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   OLG Brandenburg, 29.10.2003 - 7 U 54/03   

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https://dejure.org/2003,12054
OLG Brandenburg, 29.10.2003 - 7 U 54/03 (https://dejure.org/2003,12054)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.10.2003 - 7 U 54/03 (https://dejure.org/2003,12054)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29. Oktober 2003 - 7 U 54/03 (https://dejure.org/2003,12054)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kündigung eines Steuerberatungsvertrages mit sofortiger Wirkung; Anspruch auf Bezahlung noch nicht erbrachter Leistungen; Erstellung der Buchführung, Umsatzsteuervoranmeldungen, Führung der Lohn- und Gehaltskonten, Abschlussarbeiten, Steuererklärungen und Erstellung ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    BGB § 286 Abs. 1; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 627; ; BGB § 649; ; BGB § 649 Satz 2; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; StBGebV § 12; ; StBGebV § 16; ; StBGebV § 33 Abs. 4; ; StBGebV § 34 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Qualifizierung des Steuerberatungsvertrags als Dienst- oder Werkvertrag - Vergütungsanspruch des StB für infolge Vertragskündigung nicht mehr erbrachte Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.03.2002 - III ZR 12/01

    Nachbesserungsverweigerung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.10.2003 - 7 U 54/03
    Der BGH begründet diese Auffassung damit, dass der Verpflichtete im Rahmen eines solches Rechtsverhältnisses unterschiedliche Tätigkeiten schulde, die keineswegs stets auf einen bestimmten Erfolg gerichtet sein müssen (so auch BGH BB 2002, 750, 751).

    Andererseits sind auch nach Auffassung des BGH Geschäftsbesorgungsverträge mit Steuerberatern, die Einzelaufträge zum Gegenstand haben und auf eine einmalige, in sich abgeschlossene Leistung gerichtet sind, als Werkverträge zu behandeln (BHG BB 2002, 750, 751).

  • BGH, 04.06.1970 - VII ZR 187/68

    Vergütung bei vorzeitiger Beendigung eines Steuerberatervertrags

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.10.2003 - 7 U 54/03
    Zwar behandelt der BGH einen Vertrag, durch den einem Steuerberater allgemein die Wahrnehmung aller steuerlichen Interessen des Auftraggebers übertragen wird, regelmäßig als Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (BGHZ 54, 106, 107).

    Im Rahmen eines solchen Rechtsverhältnisses schuldet der verpflichtete Steuerberater durchaus unterschiedliche Tätigkeiten, die keineswegs auf einen bestimmten Erfolg gerichtet sein müssen (BGHZ 54, 106, 107).

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