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   OLG Köln, 31.07.2014 - I-7 U 196/13   

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OLG Köln, 31.07.2014 - I-7 U 196/13 (https://dejure.org/2014,58872)
OLG Köln, Entscheidung vom 31.07.2014 - I-7 U 196/13 (https://dejure.org/2014,58872)
OLG Köln, Entscheidung vom 31. Juli 2014 - I-7 U 196/13 (https://dejure.org/2014,58872)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 05.12.2012 - IV ZR 110/10

    Kirchliche Zusatzversorgungskasse: Höhe des Sanierungsgeldes als

    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 196/13
    Sowohl der Bundesgerichtshof (Urteil vom 05.12.2012, - IV ZR 110/10 -, juris) als auch das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 17.03.2010 - 20 U 45/09 -, juris; Urteil vom 26.04.2013 -20 U 98/12 -, juris) gehen ebenso wie der Senat (Urteil vom 13.12.2007 - 7 U 22/07 - Urteil vom 02.05.2013 - 7 U 107/12 -, veröffentlicht in Juris) von einer auch im Verhältnis der Parteien zu beachtenden tarifvertraglichen Grundentscheidung (§ 17 AVT-K und Ziffer 4.1 AVP 2001) aus.

    Insbesondere hat der Bundesgerichtshof dies zuletzt mit seinem Urteile vom 05.12.2012 - IV ZR 110/10 bzw. IV ZR 111/10 - klar gestellt.

    Die Kernentscheidung der Bestimmung der Sanierungsgeldhöhe bleibt aber ausdrücklich kraft satzungsmäßiger Zuweisung dem Verwaltungsrat der Beklagten vorbehalten, was unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten bedenkenfrei ist, da damit ihm die Leistungsbestimmung, die nach § 315 BGB ("Bestimmung nach billigen Ermessens") zu erfolgen hat, obliegt (BGH, Urteil vom 05.12.2012, - IV ZR 110/10 -, juris).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits festgestellt hat, ist § 315 Abs. 3 BGB daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung zwar die Anpassungsentscheidung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht jedoch nicht seine Entscheidung an die Stelle einer unwirksamen Anpassungsentscheidung setzen kann (Urteil vom 05.12.2012, IV ZR 110/10 unter Verweis auf die Entscheidung des BAG NZA-RR 2008, 520).

    Neben sachfremden Motiven ist daher auch zu prüfen, ob der Verwaltungsrat deshalb nicht ermessensfehlerfrei entscheiden konnte, weil er von einem unzutreffenden Sachverhalt in Form eines weit überhöhten umstellungsbedingten Finanzbedarfs ausgegangen ist (vgl. BGH 5.12.2012 IV ZR 110/10) bzw. bestimmte Umstände zu Unrecht herangezogen oder außer Betracht gelassen hat (Staudinger-Rieble, BGB Neubearbeitung 2009, § 315 Rz. 327).

  • OLG Köln, 02.05.2013 - 7 U 107/12

    Berechnung einer Rente in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 196/13
    Sowohl der Bundesgerichtshof (Urteil vom 05.12.2012, - IV ZR 110/10 -, juris) als auch das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 17.03.2010 - 20 U 45/09 -, juris; Urteil vom 26.04.2013 -20 U 98/12 -, juris) gehen ebenso wie der Senat (Urteil vom 13.12.2007 - 7 U 22/07 - Urteil vom 02.05.2013 - 7 U 107/12 -, veröffentlicht in Juris) von einer auch im Verhältnis der Parteien zu beachtenden tarifvertraglichen Grundentscheidung (§ 17 AVT-K und Ziffer 4.1 AVP 2001) aus.

    Der Errichtungszweck der Beklagten ist die Gewährung einer Zusatzversorgung, die der im öffentlichen Dienst entspricht (Senat, Urteil vom 02.05.2013, aaO.).

    Festzuhalten ist, dass die Satzungsregelungen der Beklagten wegen der zu beachtenden Tarifautonomie nur einer eingeschränkten Rechtsprüfung unterliegen (Senat, Urteil vom 13.12.2007; Urteil vom 02.05.2013 - 7 U 107/12: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.04.2014 - IV ZR 191/13 - die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, beides veröffentlicht in juris; OLG Hamm - Urteil vom 25.02.2011 - 20 U 103/10, I-20 U 103/10 - zitiert nach juris Rz. 40 sowie auch Rz. 41).

  • BGH, 05.02.2003 - VIII ZR 111/02

    Rückforderung von Leistungen an ein Energieversorgungsunternehmen

    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 196/13
    Als Bereicherungsgläubigerin hat die Klägerin die Unbilligkeit der Bestimmung darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. BGH NJW 2003, 1449 ff.).

    Hieraus kann sich aber nicht ergeben, dass der Verwaltungsrat bei dem Beschluss vom 20.05.2010 einen weit überhöhten umstellungsbedingten Finanzierungsbedarf zugrundegelegt hat, was die Klägerin im vorliegenden Kondiktionsprozess darzulegen hätte, bevor sich die Frage nach einer etwa erweiterten Entgegnungslast des Prozessgegners stellt (vgl. BGH Urteil vom 05.02.2013 - VIII ZR 111/02 - NJW 2003, 1449 ff., 1450).

