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   OLG München, 25.03.2009 - 7 U 4835/08   

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OLG München, 25.03.2009 - 7 U 4835/08 (https://dejure.org/2009,6032)
OLG München, Entscheidung vom 25.03.2009 - 7 U 4835/08 (https://dejure.org/2009,6032)
OLG München, Entscheidung vom 25. März 2009 - 7 U 4835/08 (https://dejure.org/2009,6032)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers: Beginn der Verfristung einer außerordentlichen Kündigung; Kenntniserlangung von den Kündigungsgründen durch die Gesellschafterversammlung; Darlegungslast für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund; fehlender ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beginn der Frist für die außerordentliche Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers

  • Judicialis

    BGB § 626; ; BGB § 626 Abs. 2; ; BGB § 626 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 626 Abs. 2 Satz 2; ; AktG § 76 Abs. 1; ; AktG § 78 Abs. 1; ; GmbHG § 50 Abs. 3; ; StPO § 136 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 2 S. 1
    Beginn der Frist für die außerordentliche Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zeit als Compliancefaktor

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    § 626 Abs. 2 BGB
    Zur Rechtzeitigkeit der außerordentlichen Kündigung des GmbH-Geschäftsführers

  • koesterblog.com (Kurzinformation)

    Zur Rechtzeitigkeit einer außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführers einer GmbH/UG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 1377
  • NZG 2009, 665
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.06.1998 - II ZR 318/96

    Beginn der Frist für die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers einer

    Auszug aus OLG München, 25.03.2009 - 7 U 4835/08
    Andernfalls muss sich die Gesellschaft so behandeln lassen als wäre die Gesellschafterversammlung rechtzeitig mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen worden (Anschluss an BGHZ 139, 89 (92)).

    Kenntnis der Gesellschafter als kollegiales Beratungs- und Beschlussorgan liegt daher erst vor, wenn der für die Tatsachenkenntnis maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der Entlassung des Geschäftsführers einer Gesellschafterversammlung unterbreitet wird (BGHZ 139, 89, 92).

    Wird daher die Einberufung der Gesellschafterversammlung einer GmbH von ihren einberufungsberechtigten Mitgliedern nach dem Kündigungssachverhalt unangemessen verzögert, so muss sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als wäre die Gesellschafterversammlung mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen worden (vgl. BGHZ 139, 89, 92).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.6.1998 (BGH BGHZ 139, 89, 94) ein Zuwarten mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung gemäß § 50 Abs. 3 GmbHG von drei Wochen zur Kündigung eines Geschäftsführervertrages einer Gesellschaft, deren Zweck der Betrieb eines Alten- und Pflegeheimes darstellte, als angemessen angesehen.

  • BGH, 12.02.2007 - II ZR 308/05

    Kündigung des Vorstandes einer Genossenschaft wegen Ankündigung eines

    Auszug aus OLG München, 25.03.2009 - 7 U 4835/08
    Eine geringfügige Verzögerung der Einberufung der Versammlung ist zudem gerade dann unschädlich, wenn das Vorstandsmitglied schon vorläufig seines Amtes enthoben worden ist und daher nicht darüber im Zweifel sein kann, dass er mit einer endgültigen Abberufung und einer - im Zweifel fristlosen - Kündigung seines Anstellungsvertrages rechnen muss (vgl. BGH NJW-RR 2007, 690, 691).

    Bei der Zurechnung des Wissens von Tatsachen genügt die Kenntnis eines einzelnen Mitglieds des Vertretungsorgans (vgl. BGH NJW-RR 2007, 690).

