Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 25.09.2002 - 7 U 206/01 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 12 Abs 1 UAbs 1 Buchst b AKB, § 13 AKB, § 1 VVG, § 49 VVG
Leistungsfreiheit der Kfz-Kaskoversicherung: Erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung eines Kraftfahrzeugdiebstahls - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Zahlung der bedingungsgemäßen Entschädigung der Versicherung; Vorliegen einer erheblicher Wahrscheinlichkeit für das Vortäuschung eines Diebstahls durch den Versicherungsnehmer; Anfertigung eines Wertgutachtens über ein Fahrzeug das vor fünf Jahren erworben ...
- Judicialis
VVG § 1; ; VVG § 49; ; AKB § 12; ; AKB § 13; ; ZPO § 97; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
AKB § 12; AKB § 13; VVG § 1; VVG § 49
Nicht nachvollziehbare Einholung eines Wertgutachtens vor der behaupteten Entwendung spricht für eine Vortäuschung durch den VN L - RA Kotz
Wertgutachten vor Fahrzeugdiebstahl kann Versicherungsschutz kosten!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Wertgutachten vor Fahrzeugdiebstahl - Versicherung muß nicht zahlen
- Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)
Vorgetäuschter Kfz-Diebstahl
- Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht , S. 5 (Kurzinformation)
Wertgutachten über ein fünfjähriges Fahrzeug kurz vor angeblichem Diebstahl
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
VVG § 1 § 49; AKB § 12 § 13
Vortäuschung der Entwendung eines Kfz in der Fahrzeugversicherung
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 11.10.2001 - 2/23/01
- LG Frankfurt/Main, 11.10.2001 - 23 O 138/01
- OLG Frankfurt, 25.09.2002 - 7 U 206/01
Papierfundstellen
- NJW-RR 2003, 165
- VersR 2003, 1169 (Ls.)
Wird zitiert von ...
- KG, 30.07.2003 - 1 W 288/03
Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr: GbR als Kläger und nicht die …
Unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und in Klarstellung seines verbleibenden Inhalts werden die nach dem Beschluss des Kammergerichts vom 14. Januar 2003 - 7 U 206/01 - von den Beklagten zu 1. und 3. an die Kläger zu erstattenden Kosten auf - lediglich - 648, 12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2003 festgesetzt.