  • BGH, 24.01.2002 - IX ZR 228/00

    Anpassung des Erbbauzinses

    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 196/13
    Die Leistungsbestimmung konkretisiert den Leistungsinhalt endgültig und sie ist für den Bestimmenden unwiderruflich (BGH NJW 2002, 1421 unter III).
  • BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 139/04

    Fortsetzung eines Handelsvertretervertrages nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit

    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 196/13
    Der Bestimmungsberechtigte kann es also kein zweites Mal ausüben, etwa weil er es sich "anders überlegt" hat (BGH vom 19.1. 2005 - VIII ZR 139/04 - NJW-RR 2005, 762 unter II.B. 2.).
  • BFH, 14.09.2005 - VI R 32/04

    Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse wegen Schließung des Umlagesystems

    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 196/13
    Bezogen auf den Wechsel des Finanzierungssystems hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 14.9.2005 - VI R 32/04 - zum anderen ausgeführt, dass die Sonderzahlungen (Sanierungsgelder) im Zusammenhang mit der Schließung eines Umlagesystems - anders als Umlagen - nicht der Finanzierung von neuen Versorgungsanwartschaften dienen, sondern der Finanzierung bereits ausgelöster Renten sowie der unverfallbaren Anwartschaften der aktiven und ausgeschiedenen Arbeitnehmer.
  • OLG Frankfurt, 03.12.1998 - 3 U 257/97

    Räumung einer Wohnung; Verzug mit dem vertraglich geschuldeten Mietzins;

    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 196/13
    Er bleibt sogar bis zu einer anderweitigen gerichtlichen Bestimmung gebunden (OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 379; Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl. § 315 BGB Rn. 16; Würdinger im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 315 Rn. 44).
  • BAG, 13.11.2007 - 3 AZR 455/06

    Betriebsrente - Störung der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 196/13
    Wie der Bundesgerichtshof bereits festgestellt hat, ist § 315 Abs. 3 BGB daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung zwar die Anpassungsentscheidung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht jedoch nicht seine Entscheidung an die Stelle einer unwirksamen Anpassungsentscheidung setzen kann (Urteil vom 05.12.2012, IV ZR 110/10 unter Verweis auf die Entscheidung des BAG NZA-RR 2008, 520).
  • BFH, 27.01.2010 - I R 103/08

    Keine Rückstellungen für Sanierungsgelder der Versorgungsanstalt des Bundes und

    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 196/13
    Hierzu ist zum einem auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 27.01.2010 (I R 103/08) zu verweisen, in dem bezogen auf den Wechsel des Leistungssystems ausgeführt wird, die Finanzierunglücken seien darauf zurückzuführen, dass die von den Kassenmitgliedern aufzubringenden Beiträge ab dem 1. Januar 2002 auf der Basis des nach dem Systemwechsel maßgeblichen Punktesystems bemessen werden, die vor diesem Zeitpunkt entstandenen Versorgungsansprüche der Bestandsrentner und Versorgungsanwartschaften der rentennahen Jahrgänge jedoch weiterhin auf der Grundlage des vor dem Systemwechsel geltenden Gesamtversorgungsprinzips bedient werden müssen.
  • OLG Hamm, 17.03.2010 - 20 U 45/09

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Sanierungsgeldes und eines Beitragszuschusses

    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 196/13
    Sowohl der Bundesgerichtshof (Urteil vom 05.12.2012, - IV ZR 110/10 -, juris) als auch das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 17.03.2010 - 20 U 45/09 -, juris; Urteil vom 26.04.2013 -20 U 98/12 -, juris) gehen ebenso wie der Senat (Urteil vom 13.12.2007 - 7 U 22/07 - Urteil vom 02.05.2013 - 7 U 107/12 -, veröffentlicht in Juris) von einer auch im Verhältnis der Parteien zu beachtenden tarifvertraglichen Grundentscheidung (§ 17 AVT-K und Ziffer 4.1 AVP 2001) aus.
  • OLG Hamm, 25.02.2011 - 20 U 103/10

    Systemumstellung in der Altersversorgung bei einer kirchlichen

  • BGH, 05.12.2012 - IV ZR 111/10

    Wirksamkeit einer Entscheidung des Verwaltungsrats einer rechtlich

  • OLG Hamm, 26.04.2013 - 20 U 98/12

    Erhebung eines Sanierungsgeldes durch eine kirchliche Zusatzversorgungskasse

  • BGH, 02.04.2014 - IV ZR 191/13

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • LG Köln, 26.09.2013 - 20 O 499/12

    Rückzahlung des sog. Sanierungsgelds und Beitragszuschusses Ost durch die

  • BGH, 11.01.2023 - IV ZR 85/20

    Wirksamkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern durch eine im

    (3) Indes ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K und Nr. 4.1 Abs. 2 AVP 2001 nicht, dass eine nach dem Systemwechsel vollständig im Kapitaldeckungsverfahren finanzierte Zusatzversorgungseinrichtung - wie die Beklagte - nicht zur Erhebung von Sanierungsgeldern berechtigt ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31. Juli 2014 - 7 U 196/13, juris Rn. 44; Breier/Dassau/Kiefer, TV-L § 17 ATV Rn. 2 f. [Stand: September 2021]; a.A. OLG Hamm KirchE 69, 327 Rn. 95 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 8. Juni 2017 - 6 U 132/16, juris Rn. 97 ff.; Dietsch/Hußlein/Stirner, Die Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes, 3. Aufl. S. 127).
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