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   OLG Frankfurt, 25.06.2003 - 7 U 190/02   

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https://dejure.org/2003,3723
OLG Frankfurt, 25.06.2003 - 7 U 190/02 (https://dejure.org/2003,3723)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.06.2003 - 7 U 190/02 (https://dejure.org/2003,3723)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. Juni 2003 - 7 U 190/02 (https://dejure.org/2003,3723)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 12 Abs 1 UAbs 1 Buchst d AKB, § 2 Abs 1 Nr 1 BJagdG, § 286 ZPO, § 448 ZPO
    Deckungsklage gegen die Kfz-Teilkaskoversicherung: Anfangsbeweis für Parteivernehmung; Leistungsausschluss bei Wildunfall mit Rentier in Norwegen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Reichweite einer Schäden durch Haarwild erfassenden versicherungsvertraglichen Wildschadensklausel; Parteivernehmung von Amts wegen bei durch am Fahrzeug haftenden Tierhaaren als begründeter Anfangsverdacht für einen Wildunfall

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 12 Abs. 1 I d; BJagdG § 2 Abs. 1 Nr. 1
    Ein Rentier ist kein Haarwild im Sinne des BJagdG L

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwalt-bauer.de (Kurzinformation)

    Kaskoentschädigung nach Rentiernfall

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Steuern und Versicherungen - Rentiere

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Nachweis der Kollision mit einem Tier in der Kfz-Fahrzeugversicherung; Begriff des Haarwildes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2005, 1233 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Köln, 11.01.1990 - 34 S 193/89

    Kein Versicherungsschutz bei Zusammenstoß mit Hund oder Wolf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2003 - 7 U 190/02
    Diese Beschränkung ist auch mit der europaweiten Geltung der Versicherung vereinbar, weil es sich auch dann noch um eine sinnvolle, gegen zahlreiche europaweit denkbare Wildunfälle Schutz bietende Versicherung handelt, wenn von ihr in Deutschland nicht oder nur ganz vereinzelt vorkommende Wildtiere ausgenommen sind (vgl. LG Köln, VersR 1991, 222 zu Wölfen).
  • LG Dortmund, 26.11.2008 - 22 O 35/08

    Leistungsfreiheit eines Fahrzeugversicherers wegen Obliegenheitsverletzung bei

    Im Bereich der Fahrzeugversicherung kann bei Verletzung der Anzeigeobliegenheit regelmäßig nicht vermutet werden, der Versicherungsnehmer habe die Obliegenheit zur baldigen Schadenanzeige nicht vorsätzlich verletzt ( Anschluß an OLG Hamm zfs 2005, 193 ).

    Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist einem Versicherungsnehmer bekannt, dass ein Verkehrsunfall einem Versicherer rasch zu melden ist (OLG Hamm zfs 2005, 193).

    Die Kammer hält aber mit Rixecker (Anmerkung zum Urteil des OLG Hamm, a.a.O. zfs 2005, 193 f.) dafür, dass im Bereich der Fahrzeugversicherung für diese Annahme kein Raum ist.

  • LG Köln, 21.07.2010 - 13 S 89/10

    Ablösung des Grundsatzes des Vorrangs des schnelleren Gläubigers durch den

    2006, § 130 Rn. 23 f.; § 131 Rn. 18, § 141 Rn. 5 [anders jetzt Kübler/Prütting /Bork/ Schoppmeyer , § 131 Rn. 122]; Baur/Stürner , Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, Bd. II, 12. Aufl. 1990, Rn. 19.37 f.; Foerste , InsolvenzR, 3. Aufl. 2006, Rn. 309; ders. , FS Musielak 2004, 141 ff., 167; ders., JZ 2007, 122, 131; Lind , Zur Auslegung des § 133 InsO, insbesondere im System der Anfechtungstatbestände, 2006, S. 131 ff., 169; Jauernig/Berger , Zwangsvollstreckungs- und InsolvenzR, 22. Aufl. 2007, § 52 Rn. 28; App , KKZ 2004, 100; 2005, 81 f., 259 f.; ders. , ZfS 2005, 193 ff. sowie AG Hagen, ZInsO 2004, 935 f., aufgehoben durch LG Hagen, ZInsO 2005, 49) - weiterhin nicht.
  • AG Kerpen, 23.03.2010 - 104 C 419/09

    Kriterien für die Abgrenzung von kongruenten zu inkongruenten Leistungen des

    Dazu wird zunächst auf ein Urteil vom 8.11.2005 - 22 C 158/05 - (abgedruckt in ZIP 2005, 2327 [AG Kerpen 08.11.2005 - 22 C 158/05] sowie in der ZinsO 2006, 219 - mit einer Anmerkung von Marotzke - ZinsO 2006, 190) Bezug genommen (vgl. dazu auch Eckardt, EWiR § 131 InsO 2/06, S. 215 f. sowie App, ZfS 2005, 193 ff.).
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