Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 07.04.2004

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 28.09.2005 - 7 U 189/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,9607
OLG Frankfurt, 28.09.2005 - 7 U 189/03 (https://dejure.org/2005,9607)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.09.2005 - 7 U 189/03 (https://dejure.org/2005,9607)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. September 2005 - 7 U 189/03 (https://dejure.org/2005,9607)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VOB/B § 13 Nr. 5; ZPO § 313 Abs. 2; BGB § 288
    Werkvertrag: Vergessene förmliche Abnahme

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann kann Auftraggeber Neuherstellung verlangen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sachmangel beim Werkvertrag im Sinne des § 633 BGB und unzureichende Mangelbeseitigung wegen des Verbleibens optischer Mängel bei einem Zweckbau; Schlüssige Abnahme eines Werkes anstatt einer förmlichen Abnahme; Erfordernis einer ordnungsgemäßen ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Asphaltbelag mit Blasenbildung: Wann kann Auftraggeber Neuherstellung verlangen? (IBR 2006, 198)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 10.11.1976 - 4 Ss 552/76
    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.09.2005 - 7 U 189/03
    Die vergessene förmliche Abnahme führte wegen der inzwischen erfolgten Zahlung der Rechnungssumme durch die Klägerin dazu, dass ein stillschweigender Verzicht auf die vereinbarte Förmlichkeit der Abnahme vorlag und eine stillschweigende Abnahme durch schlüssiges Verhalten anzunehmen ist (vgl. BGH NJW 1977, 344; BGH NJW 1979, 212; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 529; vgl. auch Werner/Pastor "Der Bauprozess", 11. Aufl., Rn. 1351).
  • BGH, 24.02.1967 - V ZR 29/64

    Schlei als Seewasserstraße

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.09.2005 - 7 U 189/03
    Das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung mit Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Vorschussanspruch gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B zusteht, der neben dem Vorliegen eines Mangels der Bauleistung voraussetzt, dass eine Abnahme oder abnahmereife Herstellung erfolgt ist und eine dem Auftragnehmer gesetzte Frist fruchtlos gesetzt worden ist (vgl. auch BGH NJW 1967, 1367; BGH NJW 1983, 2191; Kniffka/Koeble "Kompendium des Baurechts", 2. Aufl., 6. Teil Rn. 189; Kaiser "Mängelhaftung", 7. Aufl., Rn. 24 a, 84 u. 84 e).
  • OLG Düsseldorf, 20.11.1998 - 22 U 104/98

    Förmliche Abnahme; Mängelbeseitigung: unverhältnismäßiger Aufwand

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.09.2005 - 7 U 189/03
    Die vergessene förmliche Abnahme führte wegen der inzwischen erfolgten Zahlung der Rechnungssumme durch die Klägerin dazu, dass ein stillschweigender Verzicht auf die vereinbarte Förmlichkeit der Abnahme vorlag und eine stillschweigende Abnahme durch schlüssiges Verhalten anzunehmen ist (vgl. BGH NJW 1977, 344; BGH NJW 1979, 212; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 529; vgl. auch Werner/Pastor "Der Bauprozess", 11. Aufl., Rn. 1351).
  • BGH, 12.10.1978 - VII ZR 139/75

    Vertragsstrafe: "Verlängerter" Vorbehalt in AGB

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.09.2005 - 7 U 189/03
    Die vergessene förmliche Abnahme führte wegen der inzwischen erfolgten Zahlung der Rechnungssumme durch die Klägerin dazu, dass ein stillschweigender Verzicht auf die vereinbarte Förmlichkeit der Abnahme vorlag und eine stillschweigende Abnahme durch schlüssiges Verhalten anzunehmen ist (vgl. BGH NJW 1977, 344; BGH NJW 1979, 212; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 529; vgl. auch Werner/Pastor "Der Bauprozess", 11. Aufl., Rn. 1351).
  • OLG Hamm, 20.05.1981 - 12 U 125/80

    Nicht rechtzeitige Fertigstellung von Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.09.2005 - 7 U 189/03
    Bei Vorliegen eines VOB-Bauvertrages greift der Ausschluss des Kostenvorschussanspruchs erst dann ein, wenn die Mangelbeseitigung durchgeführt und abrechenbar ist, während die erklärte Ablehnungsandrohung diese Folge nicht hat (vgl. BGH Baurecht 1982, 67; BGH Baurecht 1990, 359).
  • BGH, 14.04.1983 - VII ZR 258/82

    Kostenvorschuß zur Mängelbeseitigung; Verzinsung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.09.2005 - 7 U 189/03
    Das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung mit Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Vorschussanspruch gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B zusteht, der neben dem Vorliegen eines Mangels der Bauleistung voraussetzt, dass eine Abnahme oder abnahmereife Herstellung erfolgt ist und eine dem Auftragnehmer gesetzte Frist fruchtlos gesetzt worden ist (vgl. auch BGH NJW 1967, 1367; BGH NJW 1983, 2191; Kniffka/Koeble "Kompendium des Baurechts", 2. Aufl., 6. Teil Rn. 189; Kaiser "Mängelhaftung", 7. Aufl., Rn. 24 a, 84 u. 84 e).
  • BGH, 10.10.1985 - VII ZR 303/84

