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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 12.05.2004 - 7 U 204/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,10541
OLG Karlsruhe, 12.05.2004 - 7 U 204/98 (https://dejure.org/2004,10541)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.05.2004 - 7 U 204/98 (https://dejure.org/2004,10541)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. Mai 2004 - 7 U 204/98 (https://dejure.org/2004,10541)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Arzthaftung wegen Geburtsschaden eines Kindes: Ausschluss von Beweiserleichterungen trotz groben Behandlungsfehlers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderung an Eignung eines groben Behandlungsfehlers für eine Schädigung; Arztvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung Dritter; Anforderungen an Beweispflicht des Klägers zum Nachweis eines ärztlichen Behandlungsfehlers; Schadensersatz wegen Körperschädigung durch ...

  • Judicialis

    BGB § 823; ; BGB § 847

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; BGB § 847
    Keine Eignung eines groben Behandlungsfehlers für eine Schädigung bei fehlender evidenter Kausalität und Risikoverwirklichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.09.1982 - VI ZR 302/80

    Voraussetzungen der Beweislastumkehr wegen grober Behandlungsfehler; Umkehr der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.05.2004 - 7 U 204/98
    Zwar kommen beim Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr in Betracht, wobei in der Regel auch das Gewicht der Möglichkeit, dass der Fehler zum Misserfolg der Behandlung beigetragen hat, zu berücksichtigen ist (BGH VersR 1978, 1022; BGHZ 85, 212, 216 = VersR 1982, 1192, 1193 = NJW 1983, 333, 334; VersR 1989, 80, 81; VersR 1995, 46, 47; VersR 1997, 362, 363).

    Geeignet zur Herbeiführung des Schadens ist der grobe Behandlungsfehler zwar nicht erst dann, wenn die Ursächlichkeit naheliegend oder wahrscheinlich ist (BGHZ 85, 212, 216 = VersR 1982, 1193, 1195 = NJW 1983, 333, 334; VersR 1986, 366, 367).

    Die Eignung ist jedoch zu verneinen, wenn eine kausale Verknüpfung des Behandlungsfehler mit dem Schaden in hohem Maße unwahrscheinlich ist (BGH VersR 1989, 80, 81; VersR 1995, 46, 47; VersR 1997, 362, 364; NJW 1998, 1780, 1781), weshalb es für die Feststellungen der Geeignetheit des groben Behandlungsfehlers für den Schaden noch nicht ausreicht, dass ein bloß theoretisch denkbarer Zusammenhang, der ohnehin fast nie ausgeschlossen werden kann, im Raum steht (BGHZ 85, 212 ff. = VersR 1982, 1193, 1195; vgl. auch BGH VersR 1989, 80, 81).

    c) Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dem (hier unterstellten) groben Behandlungsfehler und dem Schaden nicht naheliegend oder gar typisch sein muss (BGHZ 85, 212 ff. = VersR 1982, 1193, 1195), es für die Eignung des Behandlungsfehlers und damit für die Annahme einer kausalen Verknüpfung mit dem Schaden genügt, dass diese nicht in hohem Maße (BGH VersR 1995, 46, 47), äußerst (BGH VersR 1997, 362, 364) oder nicht grundsätzlich unwahrscheinlich (BGH NJW 1998, 1780, 1781) ist, genügt die bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs, für die sich nach dem derzeitigen medizinischen Erkenntnisstand keine beweisenden Anhaltspunkte oder Hinweise finden lassen, nicht, um eine Eignung bejahen zu können.

    Ein nur theoretisch denkbarer Zusammenhang, der fast nie ausgeschlossen werden kann, vermag Beweiserleichterungen bzw. eine Beweislastumkehr jedoch noch nicht zu rechtfertigen (BGHZ 85, 212, 216 f. = VersR 1982, 1193, 1195 = NJW 1983, 333, 334).