  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Orkem / Kommission

    Auszug aus OLG München, 25.03.2009 - 7 U 4835/08
    Das Verbot der Selbstbezichtigungsverpflichtung wird auch vom Europäischen Gerichtshof als fundamentaler Grundsatz der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannt (vgl. hierzu EuGH Urteil vom 18.10.1989 Az. C-374/87 Orkem S.A. gegen Kommission für das staatliche Voruntersuchungsverfahren nach Art. 11 Abs. 5 der VO Nr. 17 vom 6.2.1962 zu Art. 85, 86 EGV a.F. ).
  • BAG, 29.07.1993 - 2 AZR 90/93

    Außerordentliche Kündigung, Zeitpunkt der Kenntnis von den Kündigungsgründen

    Auszug aus OLG München, 25.03.2009 - 7 U 4835/08
    Auch grob fahrlässige Unkenntnis ist insoweit ohne Bedeutung (BAG NJW 1994, 1675).
  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 46/05

    Außerordentliche Kündigung - Schwerbehinderter

    Auszug aus OLG München, 25.03.2009 - 7 U 4835/08
    c) Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist (BAG, NZA 2006, 1211 ).
  • BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 333/06

    Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB - Verdachtskündigung

    Auszug aus OLG München, 25.03.2009 - 7 U 4835/08
    Hat der Kündigungsberechtigte noch Ermittlungen durchgeführt, muss er hierzu weiter darlegen, welche Tatsachenbehauptungen unklar und daher ermittlungsbedürftig waren, und welche - sei es auch nur aus damaliger Sicht - weiteren Ermittlungen er zur Klärung der Zweifel angestellt hat (vgl. BAG NZA 2007, 744, 746).
  • LG Mainz, 12.08.2016 - 2 O 329/13

    Fristlose Kündigung eines Dienstvertrages - Nachschieben von Gründen

    Dem Gekündigten ist es nach Sinn und Zweck des § 626 Abs. 2 BGB nicht zuzumuten, bis zu einem unabsehbaren Zusammentritt des Gremiums zuwarten zu müssen (vgl. wieder GmbH: BGH, Urteil vom 15. Juni 1998 - II ZR 318/96 -, BGHZ 139, 89-95, Rn. 7 juris; OLG München, Urteil vom 25. März 2009 - 7 U 4835/08 -, Rn. 34, juris sowie MüKoBGB/Henssler, 6. Auflage, BGB § 626 Rn. 301 f. m.w.N.).

    Andernfalls bestehe die Gefahr der Manipulation des Zeitraumes bis zum Ausspruch der Kündigung durch das für die Aufklärung der Kündigungsgründe verantwortliche Organ (vgl. OLG München, Urteil vom 25. März 2009 - 7 U 4835/08 -, Rn. 40, juris).

    Zu einer substantiierten Darlegung der Einhaltung der Kündigungsfrist gehörte aufgrund der bestehenden Anhaltspunkte daher auch der Vortrag, dass es nicht zu einer unsachgemäßen Verzögerung der Einberufung der Verwaltungsratssitzung gekommen ist (vgl. OLG München, Urteil vom 25. März 2009 - 7 U 4835/08 -, Rn. 36, juris).

  • OLG Stuttgart, 25.03.2014 - 20 U 5/13

    Fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages durch eine GmbH:

    Dass sich unter solchen Umständen der zu kündigende Geschäftsführer, der die Gesellschafterversammlung nicht fristgerecht einberief, im Zusammenhang mit § 626 Abs. 2 BGB nicht ohne weiteres auf eine dadurch bewirkte Verzögerung berufen kann, versteht sich, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil in einem solchen Fall - gerade anders als hier - bei dem zu Kündigenden keine Ungewissheit darüber bestehen kann, ob er mit einer fristlosen Kündigung zu rechnen hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.06.1998 - II ZR 318/96 - Tz. 11; OLG München, Urt. v. 25.03.2009 - 7 U 4835/08 - Tz. 35).

    b) Für die im Streitfall maßgebende Frist für die Einberufung des Aufsichtsrats mit zumutbarer Beschleunigung (s. den Hinweisbeschluss des Senats unter B I 1 d sowie etwa BGH, Urt. v. 15.06.1998 - II ZR 318/96 - Tz. 7 und BGH, Urt. v. 09.04.2013 - II ZR 273/11 - Tz. 14) ist vielmehr auch und gerade das durch die kurze Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB gesetzlich vorgesehene Beschleunigungsgebot leitend, Anknüpfungspunkt für die Beurteilung ist die dort geregelte Zweiwochenfrist (vgl. OLG München, Urt. v. 25.03.2009 - 7 U 4835/08 - Tz. 40).

