Rechtsprechung
OLG Hamburg, 01.11.2011 - 7 U 49/11 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Online-Veröffentlichung einer früheren Berichterstattung über einen 30 Jahre zurückliegenden Mord mit der Möglichkeit der Identifizierung des Täters
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung der früheren Berichterstattung über einen 30 Jahre zurückliegenden Mord mit der Möglichkeit der Identifizierung des Täters
In Nachschlagewerken
- Wikipedia(Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)+3Weitere Entscheidungen mit demselben BezugBGH, 22.09.2020 - VI ZR 476/19
Klage auf Unterlassung der namentlichen Identifizierung des Klägers in einer
BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte
BGH, 13.11.2012 - VI ZR 330/11Persönlichkeitsrechtsverletzung: Zurverfügungstellung eines Artikel über einen
OLG Hamburg, 01.11.2011 - 7 U 49/11Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung der
Apollonia (Kriminalfall)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09
Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten …
Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2011 - 7 U 49/11
Denn die Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung des Täters beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Rezipienten von vornherein negativ qualifiziert (BGH…, Urteil vom 15.12.2009, VIZR 227/08, AfP 2010, 77, 78 [10]. Das gilt nicht nur, wenn die Printmedien oder andere Medien in herkömmlicher Weise Informationen aktiv verbreiten, sondern auch, wenn den Täter identifizierende Inhalte auf einem vom Bundesgerichtshof als "passive Darstellungsplattform" bezeichneten Internetportal zum Abruf bereitgehalten werden (vgl. BGH aaO., BVerfG, Beschluss vom 10.6.2009, BvR1107/09, AfP 2009, 365, 366).Die Informationen über die von dem Kläger begangenen Gewaltverbrechen haben bei aller zugleich mitgeteilten Kritik an den Feststellungen des mit der Strafsache befassten Schwurgerichts eine stigmatisierende Wirkung; denn wegen der außergewöhnlichen Schwere des Tatunrechts und der Folgen der Taten begründen die Veröffentlichungen in besonderem Maße die Gefahr, dass sie sich bei den Rezipienten als Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung des Klägers auswirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.6.2009, BvR1107/09, AfP 2009, 365, 366 [17]).
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.6.2009, BvR1107/09, AfP 2009, 365, 366 [21] mit weiteren Nachweisen).
- BGH, 15.12.2009 - VI ZR 227/08
Sedlmayr-Mörder I - Löschung aus dem Online-Archiv einer Rundfunkanstalt
Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2011 - 7 U 49/11
Denn die Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung des Täters beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Rezipienten von vornherein negativ qualifiziert (BGH, Urteil vom 15.12.2009, VIZR 227/08, AfP 2010, 77, 78 [10]. Das gilt nicht nur, wenn die Printmedien oder andere Medien in herkömmlicher Weise Informationen aktiv verbreiten, sondern auch, wenn den Täter identifizierende Inhalte auf einem vom Bundesgerichtshof als "passive Darstellungsplattform" bezeichneten Internetportal zum Abruf bereitgehalten werden (vgl. BGH aaO., BVerfG, Beschluss vom 10.6.2009, BvR1107/09, AfP 2009, 365, 366).(vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2009, VI ZR 227/08,AfP 2010, 77, 80 [20]).
- EuGH, 17.02.2011 - C-11/10
Marishipping and Transport - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. …
Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2011 - 7 U 49/11
(vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom 29.3.2011, Rechtssachen des EuGH C-509/09 und C-11/10, [43]; Anlagenkonvolut K 9).