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   OLG München, 26.01.2011 - 7 U 3764/10   

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https://dejure.org/2011,23412
OLG München, 26.01.2011 - 7 U 3764/10 (https://dejure.org/2011,23412)
OLG München, Entscheidung vom 26.01.2011 - 7 U 3764/10 (https://dejure.org/2011,23412)
OLG München, Entscheidung vom 26. Januar 2011 - 7 U 3764/10 (https://dejure.org/2011,23412)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Gesellschafterversammlung einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft: Vertretung eines Gesellschafters durch einen Rechtsanwalt; Voraussetzungen eines Stimmverbots

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 47 Abs. 4
    Voraussetzungen eines Stimmrechtsausschlusses des Anteilserwerbers bei Stimmverbot seitens des Veräußerers und Umgehungsabsicht bei Abtretung; Darlegungs- und Beweislast

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG München, 11.02.2010 - 23 U 2058/09

    Nebenintervention: Zulässigkeit der Berufung bei Widerspruch der Hauptpartei;

    Auszug aus OLG München, 26.01.2011 - 7 U 3764/10
    Hiergegen legte der Kläger als damaliger Streithelfer der Beklagten Berufung zum OLG München, Az. 23 U 2058/09, ein.

    "Der Liquidator wird hiermit von den Gesellschaftern angewiesen, das vom einfachen Streithelfer eingeleitete Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München, Az. 23 U 2058/09, schnellstmöglich zu beenden, insbesondere dafür zu sorgen, dass eine prozessuale Erklärung bei Gericht eingereicht wird, mit der die L.-E. GmbH i.L. als Hauptpartei der Berufung und einer weiteren Durchführung des Berufungsverfahrens widerspricht.

    In Vollzug des Beschlusses zu TOP 2 widersprach die Beklagte der Berufung des hiesigen Klägers und dortigen Streithelfers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.01.2009 und der Durchführung des Berufungsverfahrens vor dem OLG München, Az. 23 U 2058/09.

    Für eine Klage gegen den TOP 2 fehle es dem Kläger am Rechtsschutzbedürfnis, da sich die Berufung wegen der Entscheidung des OLG München vom 11.02.2010, Az. 23 U 2058/09 erledigt habe.

    "Der Liquidator wird hiermit von den Gesellschaftern angewiesen, das vom einfachen Streithelfer eingeleitete Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München, Az. 23 U 2058/09, schnellstmöglich zu beenden, insbesondere dafür zu sorgen, dass eine prozessuale Erklärung bei Gericht eingereicht wird, mit der die L.-E. GmbH i.L. als Hauptpartei der Berufung einer weiteren Durchführung des Berufungsverfahrens widerspricht.

    Damit wurde die Feststellung des Landgerichts München I im Urteil vom 28.01.2009, Az. 29 O 24563/07, in Vertragsform gegossen, so dass dem Berufungsziel im Verfahren Az. 23 U 2058/09 materiell-rechtlich der Boden entzogen wurde.

  • OLG München, 12.01.2005 - 7 U 3691/04

    Zur Zulässigkeit der Bestimmung eines Mitgesellschafters als Versammlungsleiter

    Auszug aus OLG München, 26.01.2011 - 7 U 3764/10
    Dieses Recht kann, wie der Senat bereits in einem anderen Rechtsstreit der Parteien entschieden hat (veröffentlicht in: GmbHR 2005, 624, 626), nur bei Vorliegen besonderer Umstände und/oder eines wichtigen, zumindest sachlichen Grundes eingeschränkt werden.

    Der dahingehende Beschluss wurde jedoch vom Landgericht München I für nichtig erklärt, was vom Senat mit Urteil vom 12.01.2005 (veröffentlicht in: GmbHR 2005, 624, 626) nicht beanstandet wurde.

    Der Kläger kann sich hierzu nicht auf das Endurteil des Senats vom 12.01.2005, Az. 7 U 3691/04 (Anlage K 13, dort Seiten 18/19), das ebenfalls einen Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Beklagten betraf, berufen.

  • OLG Düsseldorf, 08.03.2001 - 6 U 64/00

    Umgehung des Abstimmungsverbots

    Auszug aus OLG München, 26.01.2011 - 7 U 3764/10
    Zwar ist allgemein anerkannt, dass bei Anteilsveräußerungen, die zum Zwecke der Umgehung eines Stimmverbots vorgenommen werden, auch der Erwerber nach § 47 Abs. 4 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen ist (etwa BGH NJW 1976, 713, 714; DB 2008, 2128, 2129; OLG Düsseldorf NZG 2001, 991, 992 ff.; OLG Hamm GmbHR 1989, 79/80).

    Denn für eine Umgehung genügt, dass die Abtretung in der Erwartung erfolgt, dass der Erwerber im Sinne des Veräußerers stimmen wird und dass dies der Zweck der Abtretung ist, ohne dass es auf eine Weisungsgebundenheit ankommt (so OLG Düsseldorf NZG 2001, 991, 993; Hüffer, in: GroßKomm-GmbHG, aaO., § 47 Rdnr. 171; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, aaO., § 47 Rdnr. 101).

  • OLG München, 02.03.2005 - 7 U 4759/04

    Auflösung einer GmbH gem. § 61 Abs. 1 GmbHG wegen eines tief greifenden

    Auszug aus OLG München, 26.01.2011 - 7 U 3764/10
    Durch den Erwerb des Grundstücks und die Übernahme der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Landesbank B. in Höhe von 16.041.180,84 EUR (Anlage K 7, dort Seite 8 zu § 4) entfiel bei der L. die ungesicherte Haftung für das Baudarlehen, so dass es der L., worauf der Senat bereits in seinem Urteil vom 02.03.2005 (veröffentlicht in: GmbHR 2005, 428) hingewiesen hat, möglich wurde, sich ohne Weiterhaftung von ihrer Beteiligung an der Beklagten zu trennen.