  • BGH, 04.10.1994 - VI ZR 205/93

    Haftung des Arztes wegen Nichterhebung von Befunden; Begriff des groben

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.05.2004 - 7 U 204/98
    Zwar kommen beim Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr in Betracht, wobei in der Regel auch das Gewicht der Möglichkeit, dass der Fehler zum Misserfolg der Behandlung beigetragen hat, zu berücksichtigen ist (BGH VersR 1978, 1022; BGHZ 85, 212, 216 = VersR 1982, 1192, 1193 = NJW 1983, 333, 334; VersR 1989, 80, 81; VersR 1995, 46, 47; VersR 1997, 362, 363).

    Die Eignung ist jedoch zu verneinen, wenn eine kausale Verknüpfung des Behandlungsfehler mit dem Schaden in hohem Maße unwahrscheinlich ist (BGH VersR 1989, 80, 81; VersR 1995, 46, 47; VersR 1997, 362, 364; NJW 1998, 1780, 1781), weshalb es für die Feststellungen der Geeignetheit des groben Behandlungsfehlers für den Schaden noch nicht ausreicht, dass ein bloß theoretisch denkbarer Zusammenhang, der ohnehin fast nie ausgeschlossen werden kann, im Raum steht (BGHZ 85, 212 ff. = VersR 1982, 1193, 1195; vgl. auch BGH VersR 1989, 80, 81).

    c) Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dem (hier unterstellten) groben Behandlungsfehler und dem Schaden nicht naheliegend oder gar typisch sein muss (BGHZ 85, 212 ff. = VersR 1982, 1193, 1195), es für die Eignung des Behandlungsfehlers und damit für die Annahme einer kausalen Verknüpfung mit dem Schaden genügt, dass diese nicht in hohem Maße (BGH VersR 1995, 46, 47), äußerst (BGH VersR 1997, 362, 364) oder nicht grundsätzlich unwahrscheinlich (BGH NJW 1998, 1780, 1781) ist, genügt die bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs, für die sich nach dem derzeitigen medizinischen Erkenntnisstand keine beweisenden Anhaltspunkte oder Hinweise finden lassen, nicht, um eine Eignung bejahen zu können.

  • BGH, 01.10.1996 - VI ZR 10/96

    Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität eines groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.05.2004 - 7 U 204/98
    Zwar kommen beim Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr in Betracht, wobei in der Regel auch das Gewicht der Möglichkeit, dass der Fehler zum Misserfolg der Behandlung beigetragen hat, zu berücksichtigen ist (BGH VersR 1978, 1022; BGHZ 85, 212, 216 = VersR 1982, 1192, 1193 = NJW 1983, 333, 334; VersR 1989, 80, 81; VersR 1995, 46, 47; VersR 1997, 362, 363).

    Die Eignung ist jedoch zu verneinen, wenn eine kausale Verknüpfung des Behandlungsfehler mit dem Schaden in hohem Maße unwahrscheinlich ist (BGH VersR 1989, 80, 81; VersR 1995, 46, 47; VersR 1997, 362, 364; NJW 1998, 1780, 1781), weshalb es für die Feststellungen der Geeignetheit des groben Behandlungsfehlers für den Schaden noch nicht ausreicht, dass ein bloß theoretisch denkbarer Zusammenhang, der ohnehin fast nie ausgeschlossen werden kann, im Raum steht (BGHZ 85, 212 ff. = VersR 1982, 1193, 1195; vgl. auch BGH VersR 1989, 80, 81).

    c) Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dem (hier unterstellten) groben Behandlungsfehler und dem Schaden nicht naheliegend oder gar typisch sein muss (BGHZ 85, 212 ff. = VersR 1982, 1193, 1195), es für die Eignung des Behandlungsfehlers und damit für die Annahme einer kausalen Verknüpfung mit dem Schaden genügt, dass diese nicht in hohem Maße (BGH VersR 1995, 46, 47), äußerst (BGH VersR 1997, 362, 364) oder nicht grundsätzlich unwahrscheinlich (BGH NJW 1998, 1780, 1781) ist, genügt die bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs, für die sich nach dem derzeitigen medizinischen Erkenntnisstand keine beweisenden Anhaltspunkte oder Hinweise finden lassen, nicht, um eine Eignung bejahen zu können.

