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   OLG Karlsruhe, 03.08.1983 - 7 U 36/83   

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https://dejure.org/1983,2394
OLG Karlsruhe, 03.08.1983 - 7 U 36/83 (https://dejure.org/1983,2394)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.08.1983 - 7 U 36/83 (https://dejure.org/1983,2394)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03. August 1983 - 7 U 36/83 (https://dejure.org/1983,2394)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verkehrswidrigkeit; Schachtabdeckung; Fahrbereich; Straßenbelag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 823, 839

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 54
  • VersR 1984, 589
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Stuttgart, 10.07.2013 - 4 U 26/13

    Amtshaftung wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht bei erkennbarer

    So habe das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 03.08.1983 (7 U 36/83) geurteilt, dass Schachtabdeckungen im Fahrbahnbereich, die 2 cm oder weniger über das Niveau des Straßenbelags herausragten, verkehrswidrig sein können.

    Soweit der Kläger sich auf die Entscheidung OLG Karlsruhe 7 U 36/83 (MDR 1984, 59) beruft, in welcher das Herausragen eines Kanaldeckels von maximal 2 cm als verkehrswidriger Zustand angesehen wurde, handelt es sich um einen nicht vergleichbaren Sachverhalt, da es in dem damals entschiedenen Fall um eine Stelle auf der Fahrbahn ging, an der Fußgänger eine belebte innerstädtische Kreuzung überqueren mussten.

  • OLG Karlsruhe, 17.06.1992 - 7 U 56/91

    Kanaldeckel in Sackgasse - § 59 StrG, §§ 823, 839 BGB, Verkehrssicherungspflicht

    Es gab deshalb, anders als in der vom Kl. herangezogenen Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 22.12.1989 (Justiz 91, 123) und in der Entscheidung des Senats vom 3.8.1983 (MDR 84, 54 = VersR 1984, 589 L), keinen nennenswerten Verkehr auf der Fahrbahn, auf den der Kl. seine Aufmerksamkeit hätte richten müssen.
  • OLG Karlsruhe, 11.10.2000 - 7 U 119/99

    Verkehrssicherungspflicht - Verkehrseröffnung - Duldung des Fußgängerverkehrs auf

    Ein so geringfügiger Höhenunterschied kann allein noch nicht als verkehrsgefährdend angesehen werden, denn geringe Höhenunterschiede, etwa im Plattenbelag eines Bürgersteiges oder wie hier in einen ersichtlich nicht dem Durchgangsverkehr von Fußgängern bestimmten Parkplatz, muß der Passant hinnehmen, wenn nicht besondere, seine Aufmerksamkeit ablenkende Umstände hinzutreten (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. MDR 1984, 54; Urteil vom 23.06.1999 - 7 0 27/99 - und des Bundesgerichtshofs, vgl. LM § 823 [Ea] BGB Nr. 47).
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