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   OLG Saarbrücken, 19.11.2002 - 7 U 59/02 - 16   

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OLG Saarbrücken, 19.11.2002 - 7 U 59/02 - 16 (https://dejure.org/2002,3899)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.11.2002 - 7 U 59/02 - 16 (https://dejure.org/2002,3899)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19. November 2002 - 7 U 59/02 - 16 (https://dejure.org/2002,3899)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Formularmäßige persönliche Haftungsübernahme mit Vollstreckungsunterwerfung bei der Grundschuldbestellung zur Sicherung einer Darlehensschuld

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsschutzbedürfnis bei der Vollstreckungsgegenklage bei Vorhandensein von Grundschuldbestellungsurkunden; Zulässigkeit und Rechtsfolgen der zusätzlichen Übernahme der persönlichen Haftung bei Grundschulden; Wirksamkeit der Übernahme der persönlichen Haftung nach ...

  • Judicialis

    AGBG § 1 Abs. 1; ; AGBG § ... 3; ; AGBG § 4; ; AGBG § 5; ; AGBG § 9; ; AGBG § 11; ; AGBG § 11 Nr. 15; ; ZPO § 511; ; ZPO § 511 a; ; ZPO § 516 a.F.; ; ZPO § 518 a.F.; ; ZPO § 519 a.F.; ; ZPO § 767; ; ZVG § 91

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Übernahme der persönlichen Haftung neben der Bestellung einer Grundschuld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AGBG §§ 3, 9, 11 Nr. 15; BGB §§ 1191, 1192, 781; ZPO § 767
    Keine automatische Vereinbarung der persönlichen Haftung und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ohne ausdrückliche Erwähnung im grundschuldbesicherten Darlehensvertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2004, 712
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 18.12.1986 - IX ZR 11/86

    Anforderungen an Inhalt der Anfechtungsklage zur Wahrung der Anfechtungsfrist;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.11.2002 - 7 U 59/02
    Nach BGHZ 99, 274, 282 ist eine derartige in einem notariell beurkundeten Vertrag enthaltene Haftungsklausel dann nicht überraschend im Sinne des § 3 AGBG, und deshalb wirksam, wenn sie durch eine fettgedruckte Überschrift hervorgehoben wird, so dass sie dem Leser auffallen muss; vor allem aber steht nach Auffassung des BGH in solchem Fall der Umstand, dass der beurkundende Notar über Inhalt und rechtliche Bedenken zu belehren hat (§ 17 Abs. 1 BeurkG), einer Überraschung entgegen (vgl. BGHZ a.a.O., vgl. dazu auch BGH WM 1990, 304; OLG Hamm WM 1987, 1064).

    Ein Verstoß gegen § 9 AGBG wird in einem solchen Fall von Rechtsprechung und herrschender Lehre - jedenfalls sofern Schuldner und Sicherungsgeber identisch sind - überwiegend verneint (vgl. BGH NJW-RR 1990, 246; BGHZ 99, 274; 114, 9; OLG Stuttgart NJW 1979, 222; Erman/Wenzel, BGB, 10. Aufl., § 1191, Rdnr. 15; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1191 Rdnr. 51 ff.; Staudinger-Wolf-Steiner, BGB, 12. Aufl., Rdnr. 105 vor §§ 1191 ff. m.w.N.).

    Entgegen der Sachlage, die der Entscheidung BGHZ 99, 274 ff. zugrunde lag, ist die fragliche Klausel in den hier verwendeten Formularen nämlich gerade nicht durch eine fettgedruckte Überschrift hervorgehoben; die Klausel enthält überhaupt keine eigene Überschrift.

  • BGH, 23.11.1989 - III ZR 40/89

    Kann bei Vereinbarung einer Sicherungsgrundschuld das abstrakte Schuldversprechen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.11.2002 - 7 U 59/02
    Nach BGHZ 99, 274, 282 ist eine derartige in einem notariell beurkundeten Vertrag enthaltene Haftungsklausel dann nicht überraschend im Sinne des § 3 AGBG, und deshalb wirksam, wenn sie durch eine fettgedruckte Überschrift hervorgehoben wird, so dass sie dem Leser auffallen muss; vor allem aber steht nach Auffassung des BGH in solchem Fall der Umstand, dass der beurkundende Notar über Inhalt und rechtliche Bedenken zu belehren hat (§ 17 Abs. 1 BeurkG), einer Überraschung entgegen (vgl. BGHZ a.a.O., vgl. dazu auch BGH WM 1990, 304; OLG Hamm WM 1987, 1064).