    Nachbesserungsanspruch: Neuherstellung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.09.2005 - 7 U 189/03
    Neuherstellung kann verlangt werden, wenn nur auf diese Weise Mängel endgültig beseitigt werden können (vgl. BGH NJW 1986, 711; OLG München NJW 1987, 1234; Kohler BauR 1988, 280 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 04.02.2011 - 22 U 76/10

    Gewährleistungsansprüche des Hauptunternehmers gegen einen Nachunternehmer;

    Als Indiz kann dabei auch die Begleichung der Rechnungssumme herangezogen werden (zu vgl. OLG Frankfurt am Main , Urteil vom 28. September 2005, 7 U 189/03, BeckRS 2006, 10087).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 07.04.2004 - 7 U 189/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,7789
OLG Karlsruhe, 07.04.2004 - 7 U 189/03 (https://dejure.org/2004,7789)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.04.2004 - 7 U 189/03 (https://dejure.org/2004,7789)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07. April 2004 - 7 U 189/03 (https://dejure.org/2004,7789)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Stellvertretung: Voraussetzung für eine unbeschränkte persönliche Rechtsscheinhaftung des Vertreters einer beschränkt haftenden ausländischen Gesellschaft

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Auftreten einer Person für ein Unternehmen; Erwecken des Eindrucks eine unbeschränkt haftende Person ist Inhaber des vertretenen Unternehmens; Verpflichtung dafür zu sorgen, dass tatsächlich eine unbeschränkt haftende Person zur Verfügung steht; Unabhängigkeit dieser ...

  • unalex.eu

    Art. EVÜ

  • Judicialis

    BGB § 179

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 179
    Zur persönlichen Haftung einer Person, die für ein Unternehmen auftritt und durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, er selbst als unbeschränkt haftende Person sei dessen Inhaber

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 1106
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.06.1991 - II ZR 293/90

    Rechtsscheinhaftung bei Fortlassung des Formzusatzes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2004 - 7 U 189/03
    Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet wird oder über ihn sonst Fehlvorstellungen bestehen (vgl. nur BGHZ 62, 216, 291; NJW 1990, 2678 ff.; NJW 1991, 2627 f.; NJW 1998, 2897).

    Insoweit wäre der Kläger darlegungs- und beweispflichtig (vgl. nur BGH NJW 1991, 2627 f.).

    a) Tritt jemand für ein Unternehmen auf und erweckt durch sein Verhalten den Eindruck, eine unbeschränkt haftende Person, z. B. er selbst, sei dessen Inhaber, so hat er schon aus diesem Grunde persönlich dafür einzustehen, wenn sein Vertragspartner die wahren Verhältnisse nicht kennt und auch nicht hätte kennen müssen und sich auf das Geschäft im Vertrauen auf die unbeschränkte Haftung des Vertragspartners eingelassen hat (vgl. BGHZ 62, 216, 291; NJW 1999, 2678 ff.; NJW 1991, 2627 f.; NJW 1998, 2897).

    Es handelt sich dabei nicht um eine subsidiäre Ausfallhaftung, falls der Vertragspartner nicht leistungsfähig ist, sondern um eine gesamtschuldnerische Haftung des Vertreters und der Vertragspartei (vgl. BGH NJW 1990, 2678, 2679; 1991, 2627, 2628; 1998, 2897).

    Dieser Vertrauenstatbestand könne auch dadurch begründet werden, dass der Handelnde unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 GmbHG mit einer Firma unzulässig zeichnet (vgl. nur BGH NJW 1990, 2678, 2679; NJW 1991, 2627).

  • BGH, 18.05.1998 - II ZR 355/95

    Inanspruchnahme des wahren Geschäftsinhabers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2004 - 7 U 189/03
    Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet wird oder über ihn sonst Fehlvorstellungen bestehen (vgl. nur BGHZ 62, 216, 291; NJW 1990, 2678 ff.; NJW 1991, 2627 f.; NJW 1998, 2897).

    Das Bestreiten des Klägers, die "F. D. Watersports Private Limited" sei nicht Betreiberin der Station gewesen, reicht nicht aus, um einen vertraglichen Anspruch gegen den Beklagten zu begründen, da der Kläger für dessen Inhaberschaft darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH NJW 1998, 2897).

    a) Tritt jemand für ein Unternehmen auf und erweckt durch sein Verhalten den Eindruck, eine unbeschränkt haftende Person, z. B. er selbst, sei dessen Inhaber, so hat er schon aus diesem Grunde persönlich dafür einzustehen, wenn sein Vertragspartner die wahren Verhältnisse nicht kennt und auch nicht hätte kennen müssen und sich auf das Geschäft im Vertrauen auf die unbeschränkte Haftung des Vertragspartners eingelassen hat (vgl. BGHZ 62, 216, 291; NJW 1999, 2678 ff.; NJW 1991, 2627 f.; NJW 1998, 2897).

