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   OLG München, 21.12.2005 - 7 U 2941/05   

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https://dejure.org/2005,6983
OLG München, 21.12.2005 - 7 U 2941/05 (https://dejure.org/2005,6983)
OLG München, Entscheidung vom 21.12.2005 - 7 U 2941/05 (https://dejure.org/2005,6983)
OLG München, Entscheidung vom 21. Dezember 2005 - 7 U 2941/05 (https://dejure.org/2005,6983)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Versicherungsvertreterausgleich; Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs gemäß den Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs; Vereinbarung der Grundsätze nach Vertragsende; Anrechnung des Barwerts einer unverfallbaren ...

  • Judicialis

    HGB § 89 b

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 89 b
    Umfang der Geltung der Verbände-Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs bei individueller Vereinbarung nach Vertragsbeendigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 89 b
    Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvertreters ? Berücksichtigung der vom Versicherungsunternehmen finanzierten Altersversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Allianz 9 -, AA des VV, Darlegungs- und Beweislast des VV für den Neubestand, Beweiserleichterung, Anscheinsbeweis für Neubestand, Anrechenbarkeit der Altersversorgung auf den AA

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2006, 1123
  • DB 2006, 1371
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 23.05.1966 - VII ZR 268/64

    Altersversorgung und Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

    Auszug aus OLG München, 21.12.2005 - 7 U 2941/05
    Der Senat folgt der Rechtsprechung des BGH, dass eine vom Versicherungsunternehmen finanzierte Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch jedoch angerechnet werden kann, wenn und soweit die ungekürzte Zuerkennung des Ausgleichsanspruchs unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unbillig wäre (BGHZ 45, 268; BGH NJW 2003, 1244).

    Dies beruht auf dem Gedanke, der "funktionellen Verwandtschaft" (vgl. BGH NJW 1996, 381; NJW 1966, 1962) zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversorgung sowie darauf, dass die Altersversorgung den praktischen Zweck einer Ausgleichszahlung übernimmt.

    Steuerliche Vorteile des Unternehmers sind in diesem Zusammenhang nicht zu dessen Lasten zu berücksichtigen und insofern nicht entscheidungserheblich (BGHZ 43, 154; 45, 268, 278).

  • BGH, 20.11.2002 - VIII ZR 211/01

    Zur Anrechenbarkeit einer vom Unternehmer finanzierten Altersversorgung auf den

    Auszug aus OLG München, 21.12.2005 - 7 U 2941/05
    Die diesbezüglichen Regelungen in den VVW und den so genannten Grundsätzen verstoßen nämlich gegen § 89 b Abs. 1 Nr. 3 Abs. 4 HGB i.V.m. § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und sind daher unwirksam (vgl. BGH NJW 2003, 290; NJW 2003, 1244), da eine automatische Herabsetzung mit der gesetzlich vorgeschriebenen Abwägung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB nicht vereinbar ist.

    Der Senat folgt der Rechtsprechung des BGH, dass eine vom Versicherungsunternehmen finanzierte Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch jedoch angerechnet werden kann, wenn und soweit die ungekürzte Zuerkennung des Ausgleichsanspruchs unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unbillig wäre (BGHZ 45, 268; BGH NJW 2003, 1244).

  • BGH, 25.09.2002 - VIII ZR 253/99

    Klagebefugnis rechtsfähiger Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen

    Auszug aus OLG München, 21.12.2005 - 7 U 2941/05
    Eine vom Versicherungsunternehmen finanzierte Altersversorgung kann ungeachtet der Unwirksamkeit einer Regelung in den VVW und den sog. Grundsätzen (vgl. BGH NJW 2003, 290) auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden, wenn und soweit die ungekürzte Zuerkennung des Ausgleichsanspruchs nach den Vorstellungen der Parteien sowie ihrem Verhalten während und nach Beendigung des Vertreterverhältnisses und unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unbillig wäre.

    Die diesbezüglichen Regelungen in den VVW und den so genannten Grundsätzen verstoßen nämlich gegen § 89 b Abs. 1 Nr. 3 Abs. 4 HGB i.V.m. § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und sind daher unwirksam (vgl. BGH NJW 2003, 290; NJW 2003, 1244), da eine automatische Herabsetzung mit der gesetzlich vorgeschriebenen Abwägung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB nicht vereinbar ist.