    Ein Verstoß gegen § 9 AGBG wird in einem solchen Fall von Rechtsprechung und herrschender Lehre - jedenfalls sofern Schuldner und Sicherungsgeber identisch sind - überwiegend verneint (vgl. BGH NJW-RR 1990, 246; BGHZ 99, 274; 114, 9; OLG Stuttgart NJW 1979, 222; Erman/Wenzel, BGB, 10. Aufl., § 1191, Rdnr. 15; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1191 Rdnr. 51 ff.; Staudinger-Wolf-Steiner, BGB, 12. Aufl., Rdnr. 105 vor §§ 1191 ff. m.w.N.).

  • BGH, 05.03.1991 - XI ZR 75/90

    Formularmäßige Vereinbarung der persönlichen Haftung in einem

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.11.2002 - 7 U 59/02
    Ein Verstoß gegen § 9 AGBG wird in einem solchen Fall von Rechtsprechung und herrschender Lehre - jedenfalls sofern Schuldner und Sicherungsgeber identisch sind - überwiegend verneint (vgl. BGH NJW-RR 1990, 246; BGHZ 99, 274; 114, 9; OLG Stuttgart NJW 1979, 222; Erman/Wenzel, BGB, 10. Aufl., § 1191, Rdnr. 15; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1191 Rdnr. 51 ff.; Staudinger-Wolf-Steiner, BGB, 12. Aufl., Rdnr. 105 vor §§ 1191 ff. m.w.N.).

    Ein Verstoß gegen § 11 Nr. 15 AGBG wird ebenfalls nicht angenommen, da die mit Stellung der abstrakten Sicherheit eintretende Beweislastumkehr nicht vereinbart, sondern gesetzlichen Ursprungs ist (vgl. BGHZ 114, 9; 12).

  • BGH, 02.10.1990 - XI ZR 306/89

    Persönliche Haftung des Darlehensnehmers nach Erlöschen der Grundschuld in der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.11.2002 - 7 U 59/02
    Es handelt sich dabei um ein abstraktes Schuldversprechen (§ 780 BGB), das den Sicherungszweck der Grundschuld teilt und mit dessen Erledigung bzw. im Umfang der Befriedigung aus der Grundschuld erlischt (vgl. dazu BGH NJW 1987, 319; 1988, 707; NJW-RR 1987, 1350. ZIP 218; 1999, 1591); soweit die Grundschuld in der Zwangsversteigerung ausfällt, besteht die Haftung weiter (vgl. BGH NJW 1991, 286).

    Bei der Übernahme der persönlichen Haftung handelt es sich nämlich keineswegs um eine Art "Annex" zur Grundschuldbestellung; die Übernahme der persönlichen Haftung stellt vielmehr ein eigenständiges zusätzliches Sicherungsmittel dar (vgl. BGH NJW 1980, 392; NJW 1991, 286, 287; Soergel-Konzen, BGB, 12. Aufl., §§ 1191, 1192, Rdnr. 8), das, da es regelmäßig mit der Vollstreckungsunterwerfung verbunden ist, in seinen rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen weit über die Folgen einer Grundschuldbestellung hinausgeht.