    Es handelt sich dabei nicht um eine subsidiäre Ausfallhaftung, falls der Vertragspartner nicht leistungsfähig ist, sondern um eine gesamtschuldnerische Haftung des Vertreters und der Vertragspartei (vgl. BGH NJW 1990, 2678, 2679; 1991, 2627, 2628; 1998, 2897).

  • BGH, 15.01.1990 - II ZR 311/88

    Person des Vertragspartners bei unternehmensbezogenen Geschäften mit einer GmbH;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2004 - 7 U 189/03
    Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet wird oder über ihn sonst Fehlvorstellungen bestehen (vgl. nur BGHZ 62, 216, 291; NJW 1990, 2678 ff.; NJW 1991, 2627 f.; NJW 1998, 2897).

    Es handelt sich dabei nicht um eine subsidiäre Ausfallhaftung, falls der Vertragspartner nicht leistungsfähig ist, sondern um eine gesamtschuldnerische Haftung des Vertreters und der Vertragspartei (vgl. BGH NJW 1990, 2678, 2679; 1991, 2627, 2628; 1998, 2897).

    Dieser Vertrauenstatbestand könne auch dadurch begründet werden, dass der Handelnde unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 GmbHG mit einer Firma unzulässig zeichnet (vgl. nur BGH NJW 1990, 2678, 2679; NJW 1991, 2627).

    Etwaige mündliche Hinweise auf die Gesellschaftsform, also eine Aufklärung über die beschränkte Haftung der Betreiberin, die dem Kläger und seiner Ehefrau von den wahren Verhältnissen Kenntnis verschafft hätten, hätte der Beklagte darlegen und beweisen müssen (vgl. BGH NJW 1990, 2678, 2679; BGHZ 64, 11, 18 f.).

  • BGH, 18.03.1974 - II ZR 167/72

    Wirkung des Vertreterhandelns bei Verstoß gegen den Offenkundigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2004 - 7 U 189/03
    Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet wird oder über ihn sonst Fehlvorstellungen bestehen (vgl. nur BGHZ 62, 216, 291; NJW 1990, 2678 ff.; NJW 1991, 2627 f.; NJW 1998, 2897).

    a) Tritt jemand für ein Unternehmen auf und erweckt durch sein Verhalten den Eindruck, eine unbeschränkt haftende Person, z. B. er selbst, sei dessen Inhaber, so hat er schon aus diesem Grunde persönlich dafür einzustehen, wenn sein Vertragspartner die wahren Verhältnisse nicht kennt und auch nicht hätte kennen müssen und sich auf das Geschäft im Vertrauen auf die unbeschränkte Haftung des Vertragspartners eingelassen hat (vgl. BGHZ 62, 216, 291; NJW 1999, 2678 ff.; NJW 1991, 2627 f.; NJW 1998, 2897).

  • BGH, 03.02.1975 - II ZR 128/73

    Anwendung der Auslegungsregel bei möglichem Handeln im fremden Namen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2004 - 7 U 189/03
    Etwaige mündliche Hinweise auf die Gesellschaftsform, also eine Aufklärung über die beschränkte Haftung der Betreiberin, die dem Kläger und seiner Ehefrau von den wahren Verhältnissen Kenntnis verschafft hätten, hätte der Beklagte darlegen und beweisen müssen (vgl. BGH NJW 1990, 2678, 2679; BGHZ 64, 11, 18 f.).
  • BGH, 21.06.1999 - AnwZ (B) 85/98

    Inkrafttreten der Berufsordnung und der Fachanwaltsordnung für Rechtsanwälte;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2004 - 7 U 189/03
    a) Tritt jemand für ein Unternehmen auf und erweckt durch sein Verhalten den Eindruck, eine unbeschränkt haftende Person, z. B. er selbst, sei dessen Inhaber, so hat er schon aus diesem Grunde persönlich dafür einzustehen, wenn sein Vertragspartner die wahren Verhältnisse nicht kennt und auch nicht hätte kennen müssen und sich auf das Geschäft im Vertrauen auf die unbeschränkte Haftung des Vertragspartners eingelassen hat (vgl. BGHZ 62, 216, 291; NJW 1999, 2678 ff.; NJW 1991, 2627 f.; NJW 1998, 2897).
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2007 - 24 U 174/06

    Konkludenter Abschluss eines unternehmesbezogenen Dienstvertrages

    Eine Rechtsscheinhaftung kommt zwar dann in Betracht, wenn jemand für eine GmbH mit seinem Namen ohne GmbH-Zusatz zeichnet (BGHZ 64, 17; BGH NJW 1991, 2627; OLG Karlsruhe MDR 2004, 1106; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 164 Rn. 3).
  • OLG Rostock, 05.10.2010 - 4 U 139/08

    Haftung des Vertreters bei einem unternehmensbezogenen Geschäft; Treuwidrigkeit

    Erweckt der Vertreter beim unternehmensbezogenen Geschäft gegenüber dem Geschäftspartner den Eindruck, diesem hafte eine Person unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen, haftet der Vertreter analog § 179 BGB (BGH, aaO.; OLG Karlsruhe, MDR 2004, 1106 m.w.N.; Staudinger-Schilken, BGB [2009], § 179 Rn. 23).
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