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   OLG Dresden, 31.07.2013 - 7 U 1952/12   

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OLG Dresden, 31.07.2013 - 7 U 1952/12 (https://dejure.org/2013,19486)
OLG Dresden, Entscheidung vom 31.07.2013 - 7 U 1952/12 (https://dejure.org/2013,19486)
OLG Dresden, Entscheidung vom 31. Juli 2013 - 7 U 1952/12 (https://dejure.org/2013,19486)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

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  • verkehrslexikon.de

    Zur Erkundigungspflicht des Geschädigten bei Zweifeln an der Angemessenheit von Mietwagenkosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Ersatzfähigkeit von unfallbedingten Mietwagenkosten; Wirksamkeit der Vorlage von Alternativangeboten aus dem Internet bzgl. Mietwagenkosten im Gegensatz zur allgemeinen Schwacke-Liste

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Zunächst wägt das Gericht die Verschuldensanteile der Unfallbeteiligten ab (Unfall infolge des... | Erkundigungspflicht; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Gutachten; Schadenminderungspflicht; Unfallersatztarif; Internetangebote

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1
    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gezielte Nachfrage nach einem anderem Mietwagentarif nur im Ausnahmefall veranlasst

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Mietwagenkosten nach Autounfall

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 1095
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.07.2006 - VI ZR 237/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus OLG Dresden, 31.07.2013 - 7 U 1952/12
    Dieser stehe schon nicht in Einklang mit der darin zitierten Entscheidung des BGH vom 04.07.2006 (Az: VI ZR 237/05).

    Der Berufung der Beklagten ist zwar darin beizupflichten, dass ein Geschädigter sich dann nicht auf den - höheren - Unfallersatztarif stützen kann, wenn ihm bekannt oder bei zumutbarer Nachfrage hätte bekannt sein müssen, dass es einen kostengünstigeren Normaltarif für ihn gibt, wobei dies eine im Anwendungsbereich des § 254 BGB verortete Frage des Einzelfalls ist (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2006 - VI ZR 237/05, NZV 2006, 2691).

    Außerdem muss der Geschädigte, weil dies ein Teil der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB darstellt, in einem solchen Fall darlegen und erforderlichenfalls auch beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich gewesen ist (BGH, Urteil vom 04.07.2006, a.a.O.).

    Der Senat hält insoweit an seiner Auffassung fest, dass ein solcher Anlass, von besonderen, hier nicht ersichtlichen Umständen des Einzelfalls (wie beispielsweise dem relevanten Sonderwissen des Geschädigten) abgesehen, regelmäßig nur dann besteht, wenn sich dem Geschädigten auf Grund eines erheblichen oder aber auffällig hohen Abweichens von den Preisen der Schwacke-Liste Bedenken wegen der Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs hätten aufdrängen müssen (so auch BGH, Urt. v. 04.07.2006, a.a.O., Rn 13).

    Auch nach der vom Senat in dem Hinweisbeschluss vom 29.06.2009 (a.a.O.) herangezogenen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 04.07.2006 - VI ZR 237/05, NJW 2006, 2693) ist eine Nachfrage nach einem günstigeren Tarif nämlich nur dann als geboten erachtet worden, wenn der Geschädigte Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben musste, die sich u.a. aus dessen Höhe ergeben können.

  • BGH, 17.05.2011 - VI ZR 142/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Mängel der Schätzgrundlage für die Bemessung der

    Auszug aus OLG Dresden, 31.07.2013 - 7 U 1952/12
    Ergänzend verweisen die Beklagten auf ein neueres Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.05.2011 (Az: VI ZR 142/10), woraus ebenfalls folge, dass aufgezeigte konkrete Internetangebote nicht unberücksichtigt gelassen werden dürften und ein erkennendes Gericht bei Nichtberücksichtigung sein Ermessen überschreite.

    Seite9 Normaltarif - abweichen kann und u.U. sogar muss (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17.05.2011 - Az. VI ZR 142/10, VersR 2011, 1026; vgl. auch Senat, Urt. v. 18.07.2012 - 7 U 269/12, MRW 2012, 51).

    Eine weitere Sachaufklärung wäre nur dann angezeigt gewesen, wenn die Beklagten konkrete Mängel dieses Mietpreisspiegels aufgezeigt und umfassenden Sachvortrag dazu gehalten hätten, dass der Kläger tatsächlich ein vergleichbares Fahrzeug für den Anmietzeitraum inklusive sämtlicher Kilometer und Vollkaskoversicherung zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte anmieten können (so ausdrücklich auch die von den Beklagten zitierte Entscheidung des BGH: Urteil vom 17.05.2011 - VI ZR 142/10, MDR 2011, 845).