    Im Übrigen hatte der Senat bereits im Urteil vom 02.03.2005, Az. 7 U 4759/04 (veröffentlicht in: GmbHR 2005, 428), Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung vom 14.05.1998 geäußert.

  • OLG Hamm, 09.05.1988 - 8 U 250/87

    Abberufung eines Gesellschafters-Geschäftsführers; Stimmverbot; Übertragung der

    Auszug aus OLG München, 26.01.2011 - 7 U 3764/10
    Zwar ist allgemein anerkannt, dass bei Anteilsveräußerungen, die zum Zwecke der Umgehung eines Stimmverbots vorgenommen werden, auch der Erwerber nach § 47 Abs. 4 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen ist (etwa BGH NJW 1976, 713, 714; DB 2008, 2128, 2129; OLG Düsseldorf NZG 2001, 991, 992 ff.; OLG Hamm GmbHR 1989, 79/80).
  • BGH, 29.01.1976 - II ZR 19/75

    Treuhänderische Übertragung von GmbH-Anteilen zur Umgehung des Stimmverbots um

    Auszug aus OLG München, 26.01.2011 - 7 U 3764/10
    Zwar ist allgemein anerkannt, dass bei Anteilsveräußerungen, die zum Zwecke der Umgehung eines Stimmverbots vorgenommen werden, auch der Erwerber nach § 47 Abs. 4 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen ist (etwa BGH NJW 1976, 713, 714; DB 2008, 2128, 2129; OLG Düsseldorf NZG 2001, 991, 992 ff.; OLG Hamm GmbHR 1989, 79/80).
  • BGH, 10.02.1977 - II ZR 81/76

    Stimmverbot für anderweitig beteiligte GmbH-Gesellschafter

    Auszug aus OLG München, 26.01.2011 - 7 U 3764/10
    Allerdings kann nicht jeder Interessenkonflikt zu einem Stimmrechtsausschluss führen, da dies auf Kosten der Rechtssicherheit ginge und ein sachgerechtes Zusammenwirken der Gesellschafter nach dem Gewicht ihrer Beteiligungen in Frage stellen würde (so BGH NJW 1977, 850, 851).
  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

    Auszug aus OLG München, 26.01.2011 - 7 U 3764/10
    Dabei kann der Senat offen lassen, ob die vom Kläger herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25.02.1982 ("Holzmüller", veröffentlicht in: BGH NJW 1982, 1703) und 26.04.2004 ("Gelatine", veröffentlicht in: NJW 2004, 1860), die zum Aktienrecht ergangen sind, allgemein auf die GmbH übertragen werden können.
  • BGH, 26.04.2004 - II ZR 155/02

    Gelatine - Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit bei grundlegenden

    Auszug aus OLG München, 26.01.2011 - 7 U 3764/10
    Dabei kann der Senat offen lassen, ob die vom Kläger herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25.02.1982 ("Holzmüller", veröffentlicht in: BGH NJW 1982, 1703) und 26.04.2004 ("Gelatine", veröffentlicht in: NJW 2004, 1860), die zum Aktienrecht ergangen sind, allgemein auf die GmbH übertragen werden können.
  • BGH, 03.03.2005 - IX ZB 33/04

    Aussetzung eines Rechtsstreits

    Auszug aus OLG München, 26.01.2011 - 7 U 3764/10
    Im Übrigen verbietet sich eine Aussetzung, weil das Verfahren Az 12 HKO 3361/09 selbst ausgesetzt ist (vgl. BGH NJW-RR 2005, 925, 926).
  • BGH, 21.07.2008 - II ZR 39/07

    Anfechtungsprozess: Angemessenheit der Vergütung eines

  • OLG Dresden, 25.08.2016 - 8 U 347/16

    Umfang des Teilnahmerechts des Gesellschafters einer GmbH in der

    Das Teilnahmerecht des Gesellschafters an der Gesellschafterversammlung, dem zentralen Willensbildungsorgan in der GmbH, gehört zum Kernbereich seiner Mitgliedschaftsrechte (BGH, GmbHR 1989, 120; GmbHR 1971, 207; OLG München, GmbHR 2011, 590; MüKo GmbHG/Liebscher, 2. Aufl., § 48 Rn. 9).

    Sieht der Gesellschaftsvertrag - wie hier - keine höchstpersönliche Ausübung von Gesellschafterrechten vor, darf sich jeder Anteilsinhaber in der Gesellschafterversammlung - insbesondere bei der Stimmabgabe - vertreten lassen, d.h. einen mit Vollmacht ausgestatteten Vertreter entsenden (OLG Stuttgart, GmbHR 1994, 257; OLG Hamm, GmbHR 2003, 1211; OLG München, GmbHR 2011, 590).

    Beschränkungen der Zulassung eines Vertreters sind nur bei Vorliegen besonderer Umstände oder eines wichtigen bzw. ihm gleichkommenden sachlichen Grunds anzuerkennen (OLG München, GmbHR 2011, 590; MüKo GmbHG/Liebscher, 2. Aufl., § 48 Rn. 29).

    Höhere Anforderungen an einen Teilnahmeausschluss gelten dabei für Berufsgeheimnisträger, etwa Rechtsanwälte (vgl. OLG München, GmbHR 2011, 590).

  • SG Düsseldorf, 27.10.2015 - S 45 R 1761/15
    Das OLG München hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 26.01.2011 (Az.: 7 U 3764/10) klargestellt, dass es zum Kernbereich der Rechte des GmbH-Gesellschafters gehört, dass sich dieser in der Gesellschafterversammlung auch vertreten lassen kann.
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