  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 321/98

    Haftung von Belegärzten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.05.2004 - 7 U 204/98
    Ebenso kann offen bleiben, ob den Ausführungen von Prof. Dr. L. zu folgen ist, dass die Verkennung der gesamten Situation, das immer weitere Hinausschieben des Entbindungszeitpunkts und die Beibehaltung des einmal eingeschlagenen Entbindungskonzepts vor dem Hintergrund der Warnzeichen aus dem CTG als nicht mehr verständlich und verantwortbar und damit bei einer Gesamtwürdigung (zur Zulässigkeit und Notwendigkeit einer solchen Gesamtwürdigung BGH VersR 2000, 1146, 1148 = NJW 2000, 2737) als grob fehlerhaft zu werten sei (so insbesondere in der Anhörung durch den Senat vom 26.09.2001, II 205 und S. 10, II 211; zweifelnd Karck, Gutachten vom 18.04.2002, S. 29 f.).

    Voraussetzung für das Eingreifen von Beweiserleichterungen ist jedoch, dass der grobe Verstoß gegen ärztliche Behandlungspflichten zur Herbeiführung des Schadens geeignet war (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH VersR 1968, 498, 499; VersR 1974, 804, 807; VersR 2000, 1146, 1147).

  • BGH, 28.06.1988 - VI ZR 217/87

    grünes Fruchtwasser - § 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung, Beweislast für

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.05.2004 - 7 U 204/98
    Zwar kommen beim Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr in Betracht, wobei in der Regel auch das Gewicht der Möglichkeit, dass der Fehler zum Misserfolg der Behandlung beigetragen hat, zu berücksichtigen ist (BGH VersR 1978, 1022; BGHZ 85, 212, 216 = VersR 1982, 1192, 1193 = NJW 1983, 333, 334; VersR 1989, 80, 81; VersR 1995, 46, 47; VersR 1997, 362, 363).

    Die Eignung ist jedoch zu verneinen, wenn eine kausale Verknüpfung des Behandlungsfehler mit dem Schaden in hohem Maße unwahrscheinlich ist (BGH VersR 1989, 80, 81; VersR 1995, 46, 47; VersR 1997, 362, 364; NJW 1998, 1780, 1781), weshalb es für die Feststellungen der Geeignetheit des groben Behandlungsfehlers für den Schaden noch nicht ausreicht, dass ein bloß theoretisch denkbarer Zusammenhang, der ohnehin fast nie ausgeschlossen werden kann, im Raum steht (BGHZ 85, 212 ff. = VersR 1982, 1193, 1195; vgl. auch BGH VersR 1989, 80, 81).

  • BGH, 13.01.1998 - VI ZR 242/96

    Annahme eines groben Behandlungsfehlers bei der Befunderhebung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.05.2004 - 7 U 204/98
    Die Eignung ist jedoch zu verneinen, wenn eine kausale Verknüpfung des Behandlungsfehler mit dem Schaden in hohem Maße unwahrscheinlich ist (BGH VersR 1989, 80, 81; VersR 1995, 46, 47; VersR 1997, 362, 364; NJW 1998, 1780, 1781), weshalb es für die Feststellungen der Geeignetheit des groben Behandlungsfehlers für den Schaden noch nicht ausreicht, dass ein bloß theoretisch denkbarer Zusammenhang, der ohnehin fast nie ausgeschlossen werden kann, im Raum steht (BGHZ 85, 212 ff. = VersR 1982, 1193, 1195; vgl. auch BGH VersR 1989, 80, 81).

