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   OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 7 U 54/05   

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https://dejure.org/2006,9176
OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 7 U 54/05 (https://dejure.org/2006,9176)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.04.2006 - 7 U 54/05 (https://dejure.org/2006,9176)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. April 2006 - 7 U 54/05 (https://dejure.org/2006,9176)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 311 BGB, § 312 BGB, § 276 BGB, § 533 ZPO
    Schadensersatz bei Beitritt zu einer Immobilienfondsgesellschaft bürgerlichen Rechts als Kapitalanlage auf Grund fehlerhafter Beratung über die Risiken und Chancen des Projektes

  • Judicialis

    BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 241 Abs. 2; ; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1 § 241 Abs. 2 § 311 Abs. 2 Nr. 1
    Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem Immobilienfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Freistellung wegen fehlerhafter vorvertraglicher Beratung; Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft; Folgen der Bejahung eines Schadensersatzanspruchs des fehlerhaft einer Gesellschaft Beigetretenen gegen die Gesellschaft; Möglichkeit einer ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 354/02

    Begriff des Schadens bei einer Kapitalanlage in der Rechtsform einer stillen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 7 U 54/05
    Auch in weiteren Entscheidungen (WM 2004, 1823; AZ. II ZR 124/03, 140/03, 149/03, 310/03) habe der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht zu einer Beschränkung des Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Aufklärung führten.

    Die Klägerin ist jedoch - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - an der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gegenüber der Beklagten zu 1) nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft, die nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH WM 2004, 1823; OLG Hamm NJW 1978, 225; OLG München NJW-RR 2000, 624) auch für den Beitritt zu einer bestehenden, werbend tätig gewordenen Publikumsgesellschaft gelten, gehindert.

    Soweit die Klägerin sich in der Berufung auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 24.5.1993 in NJW 1993, 2107 und vom 19.7.2004 in WM 2004, 1823 bezieht, bestätigen diese gerade die vorstehend dargestellten Grundsätze.

  • BGH, 17.06.1991 - II ZR 121/90

    Prospekthaftung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 7 U 54/05
    Hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) verweist sie darauf, dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.6.1991 (BGH NJW-RR 1991, 1246) eine Haftung unabhängig vom Vorliegen eines Prospektes für jedwede vorvertragliche Verletzung der Aufklärungspflicht bestehe.

    Insofern haften auch die Gründungsgesellschafter der Anlagegesellschaften soweit sie das Management bilden oder beherrschen, da sie den Gegenstand des Unternehmens festlegen und nach außen als diejenigen auftreten, deren Tätigkeit und Zuverlässigkeit die Verwirklichung der im Prospekt bezeichneten Objekte gewährleisten (vgl. Keunecke, Prospekte im Kapitalmarkt, Rz. 497, 524; BGH NJW-RR 1991, 1246)).

  • OLG Hamm, 07.03.1977 - 8 U 194/76
    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 7 U 54/05
    Die Klägerin ist jedoch - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - an der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gegenüber der Beklagten zu 1) nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft, die nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH WM 2004, 1823; OLG Hamm NJW 1978, 225; OLG München NJW-RR 2000, 624) auch für den Beitritt zu einer bestehenden, werbend tätig gewordenen Publikumsgesellschaft gelten, gehindert.

    Zwar trifft es zu, dass die mit Schreiben vom 20.8.2002 vorsorglich erklärte Anfechtung der Beitrittserklärung bzw. des insoweit erteilten Treuhandvertrages in eine außerordentliche Kündigung umgedeutet werden könnte (vgl. BGH WM 2003, 1277; OLG Hamm NJW 1978, 225).

  • BGH, 24.05.1993 - II ZR 136/92

    Aufklärungspflichten gegenüber Arbeitnehmer bei vermögenswirksamen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 7 U 54/05
    Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 24.5.1993 (NJW 1993, 2107) ausdrücklich entschieden, dass ein Gesellschafter, der von dem Anlagevermittler über wesentliche Gesichtspunkte nicht vollständig aufgeklärt worden sei, zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt sei und die Rückgewähr der geleisteten Einlage unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss verlangen könne.

    Soweit die Klägerin sich in der Berufung auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 24.5.1993 in NJW 1993, 2107 und vom 19.7.2004 in WM 2004, 1823 bezieht, bestätigen diese gerade die vorstehend dargestellten Grundsätze.

  • BGH, 02.07.1962 - II ZR 204/60

    Rückständige Gewerbesteuer - § 110 HGB, subsidiäre Haftung der Mitgesellschafter,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 7 U 54/05
    In die Abrechnung sind alle beiderseitigen Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis und aus Drittverhältnissen als Rechnungsposten einzustellen; Einzelforderungen können grundsätzlich nicht mehr isoliert geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW-RR 1991, 549; BGHZ 37, 299).

    Eine Ausnahme hiervon lässt die Rechtsprechung (BGHZ 37, 299) nur dann zu, wenn schon vor Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit feststeht, dass ein Gesellschafter jedenfalls einen bestimmten Betrag verlangen kann.

