwert ist unabhängig von der Durchführung der Reparatur erstattungsfähig

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.10.1995 - VII ZR 209/94

    Erhebung einer Widerklage gegen einen als Streithelfer des Beklagten am

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.1998 - 7 U 172/97
    Nur dann, wenn sich von den Parteien nachträglich erhobene Einwendungen als bedenkenswert erweisen, hat das Gericht rückschauend zu prüfen, ob es diesen vor Beauftragung des Sachverständigen Rechnung getragen hätte (BGHZ 131, 76, 80).
  • BGH, 20.06.1989 - VI ZR 334/88

    Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.1998 - 7 U 172/97
    Dieser bemisst sich danach, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint, wobei es dem Geschädigten frei steht, den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag nicht für die Reparatur seines Fahrzeugs, sondern für andere Zwecke zu verwenden (BGH VersR 1989, 1056).
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