Rechtsprechung
KG, 10.11.2015 - 7 U 6/15 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,62970) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Verfahrensgang
- LG Berlin, 18.12.2014 - 23 O 183/13
- KG, 10.11.2015 - 7 U 6/15
- BGH, 28.09.2016 - IV ZR 513/15
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Hamburg, 13.01.2022 - 7 W 156/21
Luke Mockridge ./. Der Spiegel
Dies gilt für den Bereich der Zivilprozessordnung jedenfalls in Fällen, in denen weder eine doppelte Rechtshängigkeit vorliegt (oder vorlag) noch das Gericht und/oder die Antragsgegnerseite nicht über den vorangegangenen Antrag informiert wurden (Bestätigung von Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 19. Mai 2015 - 7 U 6/15; gegen die verbreitete Rechtsprechung zum sog. "Forum Shopping").(Rn.6).Der Senat teilt indes diese Ansicht nicht und hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. Senat, U. v. 19.5.2015 - 7 U 6/15): Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände begibt sich ein Antragsteller durch die Rücknahme eines zuvor bei einem anderen Gerichts eingereichten Eilantrags nicht seines Rechtsschutzbedürfnisses für ein erneutes Eilverfahren bei einem anderen Gericht (vgl. auch HansOLG [3.ZS], U. v. 7.2.2008 - 3 U 156/07 - BeckRS 2010, 11000; OLG Frankfurt, U. v. 17.2.2005 - 6 U 228/04 - BeckRS 2005, 158728 [Rz.16]).
- LG Hamburg, 23.06.2017 - 324 O 352/16
Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts: TV-Berichterstattung über die …
Die Intensität dieses Eingriffs in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht wird zusätzlich dadurch bestimmt, dass bisweilen Verhältnisse im Betrieb der Klägerin öffentlich angeprangert werden, obwohl sie keinen Einzelfall darstellen, sondern die Arbeitsverhältnisse in anderen Kliniken in ähnlicher Weise zu Kritik Anlass geben (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. v. 19.05.2015, Az.: 7 U 6/15). - LG Hamburg, 22.02.2022 - 324 O 460/21 Der Senat teilt indes diese Ansicht nicht und hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. Senat, U. v. 19.5.2015 - 7 U 6/15): Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände begibt sich ein Antragsteller durch die Rücknahme eines zuvor bei einem anderen Gerichts eingereichten Eilantrags nicht seines Rechtsschutzbedürfnisses für ein erneutes Eilverfahren bei einem anderen Gericht (vgl. auch HansOLG [3.ZS], U. v. 7.2.2008 - 3 U 156/07 - BeckRS 2010, 11000; OLG Frankfurt, U. v. 17.2.2005 - 6 U 228/04 - BeckRS 2005, 158728 [Rz.16]).