  • OLG München, 21.12.1999 - 25 U 3744/99

    Schadenersatzansprüche eines Anlegers wegen des Erwerbs einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 7 U 54/05
    Die Klägerin ist jedoch - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - an der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gegenüber der Beklagten zu 1) nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft, die nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH WM 2004, 1823; OLG Hamm NJW 1978, 225; OLG München NJW-RR 2000, 624) auch für den Beitritt zu einer bestehenden, werbend tätig gewordenen Publikumsgesellschaft gelten, gehindert.
  • BGH, 11.07.1966 - II ZR 215/64

    Überbesetzung eines Spruchkörpers im Rechtsmittelgericht - Verwirkung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 7 U 54/05
    Allerdings ist zwischen der Kündigung und der Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund ein gewisser zeitlicher Zusammenhang erforderlich, da es widersprüchlich wäre, einerseits einen Kündigungsgrund, der eine weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar erscheinen lässt, zu reklamieren, andererseits aber das Gesellschaftsverhältnis, das eine vertrauensvolle Zusammenarbeit voraussetzt, über längere Zeit fortzuführen (vgl. BGH NJW 1966, 2160; OLG Stuttgart ZIP 2001, 692).
  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 124/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 7 U 54/05
    Auch in weiteren Entscheidungen (WM 2004, 1823; AZ. II ZR 124/03, 140/03, 149/03, 310/03) habe der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht zu einer Beschränkung des Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Aufklärung führten.
  • BGH, 12.11.1990 - II ZR 232/89

    Vorläufige Auseinandersetzungsrechnung als Voraussetzung für die Abwicklung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 7 U 54/05
    In die Abrechnung sind alle beiderseitigen Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis und aus Drittverhältnissen als Rechnungsposten einzustellen; Einzelforderungen können grundsätzlich nicht mehr isoliert geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW-RR 1991, 549; BGHZ 37, 299).
  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 7 U 54/05
    Dies gilt auch, sofern auf die Beitrittserklärung der Klägerin die Vorschriften über das Haustürwiderrufsgesetz (jetzt § 312 BGB) zur Anwendung kommen sollten, da auch insoweit die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft eingreifen und nur ein Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens besteht (vgl. BGH ZIP 2004, 2319).
  • OLG Stuttgart, 08.01.2001 - 6 U 57/00

    Verbraucherkredit - verbundenes Geschäft - Beitritt zu Anlage-Fonds und

  • OLG Karlsruhe, 14.02.2013 - 9 U 33/12

    Schadensersatz wegen Beitritt zu einer Publikums-KG: Haftung des

    Vielmehr ist der Klägerin bereits bei einer auf Fahrlässigkeit beruhenden Haftung des Gründungskommanditisten ein weiteres Festhalten an der Beteiligung nicht mehr zumutbar, mit der Konsequenz des Rechts zur Kündigung (vgl. BGH, NJW 2003, 2821; OLG Frankfurt, Urteil vom 05.04.2006 - 7 U 54/05 -, Rdnr. 39, zitiert nach Juris).
  • OLG Frankfurt, 19.12.2008 - 19 U 101/08

    Allgemeiner Gerichtsstand und besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft bei der

    Dahingestellt bleiben kann, ob die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung nach § 123 BGB vorliegen, was deshalb nicht der Fall sein dürfte, weil die Klägerin selbst nicht arglistig getäuscht hat (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 5.4.2006, Az.:7 U 54/05 - juris).

    In einer Publikumsgesellschaft ist die Erklärung eines Gesellschafters, er fechte seinen Beitritt zu der Gesellschaft wegen arglistiger Täuschung an, dahin aufzufassen, dass er sein Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen wolle (BGHZ 63, 338, 344 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 5.4.2006, Az.: 7 U 54/05 - juris).

    Zwar ist zwischen der Kündigung und der Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund ein gewisser zeitlicher Zusammenhang erforderlich, da es widersprüchlich wäre, einerseits einen Kündigungsgrund, der eine weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar erscheinen lässt, zu reklamieren, andererseits aber das Gesellschaftsverhältnis, das eine vertrauensvolle Zusammenarbeit voraussetzt, über längere Zeit fortzuführen (vgl. BGH NJW 1966, 2160; OLG Frankfurt, Urteil vom 5.4.2006, Az.: 7 U 54/05 - juris).

  • OLG Frankfurt, 19.12.2008 - 19 U 233/07

    Außerordentliche Kündigung einer BGB-Fondsgesellchaft wegen prospekt- und

    Dahingestellt bleiben kann, ob die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung nach § 123 BGB vorliegen, was deshalb nicht der Fall sein dürfte, weil die Klägerin selbst nicht arglistig getäuscht hat (vgl. vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 5.4.2006, Az.:7 U 54/05 - juris).

    In einer Publikumsgesellschaft ist die Erklärung eines Gesellschafters, er fechte seinen Beitritt zu der Gesellschaft wegen arglistiger Täuschung an, dahin aufzufassen, dass er sein Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen wolle (BGHZ 63, 338, 344 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 5.4.2006, Az.: 7 U 54/05 - juris).

    Zwar ist zwischen der Kündigung und der Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund ein gewisser zeitlicher Zusammenhang erforderlich, da es widersprüchlich wäre, einerseits einen Kündigungsgrund, der eine weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar erscheinen lässt, zu reklamieren, andererseits aber das Gesellschaftsverhältnis, das eine vertrauensvolle Zusammenarbeit voraussetzt, über längere Zeit fortzuführen.(vgl. BGH NJW 1966, 2160; OLG Frankfurt, Urteil vom 5.4.2006, Az.: 7 U 54/05 - juris).

  • LG Bochum, 25.08.2017 - 2 O 120/16

    Anforderungen an die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Vertrags

    Die Pflichtverletzung führt zu einem Recht zur fristlosen Kündigung nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft, die auch für den Beitritt zu einer bestehenden, werbend tätig gewordenen Publikumsgesellschaft gelten (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2003 - II ZR 387/02; OLG Karlsruhe Urt. v. 14.2.2013 - 9 U 33/12; OLG Frankfurt Urt. v. 5.4.2006 - 7 U 54/05).
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   OLG Brandenburg, 18.01.2006 - 7 U 54/05   

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OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. Januar 2006 - 7 U 54/05 (https://dejure.org/2006,48491)
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