  • BGH, 22.11.1983 - VI ZR 85/82

    Unvollständige Beratung über Gefahr des Mongolismus

    Auszug aus OLG München, 21.12.2005 - 7 U 2941/05
    Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB auf steuerliche Vorteile, die die Beklagte aus der Finanzierung der Versorgungszusage möglicherweise gezogen hat, nicht entscheidend an (vgl. BGH VersR 1984, 186).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Rechte des Vertreters unberührt bleiben, er also in den uneingeschränkten Genuss der versprochenen Versorgungsbezüge kommt (BGH VersR 1984, 186), woran auch die Klägerin im vorliegenden Fall keine Zweifel geäußert hat.

  • OLG Celle, 13.01.2005 - 11 U 171/04

    Anspruch eines ausgeschiedenen Handelsvertreters gegen Unternehmer auf

    Auszug aus OLG München, 21.12.2005 - 7 U 2941/05
    Dem Kläger steht auch bei Anrechnung des Barwerts der Altersversorgung noch ca. die Hälfte des rechnerisch ermittelten Ausgleichsanspruchs zu (vgl. OLG Celle 11 U 171/04 vom 13.01.2005).
  • BVerfG, 22.08.1995 - 1 BvR 1624/92

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses des gesetzlichen Ausgleichsanspruchs von

    Auszug aus OLG München, 21.12.2005 - 7 U 2941/05
    Dies beruht auf dem Gedanke, der "funktionellen Verwandtschaft" (vgl. BGH NJW 1996, 381; NJW 1966, 1962) zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversorgung sowie darauf, dass die Altersversorgung den praktischen Zweck einer Ausgleichszahlung übernimmt.
  • BGH, 21.05.1975 - I ZR 141/74

    Kündigung eines Vertretervertrages aus wichtigem Grund wegen schuldhaftem

    Auszug aus OLG München, 21.12.2005 - 7 U 2941/05
    Dies ist hier geschehen (vgl. BGH WM 1975, 856; NJW 2003, 1245).
  • BGH, 15.02.1965 - VII ZR 194/63

    Bemessung des Ausgleichsanspruchs; Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen

    Auszug aus OLG München, 21.12.2005 - 7 U 2941/05
    Steuerliche Vorteile des Unternehmers sind in diesem Zusammenhang nicht zu dessen Lasten zu berücksichtigen und insofern nicht entscheidungserheblich (BGHZ 43, 154; 45, 268, 278).
  • BGH, 23.02.1994 - VIII ZR 94/93

    Anrechnung von freiwilligen Leistungen des Unternehmers für die Altersversorgung

    Auszug aus OLG München, 21.12.2005 - 7 U 2941/05
    Der BGH hat zwar (WM 1994, 1118) die Anrechnung der Altersversorgung bei einer Fälligkeitsdifferenz von 21 Jahren beanstandet, vorliegend ist die zeitliche Differenz mit 12 Jahren jedoch wesentlich geringer.
  • OLG München, 05.08.2009 - 7 U 2055/09

    Versicherungsvertreter: Anrechnung des Barwerts der unternehmensfinanzierten

    Im Ansatz richtig gesehen hat das Landgericht auch, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH dennoch eine Anrechnung der vom Versicherungsunternehmen finanzierten Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch in Betracht kommen kann, wenn und soweit die ungekürzte Zuerkennung des Ausgleichsanspruch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls unbillig wäre (vgl. BGHZ 45, 268; NJW 2003, 1244; vgl. auch Entscheidungen des Senats vom 21.12.2005, Az: 7 U 2941/05 - VersR 2006, 1124 - und vom 21.07.2004, Az: 7 U 1800/04).

    Das beruht auf der Erwägung, dass Ausgleich und Rente ihre Grundlage in demselben Vertragsverhältnis haben, dass die Altersversorgung dazu dient, den praktischen Zweck einer Ausgleichszahlung zu übernehmen und dass deshalb das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Rahmen ein und desselben Vertragsverhältnisses zu Lasten des Unternehmers unangemessen gestört wäre, wenn er neben der Versorgungszusage auch noch den Ausgleichsanspruch in voller Höhe erfüllen müsste (vgl. BGH VersR 1984, 184, Entscheidung des 7. Senats vom 21.12.2005 a.a.O).