    Insbesondere besteht auch nach Auffassung des Senats ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer unangemessenen Verzögerung, geraten die vom Dienstberechtigten durchgeführten oder angeordneten Ermittlungen mehr als zwei Wochen in Stillstand (OLG München, Urt. v. 25.03.2009 - 7 U 4835/08 - Tz. 40).

    aa) Es ist nicht ersichtlich, warum es nicht zumutbar gewesen sein sollte, den Aufsichtsrat mit vierzehntägiger Frist seit dem 17.02.2012 einzuberufen (vgl. hierzu auch OLG München, Urt. v. 25.03.2009 - 7 U 4835/08 - Tz. 40; Jaeger, in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 35 Rn. 433).

    (1) Insbesondere mag eine geringfügige Verzögerung der Einberufung der Versammlung unschädlich sein, wenn das Vorstandsmitglied schon vorläufig seines Amtes enthoben worden ist und daher nicht darüber im Zweifel sein kann, dass es mit einer endgültigen Abberufung und einer - im Zweifel fristlosen - Kündigung seines Anstellungsvertrages rechnen muss (s. BGH, Urt. v. 12.02.2007 - II ZR 308/05 - Tz. 7; OLG München, Urt. v. 25.03.2009 - 7 U 4835/08 - Tz. 35).

  • OLG Stuttgart, 11.12.2013 - 20 U 5/13

    Fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages durch eine GmbH:

    c) Ausreichend für die Kenntniserlangung der M. X AG ist nach allgemeinen Grundsätzen über die Zurechnung des Wissens eines Organwalters für die juristische Person die Kenntnis auch nur eines ihrer im erheblichen Zeitraum amtierenden Vorstandsmitglieder (vgl. BAG, Urt. v. 20.09.1984 - 2 AZR 73/83 - Tz. 54 ff.; OLG München, Urt. v. 25.03.2009 - 7 U 4835/08 - Tz. 37; Wiesner, BB 1981, 1533 ff.; Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 626 Rn. 300).

    Dieser Zeitraum überschreitet deutlich die Zeiträume, die herkömmlich als noch angemessen beurteilt werden (vgl. hierzu etwa OLG München, Urt. v. 25.03.2009 - 7 U 4835/08 - Tz. 40; Jaeger, in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 35 Rn. 433).

  • ArbG Bonn, 06.07.2022 - 5 Ca 322/22

    Außerordentliche Kündigung bei der Deutschen Welle

    Er muss vielmehr die Umstände schildern, aus denen sich ergibt, wann und wodurch er von den maßgebenden Tatsachen erfahren hat (BAG 01.02.2007 - 2 AZR 333/06, Rn. 21; LAG Köln 16.10.2019 - 5 Sa 221/19, Rn. 48; LAG Berlin-Brandenburg 20.05.2021 - 10 Sa 1667/20, Rn. 26; LAG Mecklenburg-Vorpommern 27.07.2021 - 2 Sa 25/21, Rn. 47; OLG München 25.03.2009 - 7 U 4835/08, zu II. 1. a) der Gründe).
  • LG Düsseldorf, 02.11.2010 - 35 O 28/09

    Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrages aus wichtigem Grund wegen

    Um den Zeitpunkt, in dem der Wissensstand des Kündigungsberechtigten für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ausreicht, bestimmen zu können und um es dem Gekündigten zu ermöglichen, die behauptete Schilderung zu überprüfen und gegebenenfalls qualifiziert zu bestreiten, muss grundsätzlich angegeben werden, wie es zu der Aufdeckung des Kündigungsrundes gekommen sein soll (vgl. OLGR München 2009, 465-469, BAG BB 1973, 385; BAG BB 1073) .

    Da die Gesellschafterversammlung ein Kollegialorgan ist, das seinen Willen durch Beschlussfassung bilden muss, kommt es für die Wissenszurechnung an die Gesellschaft nämlich nur auf die Kenntnis der Organmitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitwirkende an der kollektiven Willensbildung an (BGHZ 139, 89, 92; BGH NJW 1983, 3274; 92; OLGR München 2009, 465-469).

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