  • OLG Dresden, 29.06.2009 - 7 U 499/09

    Ersatzfahrzeuganmietung - Anwendung der Schwacke-Liste

    Auszug aus OLG Dresden, 31.07.2013 - 7 U 1952/12
    Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Senat entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten durchaus auch in dem veröffentlichen Hinweisbeschluss vom 29.06.2009 (Az. 7 U 499/09, NZV 2009, 604) gefolgt.

    Der Senat ist, auch in geänderter Besetzung, in Fortführung seiner in dem Hinweisbeschluss vom 29.06.2009 (a.a.O.) dargelegten Rechtsauffassung nach wie vor der festen Überzeugung, dass sich ein in diesem Sinne beachtliches Missverhältnis in der Regel dem Geschädigten nur dann aufdrängen muss, wenn der maßgebliche Tarif der.

    Auch nach der vom Senat in dem Hinweisbeschluss vom 29.06.2009 (a.a.O.) herangezogenen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 04.07.2006 - VI ZR 237/05, NJW 2006, 2693) ist eine Nachfrage nach einem günstigeren Tarif nämlich nur dann als geboten erachtet worden, wenn der Geschädigte Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben musste, die sich u.a. aus dessen Höhe ergeben können.

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2011 - 4 U 106/11

    Schwacke-Liste ist geeignete Schätzungsgrundlage zur Ermittlung des Normaltarifs

    Auszug aus OLG Dresden, 31.07.2013 - 7 U 1952/12
    Seite11 Mit Recht hat das Landgericht deshalb die beiden vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz von den Beklagten vorgelegten Screenshots (Anlagen KE 1 und KE 2) als in diesem Sinne ungenügend angesehen (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.12.2011, a.a.O.).

    So weisen diese Angebote eine Kilometerbegrenzung auf und verstehen sich als verbindlich nur für vorherige "Reservierungen via Internet" (zur Problematik des Internets als "Sondermarkt" auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.12.2011 - 4 U 106/11, Schaden-Praxis 2012, 181).

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus OLG Dresden, 31.07.2013 - 7 U 1952/12
    Die Frage, ob die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage herangezogen werden kann, ist vom Bundesgerichtshof - mehrfach - bejaht worden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09, MDR 2011, 722, übrigens auch unter ausdrücklichem Hinweis auch auf die Rechtsprechung des hier erkennenden Senats: OLG Dresden, SB 2010, 17).
  • BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"

    Auszug aus OLG Dresden, 31.07.2013 - 7 U 1952/12
    Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.01.2007 (Az: VI ZR 99/06) ergebe sich, dass von der Unzugänglichkeit eines günstigeren Normaltarifs nicht ohne Weiteres auszugehen sei.
  • OLG Dresden, 18.07.2012 - 7 U 269/12

    Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Dresden, 31.07.2013 - 7 U 1952/12
    Seite9 Normaltarif - abweichen kann und u.U. sogar muss (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17.05.2011 - Az. VI ZR 142/10, VersR 2011, 1026; vgl. auch Senat, Urt. v. 18.07.2012 - 7 U 269/12, MRW 2012, 51).
  • OLG München, 09.11.2012 - 10 U 1860/12

    Kollision zwischen einem Überholer und einem Linksabbieger: Voraussetzungen einer

    Auszug aus OLG Dresden, 31.07.2013 - 7 U 1952/12
    Allein wegen der auf der Straße herrschenden winterlichen Verhältnisse musste der Kläger nicht zwangsläufig damit rechnen, dass die Verkehrslage unübersichtlich und ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht zu beurteilen war (vgl. nur OLG München, Urteil vom 09.11.2012 - Az. 10 U 1860/12, juris).
  • AG Dresden, 03.04.2017 - 115 C 341/16

    Zum Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Das OLG Dresden vertritt hierzu - das Urteil des OLG Dresden vom 25.02.2015 - 7 U 1067/14 stellt insoweit eine Einzelfallentscheidung, aber kein Abweichen von der ständigen OLG Rechtsprechung dar (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 06.05.2015 - 7 U 192/14) - die Auffassung, dass sich dem Geschädigten erst dann ein beachtliches Missverhältnis, das Anlass für weitere Recherchen gibt, aufdrängen muss, wenn der maßgebliche Tarif der Schwacke-Liste um mindestens 50 % überschritten wird (OLG Dresden, Urteile vom 31.07.2013 - 7 U 1952/12, vom 18.12.2013 - 7 U 606/13 und vom 26.03.2014 - 7 U 110/13).
  • LG Oldenburg, 03.04.2014 - 5 O 2164/12