    c) Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dem (hier unterstellten) groben Behandlungsfehler und dem Schaden nicht naheliegend oder gar typisch sein muss (BGHZ 85, 212 ff. = VersR 1982, 1193, 1195), es für die Eignung des Behandlungsfehlers und damit für die Annahme einer kausalen Verknüpfung mit dem Schaden genügt, dass diese nicht in hohem Maße (BGH VersR 1995, 46, 47), äußerst (BGH VersR 1997, 362, 364) oder nicht grundsätzlich unwahrscheinlich (BGH NJW 1998, 1780, 1781) ist, genügt die bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs, für die sich nach dem derzeitigen medizinischen Erkenntnisstand keine beweisenden Anhaltspunkte oder Hinweise finden lassen, nicht, um eine Eignung bejahen zu können.

  • BGH, 03.12.1985 - VI ZR 106/84

    Begriff des groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.05.2004 - 7 U 204/98
    Geeignet zur Herbeiführung des Schadens ist der grobe Behandlungsfehler zwar nicht erst dann, wenn die Ursächlichkeit naheliegend oder wahrscheinlich ist (BGHZ 85, 212, 216 = VersR 1982, 1193, 1195 = NJW 1983, 333, 334; VersR 1986, 366, 367).
  • BGH, 16.06.1981 - VI ZR 38/80

    Haftungsausfüllende Kausalität bei Annahme eines groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.05.2004 - 7 U 204/98
    In einem solchen Fall, in dem sich das befürchtete Risiko nicht verwirklicht hat und das Risiko, dass sich verwirklicht hat, den Vorwurf eines (groben) Behandlungsfehlers nicht zu tragen geeignet ist, fehlt es an einer Interessenlage, die es rechtfertigen könnte, eine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin anzunehmen und dem Beklagten die volle Beweislast für das Fehlen eines Ursachenzusammenhangs aufzubürden (BGH NJW 1981, 2513, 2514).
  • BGH, 27.06.1978 - VI ZR 183/76

    Rechtsfolgen unrichtiger oder unzulänglicher ärztlicher Dokumentation

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.05.2004 - 7 U 204/98
    Zwar kommen beim Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr in Betracht, wobei in der Regel auch das Gewicht der Möglichkeit, dass der Fehler zum Misserfolg der Behandlung beigetragen hat, zu berücksichtigen ist (BGH VersR 1978, 1022; BGHZ 85, 212, 216 = VersR 1982, 1192, 1193 = NJW 1983, 333, 334; VersR 1989, 80, 81; VersR 1995, 46, 47; VersR 1997, 362, 363).
  • BGH, 12.03.1968 - VI ZR 85/66

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Anforderungen an

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.05.2004 - 7 U 204/98
    Voraussetzung für das Eingreifen von Beweiserleichterungen ist jedoch, dass der grobe Verstoß gegen ärztliche Behandlungspflichten zur Herbeiführung des Schadens geeignet war (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH VersR 1968, 498, 499; VersR 1974, 804, 807; VersR 2000, 1146, 1147).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 17.11.1999 - 7 U 204/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,15599
OLG Frankfurt, 17.11.1999 - 7 U 204/98 (https://dejure.org/1999,15599)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.11.1999 - 7 U 204/98 (https://dejure.org/1999,15599)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. November 1999 - 7 U 204/98 (https://dejure.org/1999,15599)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 61
    Nichtbeachten des Rotlichts am Bahnübergang wegen Blendwirkung des Sonnenlichts L

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 2000, 1272 (Ls.)
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Rechtsprechung
   SG Stade, 09.02.2000 - S 7 U 204/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,39932
SG Stade, 09.02.2000 - S 7 U 204/98 (https://dejure.org/2000,39932)
SG Stade, Entscheidung vom 09.02.2000 - S 7 U 204/98 (https://dejure.org/2000,39932)
SG Stade, Entscheidung vom 09. Februar 2000 - S 7 U 204/98 (https://dejure.org/2000,39932)
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