  • OLG Stuttgart, 03.10.1978 - 8 W 340/78

    Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis für ein Familienheimdarlehen von der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.11.2002 - 7 U 59/02
    Ein Verstoß gegen § 9 AGBG wird in einem solchen Fall von Rechtsprechung und herrschender Lehre - jedenfalls sofern Schuldner und Sicherungsgeber identisch sind - überwiegend verneint (vgl. BGH NJW-RR 1990, 246; BGHZ 99, 274; 114, 9; OLG Stuttgart NJW 1979, 222; Erman/Wenzel, BGB, 10. Aufl., § 1191, Rdnr. 15; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1191 Rdnr. 51 ff.; Staudinger-Wolf-Steiner, BGB, 12. Aufl., Rdnr. 105 vor §§ 1191 ff. m.w.N.).
  • BGH, 19.09.1986 - V ZR 72/85

    Formularmäßige Erstreckung der Sicherung und Forderungen aus weiteren Verträgen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.11.2002 - 7 U 59/02
    Es handelt sich dabei um ein abstraktes Schuldversprechen (§ 780 BGB), das den Sicherungszweck der Grundschuld teilt und mit dessen Erledigung bzw. im Umfang der Befriedigung aus der Grundschuld erlischt (vgl. dazu BGH NJW 1987, 319; 1988, 707; NJW-RR 1987, 1350. ZIP 218; 1999, 1591); soweit die Grundschuld in der Zwangsversteigerung ausfällt, besteht die Haftung weiter (vgl. BGH NJW 1991, 286).
  • BGH, 26.06.1987 - V ZR 11/86

    Nachtragsverhandlungsurkunde als abstraktes Schuldversprechen zur Sicherung des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.11.2002 - 7 U 59/02
    Es handelt sich dabei um ein abstraktes Schuldversprechen (§ 780 BGB), das den Sicherungszweck der Grundschuld teilt und mit dessen Erledigung bzw. im Umfang der Befriedigung aus der Grundschuld erlischt (vgl. dazu BGH NJW 1987, 319; 1988, 707; NJW-RR 1987, 1350. ZIP 218; 1999, 1591); soweit die Grundschuld in der Zwangsversteigerung ausfällt, besteht die Haftung weiter (vgl. BGH NJW 1991, 286).
  • BGH, 02.10.1979 - VI ZR 106/78

    Anforderungen an die Überwachung des Schwimmbetriebes in einer Schwimmhalle

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.11.2002 - 7 U 59/02
    Bei der Übernahme der persönlichen Haftung handelt es sich nämlich keineswegs um eine Art "Annex" zur Grundschuldbestellung; die Übernahme der persönlichen Haftung stellt vielmehr ein eigenständiges zusätzliches Sicherungsmittel dar (vgl. BGH NJW 1980, 392; NJW 1991, 286, 287; Soergel-Konzen, BGB, 12. Aufl., §§ 1191, 1192, Rdnr. 8), das, da es regelmäßig mit der Vollstreckungsunterwerfung verbunden ist, in seinen rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen weit über die Folgen einer Grundschuldbestellung hinausgeht.
  • BGH, 03.12.1987 - III ZR 261/86

    Auslegung einer vollstreckbaren Urkunde

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.11.2002 - 7 U 59/02
    Es handelt sich dabei um ein abstraktes Schuldversprechen (§ 780 BGB), das den Sicherungszweck der Grundschuld teilt und mit dessen Erledigung bzw. im Umfang der Befriedigung aus der Grundschuld erlischt (vgl. dazu BGH NJW 1987, 319; 1988, 707; NJW-RR 1987, 1350. ZIP 218; 1999, 1591); soweit die Grundschuld in der Zwangsversteigerung ausfällt, besteht die Haftung weiter (vgl. BGH NJW 1991, 286).
  • BGH, 22.06.1999 - XI ZR 256/98

    Auslegung einer Haftungsübernahmeerklärung bei Grundschuldbestellung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.11.2002 - 7 U 59/02
    Es handelt sich dabei um ein abstraktes Schuldversprechen (§ 780 BGB), das den Sicherungszweck der Grundschuld teilt und mit dessen Erledigung bzw. im Umfang der Befriedigung aus der Grundschuld erlischt (vgl. dazu BGH NJW 1987, 319; 1988, 707; NJW-RR 1987, 1350. ZIP 218; 1999, 1591); soweit die Grundschuld in der Zwangsversteigerung ausfällt, besteht die Haftung weiter (vgl. BGH NJW 1991, 286).
  • BGH, 09.04.1987 - III ZR 84/86