    Weitergabe eines privaten Sachverständigengutachtens an Dritte zur Überprüfung

    Zwar berufen sich die Beklagten auf ein rechtzeitiges Blinken vor dem Abbiegen, jedoch ist der gegen die Beklagte zu 1) sprechende Beweis des ersten Anscheins, dass sie ihrer Verpflichtung zur doppelten Rückschau nicht nachgekommen ist, nicht entkräftet (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 31. Juli 2013 - 7 U 1952/12 -, juris).
  • OLG Dresden, 18.12.2013 - 7 U 606/13

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Dabei ist der Geschädigte dahin darlegungs- und beweisbelastet, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich gewesen ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 05.03.2013, a.a.O., S. 7 ff.; Urt. v. 18.12.2012, Az: VI ZR 316/11; OLG Dresden, zuletzt Urt. v. 31.07.2013, Az: 7 U 1952/12, abgedr. in MDR 18/213, S. 1095/1096).

    e) Überdies hat die Klägerin jeweils für die einzelnen Anmietfälle - der Rechtsprechung des Senats folgend (vgl. nur Urt. v. 31.07.2013, Az: 7 U 1952/12) - dargelegt, dass die Zedenten zum Anmietzeitpunkt angesichts der ihnen von der Klägerin offerierten Preise keine weitergehende Erkundigungspflicht mehr traf.

    Dessen eingedenk ist der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urt. v. 31.07.2013, Az: 7 U 1952/12) der Überzeugung, dass sich ein in diesem Sinne beachtliches Missverhältnis in der Regel dem Geschädigten nur dann aufdrängen muss, wenn der maßgebliche Tarif der "Schwacke-Liste" um mindestens 50 % überschritten worden ist.

  • OLG Dresden, 26.03.2014 - 7 U 1110/13

    Zur Eignung von Listen für die Feststellung des Mietwagen-Normaltarifs

    Auch der Senat zieht in ständiger Rechtsprechung die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage heran (OLG Dresden, Urt. v. 08.12.2013, Az: 7 U 606/13; OLG Dresden Urt. v. 18.12.2013, Az: 7 U 831/13; OLG Dresden, Urt. v. 31.07.2013, Az: 7 U 1952/12).

    Dabei ist der Geschädigte dahin darlegungs- und beweisbelastet, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich gewesen ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az: VI ZR 316/11 juris, Rn. 8; BGH, Urt. v. 02.02.2010, Az: VI ZR 7/09, juris, Rn. 14 jeweils m.w.N.; OLG Dresden, Urt. v. 18.12.2013, Az: 7 U 606/13; Urt. v. 31.07.2013, Az: 7 U 1952/12, juris).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss sich ein in diesem Sinne beachtliches Missverhältnis dem Geschädigten in der Regel erst dann aufdrängen, wenn der maßgebliche Tarif der Schwacke-Liste um mindestens 50 % überschritten worden ist (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 31.07.2013, Az: 7 U 1952/12; Urt. v. 18.12.2013, Az: 7 U 606/13).

  • OLG Dresden, 26.03.2014 - 7 U 110/13
    Auch der Senat zieht in ständiger Rechtsprechung die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage heran (OLG Dresden, Urt. v. 08.12.2013, Az: 7 U 606/13; OLG Dresden Urt. v. 18.12.2013, Az: 7 U 831/13; OLG Dresden, Urt. v. 31.07.2013, Az: 7 U 1952/12).

    Dabei ist der Geschädigte dahin darlegungs- und beweisbelastet, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich gewesen ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az: VI ZR 316/11 juris, Rn. 8; BGH, Urt. v. 02.02.2010, Az: VI ZR 7/09, juris, Rn. 14 jeweils m.w.N.; OLG Dresden, Urt. v. 18.12.2013, Az: 7 U 606/13; Urt. v. 31.07.2013, Az: 7 U 1952/12, juris).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss sich ein in diesem Sinne beachtliches Missverhältnis dem Geschädigten in der Regel erst dann aufdrängen, wenn der maßgebliche Tarif der Schwacke-Liste um mindestens 50 % überschritten worden ist (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 31.07.2013, Az: 7 U 1952/12; Urt. v. 18.12.2013, Az: 7 U 606/13).

  • LG Chemnitz, 24.10.2014 - 2 O 2040/13
    Die Kammer schließt sich im Zusammenhang mit der notwendigen Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen zur Vermeidung einer Divergenzentscheidung der jetzt wohl gefestigten Rechtsansicht des 7. Zivilsenats des OLG Dresden (Urteil vom 31.07.2013, Az.: 7 U 1952/12; Urteil vom 18.12.2013, Az.: 7 U 831/13; Urteil vom 18.12.2013, Az.: 606/13) an.