    Der Kläger hätte insbesondere darlegen müssen, dass und inwieweit die niedrigeren Provisionen gerade auch nach den Vorstellungen beider Vertragspartner der Finanzierung der Altersversorgung, auf die er bei Abschluss des Versicherungsvertretervertrags noch keinen Anspruch hatte, gedient haben (OLG München, Entscheidung vom 21.12.2005 a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 26.05.2017 - 16 U 61/16

    Abgrenzung von haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit eines Handelsvertreters

    Der Kläger ist für die von ihm verwandten Tatsachengrundlagen für seine Berechnung darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 19. November 1970 - VII ZR 47/69 - juris, BGHZ 55, 45-59; OLG München, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 7 U 2941/05 -, juris Rn 42).

    Die Einzelbestimmungen stehen in so engem Zusammenhang, dass die Höhe des Ausgleichsanspruchs nur unter Abwägung sämtlicher in Betracht kommender Einzelbestimmungen errechnet werden darf (vgl. OLG München, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 7 U 2941/05 -, juris Rn 39; Küstner/Thume Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2, 7. Auflage, Rdnr. 1850).

  • OLG Köln, 23.10.2015 - 19 U 43/15

    Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters

    Soweit die Beklagte (unter Berufung auf OLG München, Urteil vom 21.12.2005, 7 U 2941/05, zitiert nach juris), den Kläger auf die Möglichkeit, gem. §§ 87c Abs. 2, 92 Abs. 2 HGB einen Buchauszug bei ihr anzufordern verweist, ist umstritten, ob dieser überhaupt im Hinblick auf den Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB verlangt werden kann (ausdrücklich offen gelassen: BGH, Urteil vom 23.11.2011, VIII ZR 203/10; verneinend: OLG Celle, Beschluss vom 20.04.2004, 11 U 61/04; zitiert nach juris; bejahend: Emde in Staub, Großkommentar HGB, a.a.O., § 87c Rn. 13).

    Die Beklagte vermag ihre gegenteilige Auffassung nicht auf die anders lautende Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 21.12.2005, Az. 7 U 2941/05, zu stützen, da der dort entschiedene Fall sich deutlich von dem vorliegenden unterscheidet.

  • LG München I, 08.12.2008 - 14 HKO 24599/07

    Zur Anrechenbarkeit des Barwertes der unternehmensfinanzierten Altersversorgung

    Wie die Beklagte diese Leistung genau finanziert hat, ist irrelevant (vgl. BGH vom 17.11.1983, a.a.O., OLG München vom 21.12.2005, 7 U 2941/05, VersR 2006, 1123 f.).

    Darauf, dass die entsprechende Klausel der VVW-Bestimmung unwirksam ist, kommt es im Rahmen der Billigkeitserwägung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 HGB nicht an (vgl. BGH vom 20.11.2002, a.a.O., und OLG München vom 21.12.2005, a.a.O.).

  • OLG Köln, 15.01.2016 - 19 U 86/15

    Ersatzfähigkeit von Mehrkosten einer unfallgeschädigten Mutter für private

    Die Beklagte kann ihre gegenteilige Auffassung schließlich auch nicht auf die von ihr in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 21.12.2005 (7 U 2941/05, in: VersR 2006, 1123 ff.) stützen, da der dort entschiedene Fall sich deutlich von dem vorliegenden unterscheidet.
  • LG Bonn, 22.09.2015 - 18 O 30/15

    Berücksichtigung der Auszahlung einer Lebensversicherung bei der Berechnung des

    Selbst wenn eine vertragliche Bindung insoweit nicht zustande gekommen sein sollte, können die Vorstellungen der Parteien bei der zu treffenden Billigkeitsabwägung berücksichtigt werden (vgl. OLG München 21.12.2005, 7 U 2941/05, zitiert nach juris; OLG Köln, 28.11.2014, a.a.O., OLG Köln, 20.10.2014, a.a.O.).
  • LG Hamburg, 03.07.2008 - 412 O 9/08

    - Hamburg-Mannheimer 11 -, AA des VV, Anrechenbarkeit der Altersversorgung,

    Ginge es allein um diese Person des Gesellschafter-Geschäftsführers, läge eine Konstellation vor, bei der eine volle Anrechnung des Anwartschaftsbarwerts der Alterversorgung auf den AA als durchaus der Billigkeit entsprechend erschiene (unter Bezugnahme auf OLG München, 21.12.2005 - 7 U 2941/05 - LS 30, VersR 06, 1123, 1125 - Allianz 9 -).
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