    Eigenschaft eines Bankvollmachtformulars als Allgemeine Geschäftsbedingung

  • OLG Saarbrücken, 27.09.2007 - 8 U 694/05

    Auszahlung der Darlehensvaluta als Annahme des Kreditantrags - Mehrheit von

    Abgesehen davon, dass die aktuelle Darstellung vom eher prozesstaktischen Charakter der angeblich zudem nicht auf absoluter Gewissheit beruhenden eidesstattlichen Versicherung in unüberbrückbarem Widerspruch zu der vom vormaligen Beklagtenvertreter T. im Vorverfahren 7 U 59/02-16- des Saarländischen Oberlandesgerichts abgegebenen Erklärung steht, wonach die unzutreffenden Angaben zur Valutierung der 3 Darlehen - auch in der eidesstattlichen Versicherung - auf fehlerhafter Parteiinformation beruhen (vgl. Bl. 489 der Beiakten), erscheint es dem Senat auch wenig glaubhaft, dass eidesstattlich versichert worden sein soll, was nur für möglich oder wahrscheinlich gehalten worden ist.

    Nicht anders hat auch die Beklagtenseite dies noch im Vorverfahren gesehen (vgl. Bl. 231 der Beiakten 7 U 59/02-16-).

    Unabhängig davon macht die Klägerin mit Recht geltend, die Angriffe der Beklagten gegen die Verrechnung der 108.208,- DM (Teil)Versteigerungserlös auf das Darlehen Nr. 2 verstoße gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (venire contra factum proprium), nachdem sich die Beklagten im Vorprozess selbst auf eine Verbuchung der 108.208,- DM auf das Darlehen Nr. 2 und dessen infolgedessen gegebene Tilgung berufen und dadurch die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde vom 6.10.1980 (Urk.Nr. /1980) sowie die Erklärung der Klägerin, dass auf die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde verzichtet werde, bewirkt haben (vgl. Bl. 209/210, 236 und 408 der Beiakten 7 U 59/02-16-).

    Zwar sind Zahlung bzw. Gutschrift über 2.030,70 DM bzw. 5.000,- DM ausweislich der Anlage zum Pfändungsbeschluss vom 14.2.1997 - 49 M 787/97 - (vgl. Bl. 59 der Beiakten 7 U 59/02-16-) nachweislich auf die in Rede stehende Darlehensschuld erfolgt.

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2007 - 16 U 227/06

    Zulässige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung mit

    Im Hinblick auf den Umstand, dass hier von Anfang an eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung in das gesamte Vermögen der Kläger im Raum stand, unterscheidet sich der Streitfall auch von dem der von den Klägern in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 19. November 2002 (7 U 59/02 - 16, OLGR 2004, 113) zugrundeliegenden Fall.
  • OLG Saarbrücken, 06.04.2004 - 7 U 671/03

    Wirkung der Herausgabe einer Grundschuldbestellungsurkunde

    Der Beklagte hat, wie er selbst sowohl im Rahmen seiner erstinstanzlichen Anhörung (Bl. 98 d.A.) als auch in der Berufungsbegründung einräumt (Bl. 126 d.A.), der Klägerin angedroht, für den Fall, dass diese die Grundschuldbestellungsurkunde nicht herausgeben werde, im Hinblick auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 19.11.2002, Az. 7 U 59/02-16, Vollstreckungsgegenklage zu erheben.
  • OLG Saarbrücken, 18.04.2005 - 8 W 74/05

    Notarieller Darlehensvertrag zum finanzierten Wohnungskauf: Abgabe eines

    Geht der Gläubiger - wie hier die Antragsgegnerin - dennoch aus dem Schuldversprechen gegen den Darlehensnehmer vor, steht diesem die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 821 BGB zu (vgl. zu Vorstehendem: Anmerkung Wochner in DNotZ 2004, 714 ff zu OLG Saarbrücken OLGR 2004, 113 = DNotZ 2004, 712 ff).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.11.2004 - L 16 U 164/03
    Diese Akte und die Gerichtsakte (Az. S 7 U 59/02, L 16 U 164/03) sind Gegenstand der Beschlussfassung gewesen.
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