    Hierdurch wird der Schadensverursacher auch nicht benachteiligt, da er im konkreten Einzelfall nachweisen kann, dass die als Schätzgrundlage herangezogene Schwacke-Liste im Einzelfall ausnahmsweise nicht oder nur eingeschränkt herangezogen werden kann (OLG Dresden, Urteil vom 31.07.2013, Az.:7 U 1952/12; Urteil vom 18.12.2013, Az.: 7 U 831/13; Urteil vom 18.12.2013, Az.: 7 U 606/13 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Darüber hinaus handelt es sich lediglich um reine Abfragen im Internet als einem Sondermarkt (OLG Dresden, Urteil vom 31.07.2012, AZ.: 7 U 1952/12 unter Hinweis auf OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2011, Az.: 4 U 106/11).

  • AG Haßfurt, 24.11.2021 - 1 C 195/21
    Dabei ist der Geschädigte dahin darlegungs- und beweisbelastet, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich gewesen ist (vgl. nur BGH, NJW 2013, 1870; OLG Dresden, Urteil vom 31.07.2013 - 7 U 1952/12, BeckRS 2013, 14845).
  • LG Siegen, 28.01.2014 - 1 S 8/11

    Ersatz der Mietwagenkosten für Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach

    Eine solche Verpflichtung des Geschädigten, sich nach einem günstigeren Tarif zu erkundigen, ist (nur) anzunehmen, wenn der gewählte Tarif 50 bis 100 % über dem Normaltarif nach der einschlägigen Schätzgrundlage liegt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2009 - 7 U 499/09, Rn. 8 sowie Urteil vom 31.07.2013 - 7 U 1952/12, Rn. 31 bis 33, jeweils zitiert nach juris; s.a. Knerr, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer auch in diesem Punkt anschließt, muss die günstigere Anmietung möglich gewesen sein; der günstigere Tarif muss tatsächlich zur Verfügung gestanden haben (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 823 Rn 8; s. auch OLG Celle, NJW-RR 2012, 802, 804; OLG Dresden, Urteil vom 31.07.2013 - 7 U 1952/12 Rn 35, zitiert nach juris).

  • AG Torgau, 05.07.2018 - 2 C 39/18
    Denn ein derartiges Erfordernis besteht regelmäßig erst dann, wenn sich dem Geschädigten aufgrund eines erheblichen oder aber auffällig hohen Abweichens von den Preisen im "Schwacke-Metpreisspiegel" Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs hätten aufdrängen müssen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 31.07.2013 - 7 U 1952/12 m. w. N; OLG Dresden, Schlussurteil vom 18.12.2013 - 7 U 608/13).

    Denn ein solches Erfordernis besteht regelmäßig erst dann, wenn ein beachtliches Mssverhälfnis vorliegt und sich dieses dem Geschädigten aufdrängen musste, was anzunehmen ist, wenn der maßgebliche Tarif der "Schwacke-Liste" um mindesiens 50% überschritten ist (OLG Dresden, Urteil vom 31.07.2013, Az. 7 U 1952/12).

  • LG Leipzig, 18.12.2014 - 5 S 245/14
    Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der maßgebliche Tarif der Schwacke-Liste um 50 % überstiegen worden wäre (OLG Dresden, Urteil vom 31.07.2013 - 7 U 1952/12, OLG Dresden Beschluss vom 29.06.2009 - 7 U 0499/09, BGH Urteil vom 04.07.2006 - VI ZR 237/05).

    Auch wegen dieser Beschränkungen sind die Screenshots bereits ungeeignet, um nachzuweisen, dass dem Geschädigten zum maßgeblichen Zeitpunkt das behauptete Alternativangebot zur Verfügung gestanden hatte (OLG Dresden Urteil vom 31.07.2013 - 7 U 1952/12).

  • OLG Dresden, 18.12.2013 - 7 U 831/13

    Zur Erforderlichkeit und Berechnung von Mietwagenkosten. Insbesondere zur

  • LG Zwickau, 22.01.2021 - 6 S 18/20
  • AG Zittau, 15.05.2019 - 5 C 587/18

    Unfallregulierung, Mietwagen

  • AG Freiberg, 10.01.2018 - 3 C 211/17
  • AG Torgau, 28.12.2017 - 2 C 342/16

    Mietwagen: Eine unfallbedingte Verletzung schließt einen Mietwagen nicht aus

  • AG Berlin-Mitte, 17.08.2016 - 7 C 3060/16

    Verkehrsunfall: Mietwagenangebot der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung -

  • LG Dresden, 17.07.2015 - 3 S 484/14
  • LG Dresden, 13.04.2015 - 3 S 597/14
  • LG Görlitz, 17.01.2019 - 2 S 140/18
  • AG Zwickau, 23.01.2018 - 4 C 1035/17
  • LG Dresden, 20.02.2015 - 3 S 480/14
  • AG Zwickau, 04.05.2017 - 4 C 1373/16
  • AG Leipzig, 23.01.2014 - 5 S 345/13
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